Anwaltlicher Fernabsatzvertrag und Widerrufsrecht

Was ist ein Fernabsatzvertrag mit einem Anwalt?

Gemäß § 312c Abs. 1 BGB handelt es sich bei Verträgen, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, um sogenannte Fernabsatzverträge.

Beim Vorliegen eines solchen Fernabsatzvertrages wird dem Verbraucher gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt.

Heutzutage werden Fernabsatzverträge auch im anwaltlichen Alltag im Zusammenhang mit Anwaltsverträgen relevant, insbesondere wenn es um telefonische Beratungsangebote und online Auskünfte geht. Aber führt jede telefonische Auskunft schon zum Vorliegen eines anwaltlichen Fernabsatzvertrages, sodass der Mandant den Anwaltsvertrag grundsätzlich rückwirkend widerrufen kann?

Welche Kriterien müssen für einen anwaltlichen Fernabsatzvertrag erfüllt sein?

1) Fernabsatzverträge finden ausschließlich Anwendung auf Verträge zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB), sodass es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handeln muss.

2) Bei der Vertragsverhandlung sowie dem Vertragsschluss sind nach § 312c Abs. 1 BGB zudem ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung und Abschluss von Verträgen eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind (§ 312c Abs. 2 BGB). Dabei ist es irrelevant, ob der Mandant durch Werbung mit Fernkommunikationsmitteln auf die Kanzlei aufmerksam geworden ist oder die Anbahnung ausschließlich auf diesem Wege stattgefunden hat. Entscheidend ist allein der Abschluss des Anwaltsvertrages.[1]

3) Für einen Fernabsatzvertrag muss außerdem ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem vorliegen.

An dieses Kriterium stellt der BGH grundsätzlich keine hohen Anforderungen: Ein solches System sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der betreffende Anwalt seine Kanzlei gerade derart organisiert, dass bei der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen typischerweise keine gleichzeitige persönliche Anwesenheit des Anwalts und des Mandanten erforderlich sei.[2] Das heißt, dass der betreffende Anwalt seine Kanzlei sachlich und personell derart gestaltet, dass regelmäßige Geschäfte ohne Weiteres im Fernabsatz abgewickelt werden könnten. Es geht vor allem darum, dass die Verträge nicht aus reinem Zufall oder als bloße Ausnahme mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.[3] Ein Fernabsatzvertrag liegt also nicht schon vor, wenn sich der Mandant telefonisch oder sonst ohne persönliche Anwesenheit beim Anwalt anmeldet, um seine Beratung anschließend in Anspruch zu nehmen.[4]

Nach dem BGH kann auch entscheidend sein, ob der Anwalt aktiv damit wirbt seine Dienstleistung auch ohne persönliche Anwesenheit der Betreffenden als Distanzmodell auszuführen.[5] Wirbt eine Kanzlei also aktiv mit telefonischen Beratungen, online-Auskünften oder dem Abschluss des anwaltlichen Vertrages auf digitalem Wege, kann man davon ausgehen, dass ein solches Fernabsatzsystem gegeben ist.

Was heißt es für den Mandanten, wenn ein anwaltlicher Fernabsatzvertrag vorliegt?

Liegen die oben genannten Voraussetzungen und insofern ein anwaltlicher Fernabsatzvertrag vor, hat der Mandant gemäß § 312g Abs. 1 BGB die Möglichkeit den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach § 355 BGB zu widerrufen. Dadurch wird von dem eigentlichen Grundsatz des BGB, dass Verträge einzuhalten sind, zugunsten des Mandanten, abgewichen. Der Mandant kann sein Anliegen somit ohne Weiteres rückwirkend zurücknehmen.

Die Folge: Der Anwalt hat gegebenenfalls bereits mit der Bearbeitung des Falls begonnen und die dafür notwendige Zeit und Arbeit aufgewendet, was sich jedoch mit dem Widerruf des Mandanten als umsonst erweist.

Praktisch ist es für Anwälte, die einen Vertrag mit einem Mandanten im Fernabsatz geschlossen haben, also an naheliegendsten erst nach 14 Tagen mit Ablauf des Widerrufsrechts mit der Ausführung des Anwaltsvertrages zu beginnen. Dies käme dem Mandanten, angesichts einzuhaltender Fristen, allerdings nicht immer zugute.

Was ist also, wenn der Mandant auf die sofortige Ausführung des Vertrages besteht?

Erlischt das Widerrufsrecht des Mandanten, wenn er auf die sofortige Ausführung des Vertrages besteht?

Da das Widerrufsrecht des Mandanten zwingenden Verbraucherschutz darstellt, kann das Widerrufsrecht durch das Verlangen der sofortigen Ausführung des Vertrages grundsätzlich nicht einfach erlöschen oder vertraglich abbedungen werden.

Erbringt der Anwalt jedoch die Leistung vollständig vor Ablauf der Widerspruchsfrist erlischt das Widerspruchsrecht des Mandanten nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB, wenn der Mandant seine Kenntnis über das Erlöschen bei vollständiger Erfüllung bestätigt hat.

Hat der Anwalt hingegen erst einen Teil der Leistung erbracht, muss der Mandant ihm den Wert der bis zum Widerspruch erbrachten Leistungen, basierend auf dem vereinbarten Gesamtpreis, gemäß § 357a Abs. 2 Nr. 1 BGB zurückerstatten.


[1] NJW 2014, 817, 819.

[2] BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19.

[3] LG Köln, Urteil vom 13.06.2019 – 29 S 248/18.

[4] AG Brandenburg, Urteil vom 13.20.2017 – 31 C 244/16.

[5] BGH, Urteil vom 19.11.2020 – IX ZR 133/19.

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Ein Beitrag von Laura Thrun.

Stand 23.02.2026