Notarieller Kaufvertrag für ein Grundstück
Der nachfolgende Text stellt ein Muster dar. Die individuelle Fassung kann von Notar zu Notar abweichen.
UVZ-Nr, xxx /xxxx
Verhandelt zu xxx, am xx.xx.xxxx. Vor mir,
xxx,
Notar in xxx,
erschienen:
1. Frau xxx geborene xxx, geboren am xx.xx.xxxx, nach eigenen Angaben verwitwet, wohnhaft in xxx.
– nachstehend „der Verkäufer“ genannt -,
2. Frau xxx, Angestellte bei dem beurkundenden Notar, dienstansässig xxx, hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter ohne Vertretungsmacht – sich die Genehmigung der Vertretenen vorbehaltend – für
a) Herrn xxx, geboren am xx.xx.xxxx, ledig, wohnhaft xxx,
b) Frau xxx, geboren am xx.xx.xxxx, ledig, wohnhaft xxx,
– Herr xxx und Frau xxx nachstehend gemeinsam „der Käufer“ genannt -.
Die Erschienene zu 1. wies sich aus durch Vorlage ihres Bundespersonalausweises; Frau xxx ist dem Notar von Person bekannt.
Der Notar wies die Erschienenen vorab auf die wesentlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hin und belehrte die Erschienenen darüber, dass ihre personenbezogenen Daten im zur Durchführung der Urkunde erforderlichen Umfang erhoben, gespeichert, verarbeitet und, soweit notwendig, an Dritte übermittelt werden. Die Erschienenen erklärten dazu ihr Einverständnis.
Über die Angabepflicht nach dem Geldwäschegesetz belehrt, erklärten die Erschienenen, dass sie bzw. die von ihnen Vertretenen ausschließlich für eigene Rechnung handeln.
Die Erschienenen erklärten:
Wir schließen folgenden
K a u f v e r t r a g
I.
Kaufgegenstand,
Behandlung grundbuchlicher Belastungen
1. Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts xxx von xxx Blatt xxx verzeichneten Wohnungseigentums,
xxx/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung xxx Flur xxx
Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, xxx, groß x.xxx qm,
Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, xxx, groß x.xxx qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan jeweils mit der Nummer xx bezeichneten Wohnung im x. Obergeschoss rechts, xxx, mit Kellerraum.
2. Ferner ist der Verkäufer eingetragener Eigentümer des im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgericht xxx von xxx Blatt xxx verzeichneten Teileigentums,
xxx/ 100.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nummer xx bezeichneten Tiefgaragenstellplatz.
3. Das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch weist übereinstimmend folgende Belastungen aus:
Abteilung II:
keine Eintragungen;
Abteilung III:
lfd. Nr. 2: xxx DM Briefgrundschuld für die Raiffeisenbank xxx eG, xxx.
Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar festgestellt durch Grundbucheinsichten
vom xx.xx.xxxx.
4. Das eingetragene Gesamt-Grundpfandrecht wird vom Käufer nicht übernommen. Hinsichtlich des Grundpfandrechtes bestehen nach Angaben des Verkäufers keine Verbindlichkeiten mehr.
Die Löschungsunterlagen wurden dem beurkundenden Notar bei der Beurkundung auflagenfrei übergeben.
Der Notar wird bevollmächtigt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung für alle Vertragsteile und für die Finanzierungsinstitute des Käufers entgegenzunehmen und zu verwenden. Der Verkäufer tritt alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte, die ihm hinsichtlich des zu löschenden Grundpfandrechtes zustehen, mit Wirkung ab vollständiger Kaufpreiszahlung an den dies annehmenden Käufer ab, mehreren zu gleichen Teilen.
II.
Verkauf
1. Der Verkäufer verkauft das vorbezeichnete Wohnungs- und Teileigentum mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem dies annehmenden Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je xx.
Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass sich die räumlichen Grenzen des von ihm erworbenen Sondereigentums allein nach der Teilungserklärung und dem dort Bezug genommenen Aufteilungsplan bestimmen und hierfür nicht die tatsächliche Nutzung maßgeblich ist. Der Käufer erklärt, dass ihm der Inhalt der Teilungserklärung und auch der Aufteilungsplan bekannt sind.
