Dienstfahrzeugregelung
Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine Dienstfahrzeugregelung:
Anlage 2 zum Arbeitsvertrag
zwischen der
S-GmbH,
als Arbeitgeber
und
Herrn l,
geboren am xx.xx.xxxx, zurzeit wohnhaft in xxx,
als Angestellten.
§ 1 – Anspruch auf ein Dienstfahrzeug
Der Angestellte besitzt nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf einen adäquaten Firmenwagen für die Zeit seiner Beschäftigung bei dem Arbeitgeber.
Für Senior Consultants gilt derzeit eine maximale monatliche Finanzierungsrate (Kauf oder Leasing) von € 550,- netto (inkl. Versicherung). Weist das Wunschfahrzeug eine höhere Leasing-/Finanzierungsrate aus oder überschreitet der Bruttolistenpreis die vorgenannte Grenze, ist die Differenz vom Angestellten zu tragen.
Der Arbeitgeber trägt neben den Finanzierungskosten auch sämtliche Unterhaltskosten für das Fahrzeug; hierzu zählen insbesondere Versicherungen, Treibstoff, Öl, Wartungs- und Inspektionsarbeiten.
Es steht dem Arbeitgeber frei, das Dienstfahrzeug durch ein anderes mit gleicher Nettofinanzrate auszuwechseln. Bei der Auswahl gelten die obigen Bestimmungen.
§ 2 – Fahrzeugausstattung
Der Firmenwagen wird nach Ermessen des Arbeitgebers ausgewählt; der Angestellte hat keinen Anspruch auf bestimmte Fahrzeugtypen oder -marken. Bei den Dienstwagen sind Cabrios, Gelände- und Sportwagen sowie Coupés ausgeschlossen.
Das Fahrzeug soll eine Mindestausstattung aufweisen, die ausfolgenden Komponenten besteht:
- 4 vollwertige Sitze,
- Winterreifen,
- Klimaanlage,
- Telefonfreisprecheinrichtung und
- Navigationsgerät.
§ 3 – Private Nutzung des Dienstfahrzeugs
Das Fahrzeug darf von allen Angestellten der Firma, Lebenspartnern und in Ausnahmefällen (wie z.B. kurzfristige Fahruntüchtigkeit) auch von Dritten gefahren werden. Der Angestellte hat das Recht, den Firmenwagen in einem üblichen Umfang für private Zwecke zu nutzen. Ein üblicher Umfang ist regelmäßig überschritten, wenn die private Kilometerleistung p.a. 10.000 KM überschreitet. Wird diese private Kilometerleistung regelmäßig erreicht oder überschritten, ist dies dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn genehmigen zu lassen.
Während einer Urlaubsreise im Ausland entstehende laufende Kosten trägt der Angestellte selbst. Auslandsreisen sind grundsätzlich dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn zu genehmigen.
§ 4 – Steuerliche Behandlung
Der Angestellte trägt die sich aus der Privatnutzung ergebenden steuerlichen Lasten. Die Privatnutzung wird lohnsteuerrechtlich nach den jeweils maßgeblichen steuerlichen Vorschriften pauschal versteuert.
Es kann die 1%-Regel gewählt werden, bei der 1% des Bruttolistenpreises über die Gehaltsabrechnung lohnversteuert werden muss. Hierzu gehören auch die Entfernungskilometer bei mehr als 40 Tagen im Jahr Anwesenheit im Büro. Alternativ kann auch die Abrechnung nach anfallenden Kosten gewählt werden. Hierbei ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die anfallenden Kosten sind in Abhängigkeit des prozentualen Anteils der Privatfahrten vom Angestellten zu tragen.
§ 5 – Bußgelder
Bußgeldbescheide werden grundsätzlich an den für das Fahrzeug verantwortlichen Angestellten weitergegeben. Der Angestellte hat dafür Sorge zu tragen, dass die in den Bußgeldbescheiden angegebenen Fristen eingehalten werden. Bußgelder sind keine Betriebsausgaben und müssen vom Angestellten bzw. den von Ihm benannten Fahrer getragen werden.
