Mietvertrag – unzulässige automatische Verlängerung oder zulässiges Zeitmietverhältnis?
Frage: Wie ist ein Mietvertrag zu beurteilen, welcher folgende Klausel beinhaltet:
Das befristete Mietverhältnis beginnt am xxx und endet am xxx. Wenn nicht 3 Monate zuvor gekündigt wird, verlängert sich das Mietverhältnis um weitere 6 Monate.
Antwort: Das vorliegende Vertragsverhältnis endet nicht automatisch, sondern kann nur durch eine Kündigung beendet werden. Dadurch liegt kein Zeitmietverhältnis i.S.d. § 575 BGB vor, da bei diesem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.[1]
Die Klausel verstößt jedoch gegen § 573 c Abs. 4: Der Kündigungstermin wird abweichend vom Gesetz festgelegt. Es handelt sich um eine abweichende Regelung, die sich zum Nachteil des Mieters auswirkt. Sie ist demnach unwirksam.
Aber: Derartige Verträge, welche vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, sind jedoch nach der Ansicht des BGH dennoch wirksam.[2]
[1] Schmidt-Futterer/Lindner, 16. Aufl. 2024, BGB § 575 Rn. 81-85
[2] BGH NZM 2005, 417