2. Bewegliches Inventar wird nicht mitverkauft. Die Anlage stammt aus dem Jahr xxxx; die Beheizung erfolgt über eine Ölheizung. Ein Energieausweis hat der Käufer erhalten.
3. Die Veräußerung des Wohnungs- und Teileigentums bedarf der Zustimmung durch den Verwalter. Verwalter ist die xxx GmbH, xxx.
Die Verwaltereigenschaft ist durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachzuweisen, bei der die Unterschriften des Versammlungsleiters und eines Wohnungseigentümers und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch des Vorsitzenden oder seines Vertreters beglaubigt sind.
Der Notar wird beauftragt, die Genehmigung des Verwalters einzuholen und sich hierbei schriftlich von dem Verwalter bestätigen zu lassen, dass betreffend das verkaufte Wohnungs- und Teileigentum keine Hausgeldrückstände bestehen bzw. sich vom Verwalter die Höhe offener Hausgeldzahlungen und etwaiger Sonderumlagen mitteilen zu lassen.
III.
Kaufpreis
1. Der Kaufpreis beträgt:
xxx €
(in Worten: xxx Euro).
2. Der gesamte Kaufpreis ist fällig und zinslos zahlbar binnen einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Fälligkeitsmitteilung des Notars beim Käufer, wonach
a) die nachstehend bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach solchen Eintragungen, bei deren Bewilligung der Käufer selbst mitgewirkt hat,
b) mit Ausnahme der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alle zu diesem Vertrag und seinem grundbuchlichen Vollzug erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen vorliegen, insbesondere die Zustimmung des Verwalters der Wohnungs- und Teileigentumsanlage, und keine sonst gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages sprechenden Gründe ersichtlich sind.
Der Notar wird den Beteiligten das Vorliegen der vorgenannten Fälligkeitsvoraussetzungen schriftlich mitteilen.
3. Bei Fälligkeit hat der Käufer den Kaufpreis (abzüglich etwaiger von der Verwaltung mitgeteilter und aus dem Kaufpreis anzugleichender Rückstände) an den Verkäufer zu überweisen auf das Konto bei der Volksbank xxx eG mit der IBAN: xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx;
lautend auf Frau xxx.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung ist die Gutschrift auf dem Empfängerkonto.
4. Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Käufer nach Eintritt der Fälligkeit erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform. Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass der Verkäufer auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen kann.
5. Der Notar hat die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, dass der Käufer bei nicht fristgerechter Kaufpreiszahlung auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug gerät. Der Käufer muss dann – unbeschadet der Pflicht zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens des Verkäufers – jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen entrichten. Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der sich nach Maßgabe der Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres verändern kann (derzeit ergibt sich hieraus ein Zinssatz von xxx % jährlich).
6. Der Käufer unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von xxx € dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Dem Verkäufer kann nach Eintritt der vom Notar zu überwachenden Fälligkeitsvoraussetzungen jederzeit vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden, ohne dass es hierzu des Nachweises der die Fälligkeit der Forderung oder von in sonstiger Weise die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen bedarf.
IV.
Belastungsvollmacht
1. Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten, und zwar ausdrücklich auch mit Wirkung über seinen Tod hinaus, den Kaufgegenstand schon vor der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten von in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zu belasten, alle hierzu erforderlichen Bewilligungen, Anträge und sonstigen Erklärungen abzugeben und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen, sowie auch Rangänderungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Mehrere Käufer sind gemeinsam bevollmächtigt.
2. Die Vollmacht wird insoweit eingeschränkt, als der Verkäufer keine persönliche Haftung gegenüber den Finanzierungsgläubigern des Käufers übernimmt und ein aufgrund dieser Vollmacht bestelltes Grundpfandrecht dem Gläubiger bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur als Sicherheit für Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers dienen darf, nicht hingegen als Sicherheit für sonstige Darlehensvalutierungen, anlässlich der Darlehensgewährung anfallenden Nebenkosten, Zinsen, Disagio etc. oder sonstige Verbindlichkeiten des Käufers. In den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden ist hierzu vorzusehen, dass alle weitergehenden Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsabreden erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsschreibung gelten.
