Die Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG
Allgemeines
Mit der Verpflichtungserklärung übernimmt der Erklärende gegenüber dem Staat bzw. konkret gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Haftung für sämtliche öffentliche Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Ausländers. Darunter fällt die Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im krankheits- oder Pflegefall sowie die Rückführung des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung gem. § 68 I ersetzt den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 I Nr. 1). Zum Schutz des Erklärenden vor übereilten Verpflichtungsentscheidungen und aus Gründen von Rechtssicherheit und Transparenz bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform § 68 II 1 AufenthG.
Quelle:
- Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 68 Rn. 2, 11, beck-online.
Einkommenstabellen
| Anzahl der Besucher | 1 volljährige Person | 2 volljährige Personen | 3 volljährige Personen | 4 volljährige Personen |
| 1.328,00 € | 1.733,00 € | 2.138,00 € | 2.543,00 € | |
| Anzahl der Besucher | 1 volljährige Person + 1 Kind | 1 volljährige Person + 2 Kinder | 2 volljährige Personen + 1 Kind | 2 volljährige Personen + 2 Kinder |
| 1.653,00 € | 1.978,00 € | 2.058,00 € | 2.383,00 € |
- Für jede weitere volljährige Person erhöht sich der Betrag um 405,00 €
- Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 325,00 €
- Soweit die Verpflichtungserklärung nur für eine minderjährige Person abgegeben wird, muss die verpflichtende Person über ein Nettoeinkommen von 1.248,00 € verfügen
| Anzahl der Besucher | 1 volljährige Person | 2 volljährige Personen | 3 volljährige Personen | 4 volljährige Personen |
| 15.936,00 € | 20.796,00 € | 26.656,00 € | 30.516,00 € | |
| Anzahl der Besucher | 1 Kind | 1 volljährige Person + 1 Kind | 1 volljährige Person + 2 Kinder | 2 volljährige Personen + 1 Kind |
| 14.976,00 € | 19.836,00 € | 23.736,00 € | 24.696 € |
- Für jede weitere volljährige Person erhöht sich der Betrag um 4.860,00 €
- Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 3.900,00 €
- Die Sparkonnten sollten bis zur Ausreise der eingeladenen Person die erforderliche Summe beibehalten
| 1 Gast | 2 Gäste | 3 Gäste | 4 Gäste | |
| Alleinstehende Person | 1.470 € | 1.670 € | 1.870 € | 2.070 € |
| Ehepaar ohne Kinder oder alleinstehend mit einem Kind | 2.030 € | 2.230 € | 2.430 € | 2.630 € |
| Ehepaar und ein Kind oder alleistehend mit zwei Kindern | 2.340 € | 2.540 € | 2.740 € | 2.940 € |
| Ehepaar und zwei Kinder oder alleinstehend mit drei Kindern | 2.650 € | 2.850 € | 3.050 € | 3.250 € |
| Ehepaar und drei Kindern oder alleinstehend mit vier Kindern | 3.040 € | 3.240 € | 3.440 € | 3.640 € |
| Ehepaar und vier Kinder oder alleinstehend mit fünf Kindern | 3.360 € | 3.560 € | 3.760 € | 3.960 € |
| Verpflichtungs- geberin | 1 Gast | 2 Gäste | 3 Gäste | 4 Gäste |
| Alleinstehend | 1.480 € | 1.620 € | 1.760 € | 1.910 € |
| Ehepaar ohne Kinder / Lebenspartner*in oder alleinstehend mit einem Kind | 2.040 € | 2.240 € | 2.440 € | 2.640 € |
| Ehepaar und ein Kind oder alleinstehend mit zwei Kindern | 2.360 € | 2.610 € | 2.860 € | 3.110 € |
| Ehepaar und zwei Kinder oder alleinstehend mit drei Kindern | 2.730 € | 3.060 € | 3.390 € | 3.3730 € |
| Ehepaar und drei Kinder oder alleinstehend mit vier Kindern | 3.170 € | 3.670 € | 4.170 € | 4.670 € |
Wie wurden die Daten in den Tabellen berechnet?
Zwar gibt es vom Bundesministerium für die Bonitätsprüfung des Verpflichtungserklärenden keine konkreten Angaben über das jeweils erforderliche Mindestnettoeinkommen, jedoch muss objektiv nachvollziehbar sein, dass dieser in der Lage ist den Lebensunterhalt der einladenden Person ausreichend zu decken. Unter die Absicherung des Lebensunterhalts fällt die Versorgung mit Wohnraum und die Versorgung im krankheits- oder Pflegefall sowie die Rückführung der eingeladenen Person. Der notwendige Lebensunterhalts ist bezogen auf die Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, da die Höhe des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens abhängig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen und der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen. Bei Verpflichtungserklärungen zu Besuchszwecken wird die Bonität nachgewiesen, wenn der nach § 850c ZPO pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens für jeden erwachsenen Gast die Hälfte und für jedes Kind ein Viertel des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt.
- Berechnung des Lebensunterhalts
Die Berechnung des Lebensunterhalts bemisst sich grundsätzlich nach den Maßstäben des Sozialrechts. Die Bedarfsrechnung baut auf den Regelsätzen des Sozialrechts auf. Diese sind in unterschiedliche Formen des Zusammenlebens (Alleinstehend/Alleinerziehend/Paar/Bedarfsgemeinschaft) und verschiedene Altersstufen der im Haushalt lebenden Personen (0-5, 6-13, 14-17, unter 25 und nicht erwerbstätig) unterteilt und online abrufbar.
Beispielsweise ergäbe sich für eine im gemeinsamen Haushalt lebende Familie mit Eltern und zwei Kindern im Alter von vier und acht Jahren ein Nettobedarf von 1.404 € (404 € + 404 € + 311 € + 285 €). Die jeweiligen Kosten, die für die Miete anfallen, sind mit dem Bedarfsbetrag zu addieren. Wenn die Miete samt Nebenkosten also bei 600 € liegt, müsste das Nettoeinkommen die Summe von 2.004 Euro (1.404 € + 600 €) überschreiten. Erst dann kann von einer ausreichenden Lebensunterhaltsdeckung gesprochen werden werden.
2. Ermittlung des anzurechnenden Einkommens
Typischerweise wird zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor der Berechnung herangezogen. Anschließend werden die nach § 11 SGB II vorgesehenen Absetzungen abgezogen. Im letzten Schritt wird das Kindergeld dann dem Einkommen hinzugerechnet.
Quellen:
- NK-AuslR/Leuschner, 3. Auflage 2023, AufenthG § 5 Rn. 11.
- Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 68, beck-online.
vom 14.03.2025
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