Richter*innenratschlag – Justizkritik an der kritischen Justiz

Den meisten wird diese jährliche Tagung kein Begriff sein, da sie sich explizit an Richter*innen, Staatsanwält*innen und Rechtsanwält*innen richtet. Es handelt sich um eine linke bzw. alternative Veranstaltung die ver.di und der Neuen Richter*innenvereinigung e.V. (NRV) nahesteht.[1]

Den Richter*innenratschlag gibt es seit den 1980er Jahren. Er ist – wie die NRV – mit Impulsen aus der 68er-Bewegung
entstanden.[2]

Zum Verständnis der Positionen der NRV lohnt ein Blick in die im Lobbyregister des deutschen Bundestages vermerkten Stellungnahmen.[3]

Im Folgenden sind die Stellungnahmen – KI-generiert – zusammengefasst. Es kann dabei vereinzelt zu Ungenauigkeiten oder Fehlern gekommen sein, lesen Sie bitte im Zweifel die Stellungnahmen im Lobbyregister des BT nach.

  •  Neues Strafzumessungskriterium „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu
    beeinträchtigen“ wird als dogmatisches Novum und nicht bloße Klarstellung abgelehnt.
  • Es drohe eine inkonsistente, unklar bestimmte und teilweise verschuldensunabhängige
    Strafschärfung für hypothetische Gefährdungen mit erheblichen Bestimmtheitsproblemen.
  • Der Begriff „gemeinwohldienende Tätigkeit“ sei viel zu weit und unklar konturierbar, mit Risiko
    politisch aufgeladener, inkonsistenter Rechtsprechung.
  • Die Neuregelung würde Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit schwächen, ohne die
    intendierte Schutzwirkung verlässlich zu erreichen, und könne sogar kontraproduktive Effekte
    haben.
  • Änderungen seien überflüssig, da das geltende Strafzumessungsrecht ausreichend
    Schärfungsmöglichkeiten bietet; auch die vorgesehene Änderung des § 113 Abs. 2 StGB wird
    mangels Nutzen und wegen Systembruchs abgelehnt.
  • Die geplanten Änderungen zum Konsum- und Medizinalcannabisgesetz gehen fachlich am
    Regelungsbedarf vorbei und verschärfen unnötig Vorgaben für Anbauvereinigungen, was der
    Bekämpfung des Schwarzmarkts zuwiderläuft.
  • Zentrales Defizit: Der Gesetzgeber hat den Begriff der „nicht geringen Menge“ nicht gesetzlich
    konkretisiert, weshalb BGH und OLG weiterhin an der BtMG‑Grenze von 7,5 g THC festhalten
    und das intendierte höhere Niveau unterlaufen.
  • Die Rechtsprechung des BGH wird als verfassungsrechtlich problematische „Kampfansage“ an
    den Gesetzgeber kritisiert; das Parlament müsse auf die Verletzung der Gewaltenteilung
    reagieren.
  • Gefordert wird eine gesetzliche Festlegung sowohl der „geringen Menge“ als auch der „nicht
    geringen Menge“, orientiert an Vielfachen der legalen Besitzmenge und an Bruttomengen zur
    Entlastung der Praxis.
  • Vorgeschlagen werden konkrete Legaldefinitionen im KCanG (u.a. ca. 100 g als geringe, 1 kg als
    nicht geringe Menge, spezielle Behandlung von „Edibles“ und pauschale Umrechnung über
    THC‑Gehalt).
  • Die NRV begrüßt die geplante bundeseinheitliche Pflicht zur Online-Veröffentlichung der
    Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich der Spruchkörperzugehörigkeit der Richter:innen (§ 21e
    Abs. 9 GVG).
  • Online-Veröffentlichung wird als Ausdruck zeitgemäßer Transparenz, als Service für
    Rechtsuchende/Anwaltschaft und als Stärkung des Vertrauens in das Prinzip des gesetzlichen
    Richters bewertet.
  • Betont wird das personenzentrierte Verständnis richterlicher Ämter (Richter:innen als
    verfassungsunmittelbare Organe), das durch Sichtbarkeit der Geschäftsverteilung nach innen
    und außen unterstrichen werden soll.
  • Praktische Probleme der aktuellen Rechtslage (uneinheitliche Praxis, Ressourcenbindung,
    Datenschutzdiskussionen, Streit über Veröffentlichung) sollen durch klare gesetzliche Vorgaben
    entschärft werden.
  • Vorgeschlagen wird eine rechtstechnische Präzisierung: Veröffentlichung jeweils konsolidierter,
    aktueller Pläne und ihrer Fassungen (ggf. mit Archiv), aber keine pauschale Online-
    Veröffentlichung sämtlicher Änderungsbeschlüsse mit personenbezogenen Gründen; diese
    sollen nur auf Antrag bei besonderem rechtlichen Interesse mitgeteilt werden.
  • Die NRV unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, § 46h ArbGG-E um eine Klarstellung zu
    ergänzen, damit unfaire „versteckte“ Schriftsatzkündigungen nicht durch die Formfiktion
    begünstigt werden.
  • Hintergrund ist der Entwurf, nach dem eine in einem elektronischen vorbereitenden Schriftsatz
    erklärte Willenserklärung als formwahrend gelten soll, auch wenn Schriftform eigentlich nicht
    durch elektronische Form ersetzbar ist.
  • Problematisch sind Kündigungen, die im Schriftsatz versteckt platziert oder nur beiläufig
    wiederholt werden, um die Gegenseite die Erklärung übersehen zu lassen und die
    Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auslaufen zu lassen.
  • Die vorgeschlagene Ergänzung verlangt einen zu Beginn des Schriftsatzes gut erkennbaren
    Hinweis, dass eine Kündigung erklärt wird, um unfaire Prozesstaktiken zu verhindern.
  • Die NRV betont, dass die Akzeptanz der Digitalisierung leidet, wenn sie zur Verstärkung
    unlauterer Prozessstrategien genutzt wird; die Formfiktion dürfe bei solchen Fallgestaltungen
    nicht greifen.
  • Die NRV bewertet die im Eckpunktepapier vorgesehenen Änderungen der VwGO überwiegend
    kritisch, weil sie häufig keine echte Verfahrensbeschleunigung bewirken, aber Qualitätsverluste
    und eine Angleichung an die ordentliche Gerichtsbarkeit befürchten lassen.
  • Abgelehnt werden insbesondere der Einsatz von Proberichter:innen als Einzelrichter:innen ohne
    Sperrfrist und die Einführung eines originären Einzelrichters in Asylhauptsacheverfahren, da
    Asylrecht fachlich und menschlich besonders anspruchsvoll ist und das Spruchkörperprinzip
    zentral für Qualität und Kontrolle ist.
  • Kritisch gesehen werden die Ausweitung des fakultativen Einzelrichters an Obergerichten,
    Zuständigkeitskonzentrationen mit Instanzenverkürzung, Verlagerung von Aufgaben auf
    Vorsitzende/Berichterstatter sowie Verweisungsentscheidungen durch Einzelne, weil dies die
    Kontrolldichte und den gesetzlichen Richter schwächen kann.
  • Im Rechtsmittelrecht wendet sich die NRV gegen eine aus der ZPO/FGO übernommene
    Erweiterung von Divergenz-Zulassungsgründen und gegen den Wegfall der
    Berufungsbegründungspflicht, befürwortet aber etwa die Möglichkeit von Aufhebung und
    Zurückverweisung schon im Zulassungsverfahren.
  • Positiv bewertet werden punktuell Vorschläge zur Rechtsvereinheitlichung (Katalogisierung von
    Zuständigkeiten, Reform der Vollstreckung gegen Hoheitsträger), während Maßnahmen wie
    Kostenvorauszahlungen zur „Querulanzbewältigung“ und Cloud-Lösungen für Aktenvorlage bei
    uneinheitlicher eAkten-Praxis abgelehnt werden.

