Pauschalreise: Rücktritt durch „No-Show“?
Was ist eine Pauschalreise im Rechtssinn?
Anders als bei gewöhnlichen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen, die Reisende unmittelbar mit einer Fluggesellschaft oder einem Hotelunternehmen abschließen, werden bei der Pauschalreise nach § 651a II 1 BGB mindestens zwei verschiedenartige Reiseleistungen (nach § 651a III 1 BGB aus den Bereichen Personenbeförderung, nichtwohnzweckliche Beherbergung, Vermietung von Kfz und Motorrädern, sowie sonstige touristische Leistungen) zu einer Reise zusammengefasst. Der Reisende zahlt für die Reise einen Preis an einen unternehmerischen Reiseveranstalter, der nach § 651b I BGB die einzelnen Reiseleistungen nicht nur vermittelt, sondern als ihr Anbieter in Erscheinung tritt, etwa wenn er sie zu einem Gesamtpreis innerhalb eines einzigen Buchungsvorganges anbietet. Nach § 651c BGB kann ein Pauschalreisevertrag auch durch Buchungsverfahren und Weitervermittlung im Internet zustande kommen. Wird die Pauschalreise nicht direkt bei dem Reiseveranstalter gebucht, sondern durch einen weiteren Unternehmer vermittelt, dann treffen diesen Reisevermittler nach § 651v BGB ebenfalls besondere Informations- und Betreuungspflichten.
Kann der Reisende von der Pauschalreise vor Reiseantritt zurücktreten?
Im Rahmen eines Pauschalreisevertrages stehen dem Reisenden besondere Rechte zu: so ist er etwa nach § 651d BGB vor Vertragsschluss auf besondere Art zu informieren, genießt nach §§ 651i-p BGB umfangreiche Rechte, wenn es zu Problemen mit der Reise kommt, und wird durch §§ 651f-g BGB vor Preis- und Leistungsänderungen, sowie durch §§ 651r-t BGB vor Insolvenz der beteiligten Unternehmen geschützt.[1] Die Pauschalreiserichtlinie der EU, die den deutschen Vorschriften zugrunde liegt, spricht in ihrem Art. 1 RL (EU) 2015/2302 von der Zielsetzung eines „hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau“. Darüber hinaus besteht für den Reisenden nach § 651h I 1 BGB vor Reisebeginn ein Rücktrittsrecht. Eine besondere Form ist für die Rücktrittserklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben,[2] aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich allerdings der Einsatz eines nachweisbaren Übertragungsmediums.[3] Zu richten ist die Rücktrittserklärung an den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler, nicht jedoch an die Leistungserbringer der einzelnen Reiseleistungen, wie Fluggesellschaft oder Hotel.[4]
Was passiert, wenn der Reisende von der Pauschalreise zurücktritt?
Macht der Reisende von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, muss er den Reisepreis nicht mehr zahlen, bereits geleistete Zahlungen hat der Reiseveranstalter nach § 651h V BGB innerhalb von zwei Wochen zu erstatten.[5] Dabei ist zu beachten, dass der Rücktritt eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen kann, die in § 651h I 3, II, III BGB geregelt ist. Der Reiseveranstalter kann seine bereits entstandene Kosten durch pauschalisierte Entschädigungssätze decken, die Pauschalen sind nach § 651h II 2 BGB dem Reisenden zu erklären.[6] Liegt am Bestimmungsort der Reise ein Umstand vor, der für den Reisenden nicht planbar oder vermeidbar waren und der Durchführung der Reise erheblich entgegensteht, entfällt nach § 651h III BGB die Entschädigungspflicht.[7]
Rücktritt durch „No-Show“ (Nichterscheinen des Reisenden zum Reiseantritt)?