Von der Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar, seinem amtlich bestellten Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden.
Die Beachtung der Einschränkungen der Vollmacht ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.
3. Der Käufer weist seine Finanzierungsgeber schon heute unwiderruflich an, die Darlehensbeträge in Höhe des nicht anderweitig belegten Kaufpreises nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und den Angaben in der Fälligkeitsmitteilung des Notars an den Verkäufer oder dessen abzulösende Gläubiger auszuzahlen.
Der Notar wird angewiesen, diese unwiderrufliche Zahlungsanweisung dem neu einzutragenden Grundpfandrechtsgläubiger anzuzeigen und diesem eine einfache Abschrift dieser Urkunde und eine Kopie der Fälligkeitsmitteilung zu übersenden.
4. Die aufgrund der Vollmacht zur Eintragung kommenden Grundpfandrechte werden vom Käufer übernommen. Alle bis zur Eigentumsumschreibung in Ansehung der Grundpfandrechte entstehenden Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche werden mit Wirkung ab vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung, dem dies annehmenden Käufer im angegebenen Beteiligungsverhältnis abgetreten. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.
5. Bearbeitungszeiten, die mit der Fremdfinanzierung verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers und verschieben nicht die Kaufpreisfälligkeit.
V.
Besitzübergang,
Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft
1. Der Besitz und die Nutzungen, die Lasten einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen mit dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Sollte der Verkäufer dem Käufer eine Nutzung des Kaufgegenstandes bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung gestatten, so geht mit der vorzeitigen Nutzung die Gefahr sofort auf den Käufer über. In diesem Fall sind ab diesem Zeitpunkt auch bereits alle mit dem Objekt verbundenen Kosten vom Käufer zu tragen, d.h. insbesondere das Hausgeld und hierin nicht enthaltene Verbrauchskosten.
2. Miet- und Pachtverhältnisse bestehen hinsichtlich der Wohnung nicht; über den Tiefgaragenstellplatz besteht derzeit noch ein Mietverhältnis, welches der Käufer selbst kündigen wird. Das Kaufobjekt ist unbewohnt und wird in seinem gegenwärtigen Zustand an den Käufer übergeben; die Entsorgung aller bei Übergabe und in der Wohnung vorhandenen Gegenstände wird vom Käufer übernommen.
3. Mit dem Tage des Besitzüberganges tritt der Käufer anstelle des Verkäufers in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Rechtsverhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander ergeben, insbesondere solchen aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung oder aus Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungs- und Teileigentümer, auch soweit diese nicht dinglicher Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums geworden sind. Ferner tritt der Käufer in den von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verwaltervertrag ein und bestätigt hierin dem Verwalter erteilte Vollmachten.
4. Der Käufer hat für den Zeitraum ab Besitzübergang die Hausgeldvorauszahlungen für das Kaufobjekt zu tragen.
Dem Käufer ist der geltende Wirtschaftsplan bekannt; hiernach beträgt das Hausgeld zur Zeit monatlich insgesamt xxx € für die Wohnung und für den Tiefgaragenplatz.
Der Verkäufer steht dem Käufer dafür ein, dass bei Besitzübergang keine Hausgeldrückstände für den Kaufgegenstand bestehen. Nachzahlungen oder Erstattungen für die Zeit bis zum Stichtag sind nach Abschluss des laufenden Wirtschaftsjahres unter Zugrundelegung der Abrechnung zwischen den Beteiligten zeitanteilig auszugleichen.
5. Der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage geht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ohne Erstattung auf den Käufer über. Nach Angabe des Verkäufers stehen keine bereits beschlossenen Sonderumlagen zur Zahlung offen und hat der Verkäufer auch keine Kenntnis davon, dass in nächster Zeit Sonderumlagen für die Wohnungseigentumsanlage zur Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft anstehen könnten.
6. Der Käufer ist berechtigt, ab Besitzübergang für den Verkäufer in der Wohnungseigentümerversammlung das Stimmrecht auszuüben; der Verkäufer hat ihm hierzu auf Verlangen entsprechende schriftliche Vollmacht auszustellen.
VI.
Weitere Vereinbarungen
1. Der Käufer erwirbt das Kaufobjekt wie von ihm besichtigt in seinem gegenwärtigen, gebrauchten Zustand. Renovierungsarbeiten sind vom Verkäufer nicht geschuldet.
Die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes werden ausgeschlossen, ausgenommen Schadensersatzansprüche bei Vorsatz des Verkäufers und dessen Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
Das Wohnungs- und Teileigentum wird somit verkauft ohne Haftung des Verkäufers für ein bestimmtes Flächenmaß des Grundstücks oder der zum Sondereigentum gehörenden Räume, die Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes für besondere Zwecke des Käufers oder dessen Eignung zur Erreichung steuerlicher Ziele des Käufers und ferner auch ohne Haftung für den baulichen Zustand sowohl der im Sondereigentum stehenden als auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäudeteile.
Der Verkäufer erklärt, dass er dem Käufer keine ihm bekannten Mängel des Kaufgegenstandes verschwiegen hat. Garantien werden vom Verkäufer ausdrücklich nicht übernommen.
2. Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bei etwaigen Sachmängeln des Kaufgegenstandes außer bei Arglist des Verkäufers keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen und er auftretende Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss.
Der Verkäufer haftet jedoch noch für die Beseitigung von Schäden oder für sonstige Verschlechterungen des Kaufobjekts gegenüber dem bei Besichtigung durch den Käufer festgestellten Zustand, welche bis zur Übergabe an den Käufer eintreten sollten und die über gewöhnliche Abnutzung hinausgehen; für solche etwa noch eintretende Schäden gilt somit der vorstehend vereinbarte Sachmängelausschluss nicht.
3. Der Verkäufer hat den Kaufgegenstand frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, soweit solche nicht vom Käufer übernommen worden sind, sowie frei von Steuern, Zinsen und Abgaben, die bis zum Tage des Besitzübergangs anfallen.
Baulasten, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche Beschränkungen werden von dem Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt.
4. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen, die bis heute endgültig hergestellt sind oder für die die Beitragspflicht entstanden ist, trägt der Verkäufer unabhängig davon, ob sie bereits durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind. Im Übrigen gehen solche Beiträge zulasten des Käufers.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Beiträge als öffentliche Lasten auf dem Grundbesitz ruhen und sich allein nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, wer gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig ist.
5. Die Gerichtskosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen trägt der Verkäufer.
Alle sonst mit diesem Kaufvertrag und seinem Vollzug verbundenen Notargebühren einschließlich Vollzugs- und Betreuungsgebühren trägt der Käufer; eine Aufteilung dieser Kosten wird nicht vereinbart. Dies gilt im Innenverhältnis der Beteiligten auch für die Kosten erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungserklärungen durch Dritte (insbesondere für die Kosten der Verwalterzustimmung). Grundbuchkosten (mit Ausnahme der Gerichtsgebühren für die Löschung nicht übernommener Belastungen) und die Grunderwerbsteuer trägt ebenfalls der Käufer.
Die Notarkosten der Genehmigung des Käufers trägt der Verkäufer; die Kostenrechnung wird jedoch an das Maklerunternehmen erbeten.
6. Verkäufer und Käufer erklären, dass der Abschluss dieses Kaufvertrages durch Nachweis bzw. auf Vermittlung der xxx GmbH als Makler zustande gekommen ist. Bei wirksamem Zustandekommen des Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, eine Maklerprovision in Höhe von xxx % des Kaufpreises (inkl. MwSt.) an die xxx GmbH zu zahlen. Der Käufer ist hierzu ebenfalls in gleicher Höhe verpflichtet. Dieser Hinweis führt zu keiner über den jeweiligen Maklervertrag hinausgehenden Verpflichtung der Beteiligten.