NRV und DRB

Im Orgateam des Richter*innenratschlags befinden sich zwei vertretungsberechtigte Personen der NRV.[4] Die NRV selbst ist im Rahmen des Richterratschlags gegründet worden.[5]

Man kann also annehmen, dass es sich um ein und dieselbe „Bubble“ handelt. Doch was steckt hinter den eher unscheinbaren Positionen dieser rechtspolitischen Filterblase?

Die politische Richtung der NRV ist im Vergleich mit dem deutschen Richterbund (DRB) klarer erkennbar. Der DRB ist deutlich (ca. 33 mal) mitgliedsstärker und mithin wesentlich einflussreicher. Die im Lobbyregister vermerkten Stellungnahmen[6] unterscheiden sich deutlich von denen der NRV.

So vertritt der DRB unter anderem, eine gesetzliche Regelung für V-Personen sei bereits „dem Grunde nach“ nicht erforderlich.[7]

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Einsatz von V-Personen ohne konkrete rechtliche Grundlage ist verfassungswidrig.[8] Zur grundrechtsschonenden Regelung des Einsatzes von V-Personen ist die Schaffung einer konkreten Rechtsgrundlage seit vielen Jahren überfällig. Dieser Ansicht folgt zumindest im Ergebnis auch die NRV.[9]

Im Gegensatz zur NRV (s.o.) lehnt der DRB außerdem eine Pflicht zur übersichtlichen Darstellung von Spruchkörpern mit Besetzung im Internet, mit Hinweis auf die Sicherheit der Richter*innen ab.[10]

Des Weiteren fordert der DRB – wenig überraschend – höhere Besoldung für Richter*innen und Beamte.[11]

Deutscher Richtertag

Der Deutsche Richtertag ist das vom DRB organisierte Gegenstück zum Richter*innenratschlag – er richtet sich nur an Richter*innen und Staatsanwält*innen. Betont wird in der Internetpräsenz des Richtertages immer wieder Schutz und Resilienz des Rechtsstaats.[12]

Der Deutsche Richtertag hat aufgrund der hohen Mitgliederzahl des DRB den Anspruch, die Interessen der gesamten Richterschaft und Staatsanwaltschaft zu vertreten. Entsprechend fällt eine grundsätzliche Kritik an der Justiz selbst eher zurückhaltend aus. Demgegenüber treten die Forderungen des Richter*innenratschlags deutlich justizkritischer und in ihrer Ausrichtung noch stärker rechtspolitisch profiliert auf.

So erreichen Sie meine Kanzlei in Brühl:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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Beitrag von Henri Schlömer

01.04.2026