Zahlt die Risikolebensversicherung auch bei Suizid?
Das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalls schließt den Anspruch auf die Versicherungsleistung in der Personenversicherung grundsätzlich gemäß § 81 Abs. 1 VVG aus. Gleichwohl sieht das Gesetz für die Risikolebensversicherung eine Sonderregelung vor, die unter engen Voraussetzungen trotz Selbsttötung einen Leistungsanspruch eröffnen kann.
„Suizidklausel“
Viele Versicherte gehen davon aus, dass die Risikolebensversicherung im Todesfall immer leistet, unabhängig von der Ursache. Diese Annahme ist falsch, denn gerade beim Suizid enthält das Gesetz eine klare Einschränkung, die in nahezu allen Versicherungsbedingungen in Form einer Suizidklausel umgesetzt wird.[1] Versicherungsnehmer und Hinterbliebene sollten diese Regelung kennen, um die Erfolgsaussichten eines Leistungsbegehrens realistisch einschätzen zu können.
Rechtsgrundlage ist § 161 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst tötet. Erst nach Ablauf dieser Dreijahresfrist wird ein Suizid versicherungsrechtlich wie jeder andere versicherte Todesfall behandelt. Hintergrund der Regelung ist der Missbrauchsschutz: Kurz vor einem geplanten Suizid soll nicht mehr gezielt eine hohe Versicherungssumme zu Gunsten von Hinterbliebenen abgeschlossen werden können.
Die Versicherer übernehmen diese gesetzliche Vorschrift typischerweise nahezu wortgleich in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort findet sich regelmäßig eine Suizidklausel, die die Dreijahresfrist und deren Rechtsfolgen wiedergibt und teilweise regelt, ob bei einem Suizid innerhalb der Frist zumindest der Rückkaufswert oder Teile der eingezahlten Beiträge erstattet werden. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsabschlusses; bei späteren Erhöhungen der Versicherungssumme kann für den Erhöhungsbetrag eine neue Frist anlaufen.
Wichtig: Eine Verlängerung der Frist ist nur durch Einzelvereinbarung – nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche von der Versicherung gestellt werden – zulässig.[2]
Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit solcher Suizidklauseln in ständiger Rechtsprechung bestätigt. In einem grundlegenden Urteil[3] hat der Senat klargestellt, dass Klauseln, die inhaltlich § 161 VVG nachbilden, als zulässige Risikoausschlüsse anzusehen sind, solange sie die Dreijahresfrist beachten und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sind. Die Versicherer können sich daher im Regelfall wirksam auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, wenn ein Suizid innerhalb der Karenzzeit feststeht.
Ausnahme: Suizid bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit
§ 161 VVG enthält allerdings eine bedeutsame Ausnahme von der Leistungsfreiheit. Der Versicherer bleibt in den ersten drei Jahren trotz Selbsttötung leistungspflichtig, wenn der Suizid „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ begangen wurde. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.[4] Die Vorschrift knüpft an die strafrechtliche Terminologie der Schuldunfähigkeit an und erfasst etwa schwere psychische Erkrankungen, Psychosen oder vergleichbare Zustände, in denen die Fähigkeit zur freien Willensbildung vollständig aufgehoben ist.
Die Anforderungen an diese Ausnahme konkretisiert die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung[5] betont, dass eine bloße schwere Depression für sich genommen nicht ausreicht, um die freie Willensbestimmung im Sinne des § 161 VVG auszuschließen. Erforderlich ist ein Zustand, in dem der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seinen Entschluss zur Selbsttötung frei zu bilden und nach vernünftiger Einsicht zu steuern. Ein solcher Zustand besteht regelmäßig, soweit die Blutalkoholkonzentration des Versicherungsnehmers bei über 3,0 ‰ liegt.[6] Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen krankhaften Störung liegt bei den Anspruchstellern, die sich meist auf ärztliche Unterlagen und psychiatrische Gutachten stützen müssen.
Fazit
Für die Praxis bedeutet dies: In der Risikolebensversicherung besteht bei Suizid in aller Regel nur dann ein Anspruch auf die Todesfallleistung, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss eingetreten ist oder im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Gerade in Grenzfällen – etwa bei psychischen Erkrankungen – empfiehlt sich eine sorgfältige Auswertung der medizinischen Unterlagen und der Versicherungsbedingungen sowie eine frühzeitige rechtliche Beratung.
[1] Prölss/Martin/Schneider VVG § 161 Rn. 5.
[2] Prölss/Martin/Schneider, 32. Aufl. 2024, VVG § 161 Rn. 8.
[3] BGH, Urt. v. 19.11.1985 – IVa ZR 40/84.
[4] Prölss/Martin/Schneider VVG § 161 Rn. 11.
[5] OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.05.2002 – I‑4 U 171/01.
[6] OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. 8. 1999 – 4 U 168/98.
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Beitrag von Henri Schlömer
12.03.2026