VII.
Auflassung und Grundbuchanträge
1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Wohnungs- und Teileigentum auf den Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je xxx Anteil übergeht.
Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
2. Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in Abteilung II und III des Grundbuches zu und bewilligen die Löschung auch, soweit sie selbst berechtigt sind. Die Beteiligten beantragen insbesondere die Löschung des Gesamtgrundpfandrechts Abteilung III Nr. 2 im Grundbuch.
3. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch übergeht und vorher alle erforderlichen Genehmigungen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen müssen, die nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt wird.
Die Beteiligten bewilligen und der Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des nicht abtretbaren Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung im Grundbuch im angegebenen Beteiligungsverhältnis.
Der Käufer bewilligt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt sind.
4. Der Käufer bevollmächtigt den Notar unwiderruflich, die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung im Grundbuch auch ohne gleichzeitige Eigentumsumschreibung für den Fall zu bewilligen und zu beantragen, dass der Verkäufer wegen Zahlungsverzuges des Käufers von diesem Kaufvertrag zurücktritt.
Den Antrag auf Löschung der Vormerkung ohne gleichzeitigen Antrag auf Eigentumsumschreibung darf der Notar aber nur stellen, wenn
a) der Notar die Bestätigung über die von ihm zu überwachenden Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen an den Käufer zu der im Urkundeneingang aufgeführten oder der ihm von dem Käufer schriftlich zuletzt mitgeteilten Anschrift versandt hat,
b) der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht erfolgter Zahlung des vollen Kaufpreises und erfolgloser Fristsetzung zur Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurückgetreten ist oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat,
c) der Käufer daraufhin dem Notar auf schriftliche Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entweder die vollständige Kaufpreiszahlung nachgewiesen hat oder nachgewiesen hat, dass ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts des Verkäufers anhängig ist,
d) vom Käufer etwa erbrachte Teilzahlungen auf den Kaufpreis diesem in der durch ihn nachgewiesenen Höhe zinslos zurückgezahlt worden sind.
Die Löschungsvollmacht gilt auch für den Fall, dass die Fälligkeitsmitteilung des Notars an den Käufer oder dessen Aufforderung zu vorstehend c) an die vom Käufer zuletzt angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden kann.
Eines Nachweises des Rücktritts des Verkäufers oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es bei Ausübung der Vollmacht nicht; diese ist dem Notar im Außenverhältnis und insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt unbeschränkt erteilt.
5. Der Notar wird mit dem Vollzug dieses Vertrages beauftragt. Er ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, durch Eigenurkunde alle verfahrensrechtlichen Erklärungen für sie abzugeben, die zur Durchführung des Vertrages noch erforderlich sind, insbesondere auch namens der Beteiligten Bewilligungen und Anträge abzuändern, zu ergänzen oder insgesamt neu zu fassen, nötigenfalls auch Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen richtig zu stellen oder zu ergänzen.
6. Der Notar wird angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn ihm die vollständige Kaufpreiszahlung – ohne etwaige Zinsen – nachgewiesen ist und der Käufer die Notargebühren, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Mithaftung des Verkäufers besteht, beglichen hat.
Die Vertragsparteien wurden darauf hingewiesen, dass der Notar die Eigentumsumschreibung nach vertragsgemäßer Kaufpreiszahlung erst dann beantragen darf, wenn die Zahlung unter Wahrung des Barzahlungsverbotes gemäß § 16 a Geldwäschegesetz (GwG) gegenüber dem Notar nachgewiesen ist. Als Nachweis sind insbesondere entsprechende Zahlungsbestätigungen durch die beteiligten Kreditinstitute oder Kontoauszüge geeignet. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, entsprechende Nachweise unverzüglich gegenüber dem Notar zu erbringen.
Bis zur Erbringung des schlüssigen Nachweises i.S.d. § 16 a GwG wird der Notar auch keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften dieser Vertragsurkunde mit grundbuchtauglicher Auflassungserklärung erteilen.
Der Notar wies ferner vorsorglich darauf hin, dass bei Erbringung der Gegenleistung (Kaufpreis) unter Verstoß gegen das Barzahlungsverbot es an der Erfüllungswirkung fehlt und die Kaufpreisforderung des Verkäufers bestehen bleibt.
VIII.
Schlussbestimmungen, Hinweise des Notars, Abschriften und Ausfertigungen
- Der Notar hat die Beteiligten auf die etwa erforderlichen privaten, gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen hingewiesen. Alle Genehmigungen und Erklärungen zu dieser Urkunde sollen wirksam werden mit ihrem Eingang bei dem beurkundenden Notar.
- Der Notar hat die Beteiligten bei der Erörterung des Inhalts dieser Urkunde insbesondere darüber belehrt, dass der Käufer Eigentümer erst nach Eintragung im Grundbuch wird. Vor diesem Zeitpunkt ist der Kaufpreis zu zahlen. Inwieweit durch die Auflassungsvormerkung eine Sicherung eintritt, hat der Notar erläutert und den Käufer davor gewarnt, Zahlungen auf den Kaufpreis vor Erhalt der notariellen Fälligkeitsmitteilung vorzunehmen.
- Die Beteiligten wurden auf ihre gesamtschuldnerische Haftung für Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und Grundbesitzabgaben hingewiesen, des weiteren darauf, dass alle Vertragsvereinbarungen beurkundungspflichtig sind und Nebenabreden außerhalb dieser Urkunde zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes führen können.
- Der Notar hat die Beteiligten auf seine steuerlichen Anzeigepflichten hingewiesen sowie darauf, dass die Veräußerung nicht selbstgenutzter Immobilien vor Ablauf von xxx Jahren (Spekulationsgeschäft) oder von Betriebsvermögen steuerpflichtig sein kann. Der Notar hat gegenüber den Vertragsbeteiligten keine darüberhinausgehende steuerliche Beratung übernommen und darauf hingewiesen, dass er damit nicht dafür haftet, ob von den Beteiligten erwartete oder nicht erwartete Steuerfolgen eintreten oder nicht. Die mit dieser Urkunde jetzt und in der Folge verbundenen steuerrechtlichen Tatbestände und Rechtsfolgen sind somit auf Verkäufer- und Käuferseite je eigenverantwortlich zu prüfen, ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters.
- Von dieser Urkunde erhalten:
nach Beurkundung
- Verkäufer und Käufer je eine einfache Abschrift,
- der Verwalter eine einfache Abschrift,
- das zuständige Grundbuchamt eine beglaubigte auszugsweise Abschrift, das zuständige Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle – eine einfache Abschrift,
- der zuständige Gutachterausschuss eine einfache Abschrift,
- die Finanzierungsgläubigerin des Käufers eine einfache Abschrift,
- der beauftragte Makler eine einfache Abschrift;
nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises
- eine beglaubigte Abschrift das Grundbuchamt,
- Verkäufer und Käufer je eine Ausfertigung.
Weitere Abschriften und Ausfertigungen können den Beteiligten auf ihren Antrag
und ihre Kosten jederzeit erteilt werden.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:
Xxx
Xxx
Xxx
Genehmigung
Vom Inhalt der Urkunde des Notars xxx in xxx vom
xx.xx.xxxx, UVZ-Nr. xxx /xxxx, haben wir Kenntnis genommen und genehmigen alle Erklärungen, die hierin für uns abgegeben worden sind.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird bestätigt bzw. erteilt.
(Wert der Erklärung gem. § 98 Abs. l, § 47 GNotKG = xxx €).
xxx, den xx.xx.xxxx
Die vorseitigen, vor mir vollzogenen Namensunterschriften von
- Herrn xxx, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft xxx,
- Frau xxx, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft xxx.
ausgewiesen durch Vorlage ihrer Bundespersonalausweise,
beglaubige ich hiermit.
Die vorstehend unterschriebene Erklärung habe ich nach § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO auf Eintragungsfähigkeit geprüft.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
bearbeitet von Linda Kresken