Gefährlicher Komfort: Rasenmähroboter, Wildtiere und die Grenzen der Aufsichtspflicht

Heutzutage werden sich viele Aufgaben mithilfe von automatisch betriebenen Geräten erleichtert.

Gerade beim automatischen Rasenmäher handelt es sich um ein Gerät, durch das sich die Gartenarbeit deutlich entspannter gestalten lässt und welches sehr häufig verwendet wird – sei es durch Unternehmen oder durch Privathaushalte.

Der Vorteil: Man muss nur noch die Ladestation des Rasenmähers installieren, den Start des Rasenmähens festlegen, ihn anschließend ausleeren und kann währenddessen einer anderen Tätigkeit nachgehen. Aber geht das wirklich so einfach oder sollte man den automatischen Rasenmäher dennoch im Auge behalten?

Welche Gefahren können beim Einsatz von automatischen Rasenmähern entstehen?

Auch Rasenmähroboter können Risiken und Gefahren mit sich bringen. Sie können zum einen Sachschäden, zum anderen aber im schlimmsten Fall auch Personen- oder Tierschäden verursachen.

Rasenmähroboter stellen insbesondere dann eine Gefahrenquelle dar, wenn sie unbeaufsichtigt in Betrieb sind. Mittlerweile werden sie sogar zunehmend während der Nacht zum Rasenmähen eingesetzt, wobei sie gänzlich unkontrolliert in Betrieb sind.

Dies kann vor allem für nachaktive Wildtiere, wie Igel oder andere Kleintiere, die sich auf der begrenzten zu mähenden Fläche aufhalten, eine erhebliche Gefahr darstellen

Die Mähfläche des Roboters wird in der Regel durch ein Begrenzungsseil oder eine virtuelle Begrenzung, die durch das Abfahren der zu mähenden Fläche festgelegt werden kann, abgegrenzt. Innerhalb dieser Fläche kann der Rasenmäher autonom herumfahren. Stößt er dabei auf Fremdkörper oder feste Hindernisse, bremst er nach dem Anstoßen, setzt ein Stück zurück und fährt dann in eine andere Richtung weiter. Bei kleinen Gegenständen kann es allerdings auch passieren, dass der Rasenmäher einfach über sie fährt und sie zerkleinert.[1]

Gerade Igel nehmen die Geräusche des automatisch betriebenen Rasenmähers und die Bewegung als Gefahr wahr, weshalb sie ihren Kopf einziehen und sich zusammenrollen. Fährt der Rasenmäher dann in ihre Richtung und stößt gegen sie, können sie von diesem erfasst werden und schwere bis tödliche Schnittverletzungen erleiden.[2]

Durch automatische Rasenmäher können aber auch weitere Gefahren entstehen: Auch wenn sie tagsüber im Betrieb sind, können sie ein Verletzungsrisiko für Kinder und Erwachsene mit sich bringen oder eine leichte Stolper- und Unfallgefahr darstellen. Zudem können herumliegende Steine oder andere Fremdkörper hochgeschleudert werden. Dies kann Sachschäden an Fenstern umliegender Gebäude verursachen oder auch zu Personenschäden führen. Es ist zudem zu Fällen gekommen, in denen Roboter zum Rasenmähen an Straßenrändern eingesetzt wurden, wobei Fahrzeuge durch hochgeschleuderte Steine beschädigt wurden.[3]

Auch für die Umwelt kann der unbeaufsichtigte Betrieb zur Gefahr werden. Im Rahmen dessen kam es beispielsweise zu einem Fall, in dem ein solcher Roboter einen Tankschlauch durchtrennt hat, woraufhin Öl und andere Stoffe in das Erdreich gelangen können.[4]

Wer haftet für Schäden, die durch den unbeaufsichtigten Einsatz von Mährobotern entstehen?

Grundsätzlich verstößt es nicht direkt gegen Rechtsvorschriften seinen Mähroboter unbeaufsichtigt in Betrieb zu nehmen. Entstehen dadurch allerdings Schäden, stellt sich die Frage, wer rechtlich dafür aufkommen muss:

Mähroboter sind Maschinen, die durchaus eine Gefahrenquelle für Personen und Sachen darstellen können. Insofern besteht beim Betrieb eines automatischen Rasenmähers grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Eine Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder hält, auch die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen treffen muss, damit daraus keine Schäden für Dritte entstehen. Folglich muss der Nutzer des Mähroboters dafür sorgen, dass es beim Betrieb zu keinen Sach- oder Personenschäden kommt. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht, haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden gemäß § 823 BGB.[5]

Sofern auch Mähroboter im Versicherungsvertrag umfasst sind, können etwaige Schäden Dritter auch von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden. Dabei haften die Versicherungen in der Regel allerdings nur für einfache Fahrlässigkeit des Nutzers.

Eine Haftung des Herstellers des Rasenmähers nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden aufgrund von Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern des Herstellers verursacht wurde. Dem Hersteller müsste dann ein Produktfehler nachgewiesen werden. Dies ist in den oben genannten Fällen regelmäßig allerdings selten der Fall.

Welche Schutzvorkehrungen kann man treffen, damit es beim Betrieb zu keinen Sach- und Personenschäden kommt?

Wer eine Gefahrenquelle schafft, indem er einen automatischen Rasenmäher betreibt, muss auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen, damit Dritten daraus keine Sach- oder Personenschäden entstehen. Dazu gehört beispielsweise die sichere Installation, sodass der Rasenmäher innerhalb seiner vorgegebenen Begrenzung außerhalb öffentlicher Straßen oder Wege fährt, der Schutz von Personen und Kindern und die entsprechende Absicherung des Grundstücks.

Um Igel und sonstige kleinen Wildtiere vor der tödlichen Verletzungsgefahr der automatischen Rasenmäher zu schützen, sollte man das Gerät während des Betriebes außerdem im Blick behalten und schon gar nicht nachts unbeaufsichtigt fahren lassen! Auch tagsüber sollten die Rasenmäher nicht gänzlich unbeaufsichtigt betrieben werden, um die Beschädigung von herumliegenden Gegenständen oder die Verletzung von Kindern, Personen und Haustieren vorzubeugen. Es empfiehlt sich außerdem vor Betrieb stets den Garten und die umliegenden Büsche und Beete nach ruhenden Kleintieren abzusuchen und auf dem Rasen herumliegende Gegenstände aufzuheben. Zudem sollte man Kinder nicht unbeaufsichtigt mit dem Rasenmäher alleine lassen.[6]

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind allerdings grundsätzlich nur solche Schutzvorkehrungen zu treffen, die unter der Berücksichtigung des Gefahrenpotentials, welches von dem Mähroboter ausgeht, mit einem vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Die Schutzmaßnahmen müssen somit nicht so weit reichen, dass dadurch jeder abstrakten Gefahr begegnet werden kann und eine absolute Sicherheit gewährleistet wird.[7]

Dazu gehört es nach der Rechtsprechung beispielweise auch bei Mäharbeiten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. Nicht ausreichend sei dabei der bloße Hinweis der Verkehrsteilnehmer auf die Mäharbeiten, da sie nicht in der Lage seien die Beschädigung durch geschleuderte Steine durch ihre Fahrweise zu vermeiden. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand steht der Zumutbarkeit einer Vorkehrung dabei grundsätzlich nicht entgegen.[8]

Wer seinen Mähroboter unbeaufsichtigt laufen lässt, trägt außerdem das Risiko, dass er fremde Installationen, wie Ölschläuche beschädigt.[9]

Welche Konsequenzen haben sich bereits aus dem vermehrten Einsatz und dem höheren Schadensrisiko ergeben?

Durch den steigenden nächtlichen und unbeaufsichtigten Betrieb von Rasenmährobotern und dem vermehrten Vorkommen von Schäden und tödlichen Verletzungen bei Igeln, wurden in vielen Orten Deutschlands bereits Konsequenzen ergriffen: In einigen deutschen Städten, wie unter anderem Köln, Düsseldorf, Dortmund, Mainz, Leipzig und Teilen von München, wurde die Nutzung von Mährobotern bereits derart eingeschränkt, dass der Betrieb während der Nacht und Dämmerung gänzlich verboten ist. Dieses Nachtfahrverbot soll dazu dienen Igel und Kleintiere zu schützen, weshalb sich die Verbotszeiten auch an den Aktivitätszeiten der Igel orientieren. In der Regel gilt das verbot von 30 Minuten vor Sonnenuntergang bis 30 Minuten nach Sonnenaufgang.[10]

Das Verbot betrifft auch den Rhein-Erft-Kreis und somit auch Brühl.[11]

Bei Verstößen gegen diese Verbote, drohen den Betreibern von Mährobotern hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.[12]


[1] https://www.robomow.com/de-DE/wie-navigieren-maehroboter/.

[2] https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/balkon-und-garten/pflege/28166.html.

[3] BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12.

[4] OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2020 – 13 U 94/19.

[5] OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21.

[6] https://das-sichere-haus.de/aktuelles/detail/titel/maehroboter-gefahren-und-sicherheitstipps.

[7] BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21.

[8] BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12.

[9] Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2020 – 13 U 94/19.

[10] https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/27055/index.html; https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2024/2024.10.01_0209-01_av_nachfahrverbot_maehroboter.pdf.

[11] https://www.rundschau-online.de/region/rhein-erft/rhein-erft-naechtliche-fahrten-von-maehrobotern-bald-verboten-1242679.

[12] https://www.leipzig.de/newsarchiv/news/schutz-von-igeln-nachtfahrverbot-von-maehrobotern-gilt.

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Ein Beitrag von Laura Thrun.

Stand 18.03.2026