Strafbarkeit von Stalking mit AirTags – sind Opfer schutzlos?

1. Einordnung und technische Grundlagen

Der kalifornische Hardwaregigant Apple führte im April 2021 die  „AirTags“ ein, eine neue Sorte an iPhone Accessoires, die in Größe einer Münze an privaten Gegenständen befestigt und über Apples bereits etabliertes „Wo ist?“-Netzwerk lokalisiert werden können, um so etwa verlegte Geldbörsen und Gepäckstücke wiederzufinden.[1]

Herkömmliche GPS-Tracker

Auch davor konnten bereits GPS-Tracker zur Nachverfolgung genutzt werden. Diese verbinden sich mit einem GNSS-System (Global Navigation Satellite System), das durch Sendestationen am Boden und im Orbit schwebende Satelliten die Triangulation der Position des Trackers ermöglicht.[2] Dieses System bestimmt den Standort in Echtzeit und weltweit, GPS-Tracker benötigen allerdings eine SIM-Karte, um die gemessene Position zu melden.[3]

Technik der AirTags

AirTags hingegen verfügen allein über ein BLE-Modul (Bluetooth Low Energy), das in Intervallen ein Signal aussendet.[4] Wird dieses Signal von einem beliebigen Apple Gerät empfangen, sendet dieses den Standort an die Server von Apple, die Daten werden insofern durch „Crowdsourcing“ erhoben. In der „Wo ist?“-App kann der Eigentümer des AirTags sich dann über dessen Lokation informieren. Daneben sendet ein Ultrabreitbandmodul ein zweites Signal, welches im Nahbereich ein genaueres Orten mit Richtungsangaben ermöglicht.[5] Vorteil dieser Technologie ist eine deutlich verlängerte Akkulaufzeit, welche auch einen kleineren Formfaktor zur Folge hat, sowie der vergleichsweise niedrige Preis. Während AirTags etwa 30,00€ kosten, kann ein GPS-Tracker um die 140,00€ und aufwärts kosten.[6] Nachteil ist, dass das Gerät auf den Funkkontakt mit anderen Geräten von Apple angewiesen ist, was insbesondere an abgelegenen Orten zu Schwierigkeiten führt.[7]

Schon vor Apple gab es andere Anbieter vergleichbarer Technologien am Markt,[8] und nach der Einführung öffnete Google sein konkurrierendes System „Mein Gerät finden“ für Android Geräte für BLE-Tracker von Drittherstellern.[9] Daneben existieren auch „Universal“-Modelle, die grundsätzlich beide Netzwerke unterstützen, aber nur innerhalb eines der beiden senden können.[10]

Bedrohungspotenzial

In der Praxis erlauben diese Tracker allerdings nicht nur das Verfolgen eigener Wertgegenstände, sondern können denkbar einfach zur heimlichen Verfolgung von Personen verwendet werden.[11] Aufgrund ihres Formfaktors können sie dem Opfer leicht untergeschoben werden. Der niedrige Preis stellt dabei eine niedrige Hemmschwelle dar. Auch der Nachteil der ungenauen Standortdaten ohne Verbindung zu einem Findergerät kann dadurch umgangen werden, dass durch Wahl des passenden Ökosystems das vom Opfer selbst ständig mitgenommene Smartphone auf perfide Weise den Standort des Trackers an den Täter meldet. Diese Vorgehen erlaubt das minutiöse Ausspähen von Standortdaten, aus denen Wohnadresse, Arbeitsplatz und Alltagsroutinen hervorgehen.

2. Strafbarkeit nach § 238 StGB

Aus Opfersicht besteht für solches Verhalten verständlicherweise ein Strafbarkeitsbedürfnis. Dafür fällt § 238 StGB in den Blick, der die Nachstellung mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren bestraft. Der Paragraph wurde erst im Oktober 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution (BGBl. I 2021, Nr. 53 vom 17.08.2021, S. 3513) an moderne Nachstellungsszenarien angepasst.

Unter Stalking versteht man ein schwer zu umreißendes Phänomen, das das Verfolgen, sowie die Kontaktaufnahme gegen den Willen des Opfers über einen längeren Zeitraum umfasst.[12] Strafrechtlich kommt es dabei zum einen auf ein Nachstellen an, das mittels eines Katalogs an Handlungen festgestellt wird und unbefugt geschehen muss, daneben muss das Nachstellen geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen.[13] Denklogisch muss also zunächst festgestellt werden, ob die Täterhandlung ein Nachstellen darstellt, bevor auf die Folgen für das Opfer geschaut werden kann.[14]

3. Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Zu denken ist hierbei zunächst an das Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (Nr. 1). Dies sind alle Handlungen durch die die physische Präsenz des Opfers gesucht wird.[15] Es kommt nicht unbedingt darauf an, dass das Opfer den Täter tatsächlich wahrnimmt, es muss aber die Nachstellung erkennen können.[16] Beim Einsatz von AirTags kann der Täter allerdings auf gerade diese physische Anwesenheit verzichten. Eine Annäherung findet nur bei der Platzierung des Trackers statt, mithin nicht wiederholt, es sei denn ein vom Opfer gefundener Tracker wird stetig ersetzt. Das reine Abfragen des Aufenthaltsortes des Opfers reicht nicht aus, sei es durch die Überwachung mit Kameras, Einschaltung von Dritten oder die Verwendung von Trackern.[17]

