Muster notarieller Grundstückskaufvertrag

Urkundenverzeichnis-Nummer xxx

Grundstückskaufvertrag

Verhandelt zu xxx, am xx.xx.xxxx

Vor Notar

xxx (Notarname)

mit dem Amtssitz in xxx

erschienen, ausgewiesen durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise:

  1. als„Verkäufer“:
  1. Frau/Herr xxx, geboren am xxx,

wohnhaft in xxx,

  1. Frau/Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx,
  1. als „Käufer“:

Frau/Herr xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx.

Zunächst erklären die Beteiligten, bei Abschluss des heutigen Vertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder einer selbstständig beruflichen Tätigkeit zu handeln. Nach Hinweis auf das Geldwäschegesetz und Nachfrage des Notars bestätigt jeder Beteiligte, für sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln.

Die Erschienenen erklärten sodann folgenden

Kaufvertrag

 

 I.  Grundbuchstand

 

Der Notar hat das Grundbuch des Amtsgerichts xxx am heutigen Tag einsehen lassen und dabei folgende Eintragungen festgestellt:

xxx

Abteilung I: (Eigentümer)

xxx,

xxx, zu je ½ Anteil

Der Grundbesitz ist in Abteilung II und Ill lastenfrei.

Vorbemerkungen

Der eingetragene (Mit-)Eigentümer xxx ist verstorben und wird nach Angabe aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von den hier Beteiligten zu 1., Frau/Herr xxx und Frau/Herrn xxx, zu je ½ Anteil. Ein Erbschein wurde mit vorangehender Urkunde des amtierenden Notars beantragt, dessen Erteilung bleibt vorbehalten.

II.   Kauf / Kaufgegenstand

 

Der Verkäufer verkauft und übertragt hiermit dem Käufer den vorgenannten Grundbesitz mit dem aufstehenden Gebäude, sonstigen wesentlichen Bestand­ teilen und dem gesetzlichen Zubehör, insbesondere den Brennstoffvorräten ab­züglich des Verbrauchs bis zum Übergabetag, zu Eigentum.

Mit verkauft und übereignet wird – unter der aufschiebenden Bedingung der voll­ ständigen Kaufpreiszahlung – die Einbauküche nebst Elektro-Großgeräten sowie diverse Gartengeräte und weitere einzelne bewegliche Gegenstände, auf deren Aufzahlung trotz Belehrung verzichtet wird. Hierfür gelten die Bestimmungen die­ses Vertrages entsprechend.

III. Vorkaufsrechte, Hinweise

Der Notar hat auf das Bestehen und die Bedeutung gesetzlicher Vorkaufsrechte hingewiesen.

Gem. elektronischer Auskunft des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbrau­cherschutz Nordrhein-Westfalen besteht an dem Kaufgrundstück kein Vorkaufs­recht gem.§ 74 Abs. 1 LNatSchG NRW i.V.m. § 66 BNatSchG.

Wird ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt, behält sich jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag vor.

IV.  Kaufpreis und Räumungspflicht

 

§ 1

Der Kaufpreis beträgt xxx € (in Worten: xxx Euro).

Hiervon entfällt auf die mitverkauften beweglichen Sachen ein Betrag in Höhe von xxx €.

§ 2

Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zahlbar am xx Monat xxxx, frühestens jedoch innerhalb von z e h n Tagen nach Zugang:

  1. der Mitteilung des Notars, dass:
    1. der v.g. Erbschein erteilt und der Verkäufer als Eigentümer des vor­ stehenden Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist;
    2. die zur Wirksamkeit des Vertrages und seines grundbuchlichen Voll­zuges erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen – mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung – vorlie­gen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen;
    3. die Gemeinde bestätigt hat, dass gesetzliche Vorkaufsrechte nicht be­stehen oder nicht ausgeübt werden;
    4. zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Eigentumsübertra­gung eine Vormerkung im Grundbuch ohne Vorlasten eingetragen ist, ausgenommen Finanzierungsgrundschulden des Käufers;

der Notar wird angewiesen, den Beteiligten durch einfachen Brief mitzutei­len, wenn vorstehende Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind;

  1. der Mitteilung des Verkäufers Frau/Herr xxx, dass der Kaufgegenstand vertragsgerecht geräumt ist.

Frau/Herr xxx verpflichtet sich, bis spätestens zum xx. Monat xxxx aus dem verkauften Objekt auszuziehen und es bis zu diesem Zeitpunkt vollständig und besenrein -mit Ausnahme des mitverkauften lnventars- zu räumen; er hat dem Käufer auf Verlangen auch eine Besichtigung des Kaufobjekts zur Überprüfung der Räumung zu ermöglichen.

Abzustellen ist auf das Datum des Zugangs der letzten der beiden Mitteilungen.

§ 3

 

Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit mit erfüllender Wirkung an die Verkäufer zur wei­teren Verteilung zu zahlen auf das Konto mit der IBAN

xxx, lnhaber xxx.

