Die Meinungsfreiheit schützt gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1. Var GG das Recht jedes Menschen seine Meinung frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung ist jede Auffassung oder Stellungnahme, die ein Element des Dafürhaltens beinhaltet, unabhängig davon ob man ihr eine gewisse Wertigkeit zugesteht. Die Meinungsäußerung wird in einem sehr weiten Umfang geschützt. Sie wird unabhängig davon geschützt, ob sie in Wort, Schrift oder Bild geäußert wird. Meinungsäußerungen sind von Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Tatsachen sind Umstände in der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Tatsachenbehauptungen werden nur vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, wenn sie Grundlage der Meinungsfreiheit sind oder sich darauf beziehen. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Meinungsäußerung gegen ein allgemeines Gesetz, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend oder gegen das Recht der persönlichen Ehre verstößt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Angemessenheit entscheidend. Dabei darf der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht außer Verhältnis zu dem mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit verfolgten Zweck liegen. Bei Vorliegen einer Schmähkritik oder Beleidigung, also einer Aussage, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht, sondern die gezielte Diffamierung einer Person, wird grundsätzlich ein gerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit angenommen.
Im beigefügten Urteil vom Landgericht München hat sich der Angeklagte aufgrund einer diffamierenden Aussage wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens strafbar gemacht.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht



