112 gewählt – Wer zahlt den teuren Rettungswagen?

Jeden Tag rücken Rettungswagen in Deutschland mehr als 20.000 Mal aus.

Es stellt sich die Frage, wer im Fall der Fälle für die Kosten eines Rettungswageneinsatzes aufkommt.

Die eigentlichen Transportkosten werden grundsätzlich überwiegend von Kranken‑ oder Unfallversicherungsträgern getragen. Die Patienten müssen allerdings je nach Konstellation Zuzahlungen tätigen oder im Einzelfall sogar die vollen Gebühren tragen.

Gesetzlich Krankenversicherte (GKV)

Für gesetzlich Versicherte übernimmt die Krankenversicherung die Kosten.

Dafür müssen hingegen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Einsatz steht im Zusammenhang mit einer Kassenleistung (z.B. Notfallbehandlung, stationäre Einweisung).
  • Die Fahrt ist aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich, etwa bei akuter Lebensgefahr, schwerer Verletzung oder medizinisch gebotener stationärer Aufnahme.

Bei Notfällen, wenn der Rettungswagen über die Rufnummer 112 alarmiert wurde, wird die medizinische Notwendigkeit in der Regel bejaht.

Versicherte zahlen jedoch eine Zuzahlung: 10% des Fahrpreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Fahrt, höchstens die tatsächlichen Kosten; bei Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.

Problematisch stellt sich dar, wenn die kommunalen Satzungen höhere Gebühren vorsehen, als die von der Krankenkasse festgelegte Leistungspflicht, wie es beispielsweise zur Zeit in Essen der Fall ist.
Dadurch kommt es zu einer Differenz, welche durch die Krankenasse nicht beglichen wird.
Inwiefern mit dieser Problematik umgegangen werden soll, ist aktuell Inhalt politischen Diskurses.
Für die Patienten droht möglicherweise eine Inanspruchnahme und finanzielle Belastung aufgrund einer Beteiligung an den Kosten, welche über die vorherige Grenze von 10 Euro hinausgeht.

Privat Versicherte
Die meisten privaten Krankenversicherungen erstatten die Kosten eines medizinisch notwendigen Rettungswageneinsatzes vollständig. Oftmals besteht keine Zuzahlungspflicht.

Maßgeblich sind jedoch im Einzelfall die jeweiligen Tarifbedingungen. Gegebenenfalls erfolgt vertraglich eine Begrenzung auf medizinisch notwendige Transporte, unfallbedingte Transporte oder es wird ein Selbstbehalt gefordert.

Bei Bagatellfällen kann es sein, dass eine Kostenübernahme durch die Versicherung abgelehnt wird.

BG-Unfallversicherte (Arbeits- und Wegeunfälle)

Bei meldepflichtigen Arbeits‑ und Wegeunfällen ist nicht die Kranken‑, sondern die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) primär zuständig.

Die BG trägt die Kosten von Krankentransporten einschließlich Rettungswagen, wenn diese wegen Art und Schwere der Verletzung erforderlich sind.

Voraussetzung ist, dass öffentliche Verkehrsmittel oder eigenes Kfz wegen der Verletzung nicht zumutbar sind; dann werden besondere, angemessene Beförderungsmittel wie RTW, KTW, Taxi, Mietwagen etc. übernommen.

Eine Zuzahlungspflicht ist nicht vorgesehen.

Ausschluss der Kostenübernahme

Fehlende medizinischer Notwendigkeit

Bei Fehlen der medizinischen Notwendigkeit werden die Kosten jedoch grundsätzlich nicht übernommen.

Beispielsweise bei:

  • Bagatellverletzungen, die auch per Taxi/ÖPNV zum Arzt hätten gebracht werden können.
  • „Fehlfahrten“, bei denen niemand transportiert wird oder der Patient die Mitfahrt verweigert.

Hier kann die Krankenkasse (bzw. die Versicherung) die Kostenübernahme ablehnen; der kommunale Träger kann nach seiner Gebührensatzung die vollen Einsatzkosten dem Verursacher bzw. Patienten in Rechnung stellen.

Diese Gebühren liegen – je nach Kommune und Einsatzart – nicht selten im Bereich von mehreren Hundert Euro (typisch 400–800 Euro, teilweise mehr).

Planbare Krankentransporte

Ausnahmen bestehen zudem für planbare Krankentransporte (z.B. Serienfahrten zur Dialyse, Strahlen‑ oder Chemotherapie, Fahrten zur stationären Reha).

Diese unterliegen strengeren Voraussetzungen als Notfall‑RTW‑Einsätze.

Bei GKV‑Versicherten sind diese nur unter bestimmten Indikationen verordnungs‑ und genehmigungsfähig (z.B. Schwerbehinderung, Pflegegrad, Mobilitätseinschränkung).

Privatversicherte sind auf ihren Tarif angewiesen; nicht jeder Tarif deckt sämtliche qualifizierten Krankentransporte oder Rückholungen aus dem Ausland ab.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. keine Genehmigung der Kasse, keine medizinische Notwendigkeit), bleibt der Patient ggf. ganz oder teilweise Selbstzahler.

Versichertengruppe Primärer Kostenträger für medizinisch notwendigen RTW Typische Eigenbeteiligung Rechtsgrundlagen / Besonderheiten
Gesetzlich Krankenversicherte (GKV) Krankenkasse, soweit medizinisch notwendig und im Zusammenhang mit Kassenleistung Zuzahlung 10% des Fahrpreises, min. 5 €, max. 10 € pro Fahrt, ggf. weitere Eigenanteile bei Festbetragsüberschreitung § 60 SGB V (Fahrkosten), § 133 SGB V (Festbeträge), Fahrkosten-/Krankentransport-Richtlinie, Landesrettungsdienstrecht, kommunale Gebührensatzung
Privat krankenversicherte Personen PKV nach Tarif, meist vollständige Erstattung medizinisch notwendiger Rettungsfahrten Kein gesetzlicher Eigenanteil; nur tarifliche Selbstbehalte oder Leistungsausschlüsse Versicherungsbedingungen/Tarif, GOÄ-Abrechnung, ggf. separate Krankentransportversicherungen
Gesetzlich Unfallversicherte (Arbeits-/Wegeunfall, BK) Berufsgenossenschaft / Unfallkasse, soweit Transport wegen Unfallfolgen erforderlich Keine gesetzliche Zuzahlung; volle Übernahme angemessener Transportkosten § 43 SGB VII, UV-Reisekostenrichtlinien, Informationen der BG (z.B. BG ETEM, BG BAU)
Nicht oder falsch versicherte, / nicht medizinisch notwendiger Einsatz Grundsätzlich der Betroffene / Auftraggeber, wenn weder Kranken- noch Unfallversicherung leistet Voller Gebührenbetrag des Rettungsdienstes nach kommunaler Satzung Kommunale Gebührensatzungen, Landesrettungsdienst- und Kommunalabgabengesetze, Ablehnungsentscheidungen der Kassen bei fehlender Notwendigkeit

Quellen:

https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/krankenbefoerderung

https://www.essen.de/leben/sicherheit_und_ordnung/faq_rettungsdienstgebuehren.de.html

https://www.ottonova.de/v/private-krankenversicherung/krankentransport

https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/uv-reisekostenrichtlinien-zum-01.07.2023.pdf

https://www1.wdr.de/nachrichten/rettungswagen-fehlfahrten-gebuehren-plaene-100.html

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-33784

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Fina Lingens

Studentische Mitarbeiterin