§ 4

  1. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in
  2. Der Käufer unterwirft sich wegen der in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen nebst Zinsen seit dem heutigen Tage dem Ver­käufer gegenüber – mehreren als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB- der so­fortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermö­gen. Der Notar wird ermächtigt, dem Gläubiger nach Eintritt der von ihm zu überwachenden Fälligkeitsvoraussetzungen eine vollstreckbare Ausferti­gung dieser Urkunde zu erteilen, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf. Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden.
  3. Der Notar hat auf die bestehenden Nachweispflichten und die weiteren Bestimmungen des 16a GwG (Barzahlungsverbot) hingewiesen. Im Hin­ blick hierauf weisen die Vertragsbeteiligten den Notar an, die Umschreibung des Kaufobjektes im Grundbuch erst dann zu beantragen, wenn ihm die unbare Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (ohne etwaige Verzugszin­sen) nachgewiesen wurde. Auf weitergehende Sicherung der Kaufpreiszah­lung haben die Beteiligten nach Belehrung verzichtet.

§ 5 Finanzierungsvollmacht

 

Der Verkäufer verpflichtet sich zum Zweck der Kaufpreisfinanzierung bei der Be­stellung von Grundpfandrechten unter Freistellung der damit verbundenen Kos­ten mitzuwirken. Er bevollmächtigt den Käufer unter Befreiung von den Be­schränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervoll­ machten, Grundpfandrechte ab sofort in beliebiger Höhe samt Zinsen und Ne­benleistungen auf den veräußerten Grundbesitz einzutragen und ihn dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch nach § 800 ZPO zu unterwerfen.

Von dieser Vollmacht kann nur vor den Notaren xxx und xxx, deren Stellvertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden und mit dem Inhalt (der vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist}, dass der Grundpfandrechtsgläubiger das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet hat; abweichende Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, jedenfalls ab Eigentumsumschreibung.

Der Verkäufer überträgt an den Käufer alle ihm an diesem Grundpfandrecht zu­ stehenden Rechte, insbesondere Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, mit Wirkung ab Zahlung des Kaufpreises, spätestens ab Eigentumsumschrei­bung und bewilligt entsprechende Umschreibung im Grundbuch.

V. Sonstige Bestimmungen

 

  1. Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten gehen -einschließlich alter Rechte und Verpflichtungen aus objektgebundenen Versicherungen – mit dem Tag der Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.

Die bestehende Gebäudeversicherung hat der Verkäufer aufrecht zu hal­ten. Sie geht kraft Gesetzes auf den Käufer über, der sie jedoch innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung kündigen kann. Der Verkäufer hat die Veräußerung beim Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Käu­fer wurde auf seine gesetzliche Anzeigepflicht des Eigentumswechsels ge­genüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hingewiesen.

2. Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand verkauft, in dem er sich bei Besichtigung durch den Käufer vor Beurkundung befunden hat, soweit ge­setzlich zulässig unter Ausschluss der Rechte des Käufers für Sachmangel, ohne Haftung für den baulichen Zustand von Gebäuden, baulichen Anlagen und Einrichtungen im Besichtigungszeitpunkt, ohne Haftung für Größe und Verwendbarkeit für Zwecke des Käufers.

Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass er deshalb etwa nach Besitzüber­gang auftretende Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss. Der Käufer erklärt, dass bei Besichtigung keine Mängel festgestellt worden sind, die vom Verkäufer noch beseitigt werden sollen. Der Notar hat den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er dem Käufer wesentliche ihm bekannte Sach­mängel zu offenbaren hat. Der Verkäufer versichert, keine wesentlichen Mängel verschwiegen zu haben, insbesondere sind ihm schädliche Boden­veränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht bekannt.

3. Dem Käufer ist bekannt, dass es sich bei den Flächen des Dachgeschosses im Kaufobjekt nicht um genehmigte Wohnfläche handelt. Durch die Eheleute xxx und xxx wurden in dieser Nutzfläche Oberböden, Wände und Decken verkleidet sowie Dusche/WC eingebaut.

Soweit der Käufer beabsichtigt, diese Nutzfläche als Wohnfläche zu nutzen, ist ihm bekannt, dass hierzu eine bauordnungsrechtliche Nutzungsände­rung von ihm und auf seine Kosten herbeigeführt werden muss. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich um welche Ansprüche es sich handelt, sind insoweit ausgeschlossen. Diese Umstände wurden bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt.

Ein Energieausweis liegt vor; Käufer hat hiervon Kopie erhalten.

4. Das Kaufobjekt ist frei von Belastungen und Beschränkungen in II und III des Grundbuchs, von sonstigen Rechten Dritter sowie von rückständigen öffentlichen Lasten, Steuern und Abgaben, soweit solche in dieser Urkunde nicht übernommen werden, zu übergeben. Baulasten und altrechtliche Dienstbarkeiten werden übernommen. Der Verkäufer versichert, dass ihm solche nicht bekannt sind, gemäß Auszug aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt xxx vom xx.xx.xxxx liegt kein Eintrag vor.

Der Verkäufer versichert, dass keine Bindungen nach dem Wohnungsbin­dungsgesetz bestehen und das Kaufobjekt nicht unter Denkmalschutz steht. Mietverhältnisse bestehen nicht.

5. Die auf dem Grundbesitz ruhenden, wiederkehrenden öffentlichen Abgaben und Lasten nebst den objektgebundenen Versicherungsprämien gehen im lnnenverhältnis mit dem Übergabetag auf den Käufer über. Maßgeblich ist nicht der Fälligkeitstag, sondern der Zeitraum, auf den diese Lasten entfal­len, so dass der Käufer etwaige Überzahlungen dem Verkäufer zu erstatten hat.

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz sowie die Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, für die bis zum gestrigen Tage Beitragsbescheide ergangen und dem Verkäufer zugegangen sind, sind vom Verkäufer zu tragen; für den Fall, dass die Gemeinde Ratenzahlungen auf künftige Beiträge und Abgaben oder einen wiederkehrenden Beitrag erhebt, trägt der Verkäufer diese Zahlungen, soweit sie bis zum Besitzübergang zur Zahlung fällig werden. Im Übrigen hat der Käufer diese Beiträge, Abgaben und Kosten zu tragen. Anschlusskosten und -gebühren sind von demjenigen zu tragen, der den Anschluss vornimmt. Überschüsse aus gezahlten Vorausleistungen stehen dem Käufer zu.

VI. Kosten, Steuern

 

  1. Die mit dieser Urkunde jetzt und in der Folge verbundenen Kosten zahlt der Käufer, ebenso die Grunderwerbsteuer sowie die Gebühr für die Vorkaufs­rechtsverzichtserklärung.
  2. Auf die gesamtschuldnerische Haftung für alle Kosten und Steuern hat der Notar hingewiesen, ferner darauf, dass Veräußerungsgewinne steuerpflich­tig sein können. Eine steuerliche Beratung hat der Notar nicht übernommen.

VII.    Erklärungen für das Grundbuchamt

 

 

  1. Vormerkung

Der Notar hat darüber belehrt, dass das Eigentum mit Umschreibung im Grund- buch übergehe, die erst nach Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbe­scheinigung sowie nach Zahlung aller Gebühren erfolgen könne, und daher die Eintragung einer Vormerkung zweckmäßig sei.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Vormerkung zu­gunsten des Käufers sowie deren Löschung mit Umschreibung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass andere Eintragungen ohne Mitwirkung des Käufers nicht er­ folgt oder beantragt sind.

  1. Auflassung

Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Ver­tragsgegenstand auf den Käufer übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.

  1. Grundbuchberichtigung

Der Verkäufer beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung ihn als Eigentü­mer in ungeteilter Erbengemeinschaft anstelle des verstorbenen Mit-Eigentümers xxx in das Grundbuch einzutragen.

  1. Verfahrensvollmacht

Alle Eintragungen in das Grundbuch sollen nur nach Maßgabe der Anträge der Notare xxx und xxx in xxx erfolgen; jeder ist einzeln bevollmächtigt, uneingeschränkt Anträge aus dieser Urkunde auch eingeschränkt einzureichen, die Anträge und die Urkunde selbst inhaltlich – durch Eigenurkunde – grundbuchrechtlichen Erfordernissen anzupassen, die Anträge zu ändern, zu beschränken und zurückzunehmen sowie ggfls. noch erforderliche Eintragungsbewilligungen abzugeben.

VIII. Vermittlung

 Nach Angaben der Beteiligten ist dieser Vertrag zustande gekommen durch die Maklertätigkeit von

xxx

Der Notar wird angewiesen, dem Makler nach Eintritt der Rechtswirksamkeit eine Abschrift dieses Vertrages zu übersenden.

IX. Schlussbestimmungen

 

  1. Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag zwingenden gesetzlichen Vor­schriften nicht entsprechen oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrages hierdurch nicht berührt. Es gelten ergänzend die gesetz­lichen Bestimmungen.
  2. Der Notar wird beauftragt, alle für Wirksamkeit oder Vollzug dieses Vertra­ges erforderlichen Genehmigungen, Negativbescheinigungen und Erklärungen unter Übersendung einer Abschrift einzuholen und für alle Beteiligten entgegenzunehmen und die Urkunde durchzuführen. Genehmigungen sollen mit ihrem Eingang beim Notar oder mit deren Beurkundung durch ihn allen Beteiligten gegenüber wirksam werden.
  3. Die Beteiligten nehmen alle Erklärungen wechselseitig Unter Hinweis auf die andernfalls drohende Nichtigkeit des Vertrages versichern sie, dass alle Vereinbarungen vollständig und richtig beurkundet und zwischen ihnen keine sonstigen Nebenabreden getroffen worden sind.
  4. Jeder Verkäufer versichert, dass die Voraussetzungen des § 1365 BGB nicht gegeben

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

xxx