Wie oben dargestellt, ist der Rücktritt für den Reisenden formlos möglich. Aus den allgemeinen Grundsätzen zur Abgabe von Willenserklärungen und dem Zustandekommen von Verträgen im Zivilrecht ergibt sich, dass bei Formfreiheit auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, eine Rechtsfolge herbeigeführt werden kann.[8] Im Pauschalreiserecht stellt sich die Frage, ob der Reisende, der nicht zum ersten Teil seiner Reise erscheint – etwa zu einem Flug zum Reiseziel –, dadurch schlüssig erklärt, auch an den übrigen Reiseleistungen – der Hotelunterbringung und -verpflegung, Tagesausflügen, Rückreiseflug – kein Interesse zu haben, mithin im letztmöglichsten Moment von seinem Rücktrittsrechts nach § 651h I 1 BGB Gebrauch zu machen. Ein Teil der Rechtsliteratur geht von einem solchen konkludenten Rücktritt beim No-Show aus.[9] In diese Richtung weisen auch Konditionsempfehlungen des Deutschen Reiseverbandes,[10] die von Reiseveranstaltern als Grundlage eigener Vertragsklauseln genutzt werden können. Teilweise wird sogar angenommen, dass ein solches Verhalten des Reisenden treuwidrig sei und der Reiseveranstalter seinen vollen Reisepreisanspruch behält.[11]
Angesichts der Vielseitigkeit möglicher Gründe einer Verspätung oder eines Nichterscheinens, ist die Eindeutigkeit des Erklärungsgehaltes fraglich.[12] Anders als im Rahmen einer einzelnen Beförderungsdienstleistung besteht durchaus die Möglichkeit, die nachfolgenden ebenfalls im Vertrag enthaltenden Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen,[13] verbunden mit einem eigenorganisierten Transport zum Zielort der Reise. Insbesondere bei langfristigen Aufenthalten, bei denen die erste – verpasste – Reiseleistung nur einen kleinen Teil der gesamten Pauschalreise ausmacht, kann es sachgerechter sein, dem Reisenden die Nutzung dieser übrigen Reiseleistungen zu ermöglichen, statt ihn allein auf die aufgrund der Entschädigungspflicht nach § 651h I 3 BGB nur reduzierte Erstattung des Reisepreises zu verweisen. Somit ist die Auslegung des Nichterscheinens als Erklärung des Rücktritts auch nicht zur Stärkung des von dem Gesetzgeber anvisierten Verbraucherschutzzieles geboten. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Reisenden diese Wahl nimmt und sein „No-Show“ automatisch als Erklärung mit Rücktrittsgehalt fingiert, ist wegen des Fiktionsverbotes von Willenserklärungen durch AGB nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.[14]
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Rücktrittserklärung zwar konkludent erfolgen kann, nach § 130 I 1 BGB jedoch nicht nur abgegeben werden muss, sondern auch zugehen muss. Sollten die Parteien die Notwendigkeit des Zugangs der Rücktrittserklärung nicht abbedungen haben,[15] muss der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Kenntnis vom Nichtantritt der Reise erhalten, eine Kenntnis des Leistungserbringers ist unzureichend.[16]
[1] Vertiefend: Führich: Das neue Pauschalreiserecht, in: NJW 2017, 2945 (2947ff.).
[2] Kern, in: Jauernig BGB, 19. A., § 651h Rn. 3.
[3] Tonner, in: MüKoBGB, 9. A., § 651h Rn. 11.
[4] Niehuus, in: NK-BGB, 4. A., § 651 Rn. 6ff.
[5] Eckert, in: Soergel BGB, 13. A., § 651h Rn. 12.
[6] Kern, in: Jauernig BGB, 19. A., § 651h Rn. 4.
[7] Vertiefend: Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände innerhalb der Pauschalreiserichtlinie und ihr Zusammenspiel mit den europäischen Passagierrechten, S. 25ff.
[8] Feuerborn, in: NK-BGB, 4. A., Vor § 116 Rn. 12.
[9] U.a. Geib, in: BeckOK BGB, 01.02.2026, § 651h Rn. 5, Tonner, in: MüKoBGB, 9. A., § 651h Rn. 11.
[10] Harke, in: BeckOGK BGB, 01.01.2026, § 651h Rn. 13.
[11] Niehuus, in: NK-BGB, 4. A., § 651 Rn. 5.
[12] AG München, Urteil vom 23.06.2021 – 158 C 15394/20.
[13] LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2007 – 2-24 S 39/07
[14] Harke, in: BeckOGK BGB, 01.01.2026, § 651h Rn. 12.
[15] Möglich so hM., vgl. nur: Gomille, in: BeckOGK BGB, 01.01.2026, § 130 Rn. 11.
[16] s.o.
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Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Beitrag von Luis Fischer.
Stand: 27.02.2026.