§ 6 – Haftung
Im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs während einer dienstlich veranlassten Tätigkeit haftet der Angestellte für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen des Fahrzeugs in vollem Umfang. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden erfolgt eine Quotelung des Haftungsumfangs im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verschuldens des Angestellten. Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Angestellten an dem Fahrzeug verursacht wurden, haftet der Angestellte nicht.
Verursacht der Angestellten während einer privaten Fahrt einen selbstverschuldeten Unfall, so trägt er die nicht von der Versicherung gedeckten Kosten bis zu einer Höhe von € 2.500,-, im Falle grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
In jedem Fall ist im Falle eines Unfalles – unabhängig von der Verschuldungssituation – ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll zu veranlassen.
§ 7 – Pflege und Wartung des Dienstfahrzeugs
Der Angestellte ist verpflichtet, das Fahrzeug stets in einem einwandfreien Zustand zu halten und pfleglich zu behandeln.
Die Firmenwagen des Arbeitsgebers sind grundsätzlich Nichtraucherfahrzeuge. Dem Angestellten werden mit der Übergabe des Fahrzeuges eine Warnweste und die grüne Versicherungskarte ausgehändigt, die dauerhaft im Fahrzeug mitzuführen sind.
Bei Pannen ist grundsätzlich die Pannenhilfe des Fahrzeugherstellers zu kontaktieren. Pannen und Unfälle sind außerdem umgehend der Geschäftsführung mitzuteilen. Der Angestellte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zu den angezeigten bzw. vorgegebenen Wartungsintervallen zu den Inspektionen gebracht wird. Winter- und Sommerreifen sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu wechseln.
§ 8 – Verhalten bei Unfallschäden
Bei Unfallschäden ist der Angestellte verpflichtet – ohne Rücksicht auf die sich zunächst ergebende Schuldbeurteilung und eventuelle strafrechtliche Konsequenzen – die Polizei zur Protokollierung des Schadensfalls hinzuzuziehen. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ist dem Angestellten nicht gestattet.
Der Angestellte hat nach jedem Unfall dem Arbeitgeber unverzüglich einen schriftlichen Bericht über den Unfallablauf und etwaige Erklärungen der Beteiligten nach dem Unfall zu übergeben.
§ 9 – Widerruf der Nutzung und Herausgabe des Dienstwagens
Der Arbeitgeber kann die Überlassung des Dienstwagens an den Angestellten widerrufen, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für den Widerruf hat. Sachliche Gründe liegen insbesondere für einen Widerruf der Überlassung des Dienstwagens vor, wenn,
- der Angestellte berechtigt von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist freigestellt wurde,
- wirtschaftliche Gründe den Widerruf erfordern,
- der Angestellte ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen wird,
- der Angestellte den Dienstwagen vertragswidrig nutzt.
Der Angestellte ist zur Rückgabe des Dienstwagens auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung nicht mehr verpflichtet ist, insbesondere bei einer länger andauernden Erkrankung nach Beendigung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums.
Dies gilt auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei der Inanspruchnahme einer Elternzeit oder eines unbezahlten Sonderurlaubs.
In den vorgenannten Fällen hat der Angestellte das Fahrzeug nach Aufforderung des Arbeitgebers sofort an diesen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann der Angestellte, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht geltend machen.
§ 10 – Rückgabe des Dienstfahrzeugs
Entspricht das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht einem üblicherweise zugrunde zulegenden Zustand und ist dies dem Angestellten anzulasten, so trägt der Angestellte die nicht von der Versicherung gedeckten Kosten bis zu einer Höhe von € 2.500,-, im Falle grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
§ 11- Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Dienstwagenordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlich gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Da sich die Gesetzeslage und Rechtsprechung im Arbeitsrecht fortgesetzt ändert, kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass auch zukünftig alle Klauseln des vorstehenden Vertrages als vollständig wirksam angesehen werden.
So erreichen Sie unsere Kanzlei in Brühl:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
bearbeitet von Linda Kresken