Anfechtung einer Erbausschlagung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2020 Az. 3Wx 166/20) befasste sich 2020 mit dem Fall eines Mannes, welcher in seiner verwahrlosten Wohnung alleine tot aufgefunden wurde. Er war geschieden sowie kinderlos und hatte ebenfalls keine Geschwister, womit der einzige gesetzliche Erbe der Cousin des Mannes war.

Wenn kein enger Kontakt zwischen gesetzlichem Erben und Erblasser bestand, wird das Erbe meist vorschnell ausgeschlagen, da der Erbe die Sorge hat, es könnten hierbei mehr Schulden auf ihn zukommen als ein Vermögensgewinn. Im Fall des Cousins hatte dieser als Alleinerbe zunächst mehrfach das Nachlassgericht kontaktiert, welcher diesem mitteilte, dass es sich bei dem Nachlass nicht um ein Vermögen handelt, sondern vielmehr um eine Überschuldung und der Erblasser offenbar vermögenslos verstorben war. Der Erblasser schlug somit beim Nachlassgericht das Erbe aus.

Ein aufgrund dessen angestellter Nachlasspfleger stellte dann jedoch fest, dass es sich bei dem Nachlass um ein Beträchtliches Vermögend handelte, von dem niemand etwas wusste. Der gesetzliche Erbe hat daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher die Anfechtung der Erbausschlagung erklärte und einen Erbschein beantragte. Da die Erbausschlagung eine Willenserklärung nach § 130 BGB ist, kann diese auch wie jede andere wieder angefochten werde. Der Antragssteller argumentierte im vorliegenden Fall, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Vermögen im Nachlass bestände oder nicht.

Der Anfechtungsgrund könnte somit in dem Irrtum liegen, dass der Antragssteller trotz Nachforschung die falsche Auskunft bekommen hat, es bestände kein vermögenswerter Nachlass. Dieser Anfechtungsgrund ist jedoch nach Aussage des Nachlassgerichts nicht vertretbar, da es sich hierbei lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Das Gericht stellt so einen Zurückweisungsbeschluss zu, mit der Begründung der gesetzliche Erbe hätte sich nicht auf die Auskünfte der Polizei und des Nachlassgerichtes verlassen dürfen, sondern hätte selbst in der Wohnung nachforschen und die Aussagen überprüfen müssen.

Eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung wird gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme der Erbschaft behandelt. Hierbei kommt es jedoch vor allem auf den Anfechtungsgrund an. Häufig hat der Antragsteller durch nicht ausreichende Nachforschung die Situation selbst zu verschulden und es ergeht vom Nachlassgericht ein Zurückweisungsbeschluss, wie auch im Fall des OLG Düsseldorf.

Gegen diesen wurde vorliegend vom Erblasser Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er habe sich in einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum über die Rechtsfolge seiner Erbenstellung befunden. Das Nachlassgericht hat dieser Begründung jedoch nicht abgeholfen und die Beschwerde sodann dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt, welches letzten Endes die Beschwerde als unzulässig abgewiesen hat.

Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich bereits 2019 mit einem ähnlichen Fall und kam ebenfalls wegen Mangel eines Anfechtungsgrundes zu demselben Ergebnis (Beschluss vom 07.07.2019, Az. I-3 Wx 170/18).

Man sollte also nicht voreilig die Erbschaft ausschlagen, sondern sich neben der Nachforschung bei Nachlassgericht und Polizei auch ein eigenes Bild der Situation machen, da sonst im Zweifel eine Anfechtung der Ausschlagung mit weitaus mehr Aufwand verbunden ist, als eine gründliche Recherche im Voraus.

Erstellt am 04.06.2021

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Sinem Simsek

stud. jur.