4. Kommunikationsaufbau (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Passender erscheint die Verwendung von Mitteln der (Tele-)Kommunikation zur Herstellung von Kontakt zum Opfer (Nr. 2). Darunter fallen etwa Kontaktversuche über Telefon, Online-Plattformen, Briefe, etc.[18] Zur Definition des Telekommunikationsmittels wird auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 59, 60, 61 TKG abgestellt.[19] Bei GPS-Trackern wurde diese Frage noch verneint, weil diese Telekommunikationsmittel nicht zur Kontaktaufnahme mit dem Opfer genutzt werden, sondern ihren Standort an den Täter zurücksenden.[20] Die Anschlussfrage, ob AirTags und andere BLE-Geräte das Opfer kontaktieren, indem sie dessen Smartphone als Findergerät nutzen, ist eine technische und nicht zielführend, da das Opfer von dem Kontaktversuch Kenntnis erlangen muss, damit dann diese Kenntnis im nächsten Prüfungsschritt für die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers einschlägig sein kann.[21] Findet ein Smartphone einen AirTag und sendet dessen Standort an die Appleserver, dann wird der Benutzer des Findergerätes jedoch nicht über diesen Vorgang informiert, er geschieht ausschließlich im Hintergrund.

Warnfunktionalität

Möglicherweise handelt es sich jedoch  um „sonstige“ Mittel der Kommunikation oder es ließe sich auf eine mittelbare Kontaktherstellung über Dritte abstellen. In diesem Zusammenhang muss die Warnfunktion der Tracker untersucht werden, die sich von der vom Nutzer unbemerkten Standortmeldung unterscheidet. Bereits mit Markteinführung hat Apple Anti-Stalking-Maßnahmen vorgesehen. Erkennt ein iPhone, dass ein fremder AirTag über einen längeren Zeitraum mitgeführt wird, warnt es seinen Benutzer. Daneben gibt der Tracker selbst ein akustisches Signal ab. Diese Maßnahmen wurden allerdings heftig kritisiert.[22] Alte iPhones und Android Geräte konnten das Signal des AirTags nicht erkennen und der Warnton wurde in geringer Lautstärke für allein 15 Sekunden alle paar Stunden gespielt. Außerdem konnte der Lautsprecher des AirTags leicht entfernt werden. Inzwischen wurde hier von Apple nachgebessert.[23] Als wichtigster Schritt wurde mit dem DULT-Protokoll (Detecting Unwanted Location Trackers) ein herstellerübergreifender Standard etabliert, der nicht nur von allen nennenswerten Herstellern von BLE-Trackern implementiert wurde,[24] sondern unabhängig vom Betriebssystem des vom Opfer genutzten Smartphones das automatische Erkennen und Aufspüren fremder Tracker ermöglicht, ohne dass der Nutzer spezifisch nach ihnen suchen muss.[25]

Kontaktversuch durch Warnung vor Tracking?

Ob die vom Smartphone des Opfers, sowie vom Tracker akustisch ausgelöste Warnung einen Kontaktversuch darstellen kann, ist umstritten. Es handelt sich um einen einmaligen Mitteilungsakt, deren Mitteilungsgehalt allenfalls konkludent erschließbar ist. Der erste Umstand eines einzelnen Mitteilungsakt, der keinen Kommunikationskanal eröffnet, ist nicht durchschlagend, da auch Briefe, selbst bei Anbringung an der Windschutzscheibe des Opfers nach dem Willen des Gesetzgebers unter diese Handlungsform fallen sollen.[26]

Bezüglich des zweiten Umstandes fordert eine Ansicht fordert Verweis auf die Wortlautgrenze jedenfalls verbale Kommunikation, die bei einem rein konkludenten Mitteilungsakt nicht gegeben ist.[27] Nach anderer Ansicht ist bei nonverbalen Mitteln auf deren Erklärungsgehalt abzustellen.[28] Durch den Warnung über das Beisichführen des AirTags wird dem Opfer die Überwachung selbst, sowie die physische Zugriffsmöglichkeit des Täters deutlich gemacht. Strafbar ist in diesem Rahmen bereits der Versuch der Kontaktaufnahme,[29] es kommt mithin nicht darauf an, ob das Opfer aufgrund der technischen Unwägbarkeiten tatsächlich Kenntnis über den AirTag erlangt hat, sondern allein dass dies der Vorstellung des Täters entspricht. Nicht erhellend ist der Blick in die Gesetzesunterlagen, da nonverbale Mitteilungsakte, konkret das Zusenden von Geschenken in der Entwurfseinleitung noch in einer Reihe mit „E-Mails, SMS oder Briefen“ genannt werden,[30] in der Gesetzesbegründung dann aber fehlen. Der Gesetzgeber war sich des Problems mithin bewusst, hat sich aber gegen eine Lösung durch den Gesetzeswortlaut entschieden. Eine Strafbarkeit konkludenter Mitteilungsakte darf dementsprechend nicht angenommen werden.

5. Ausspähen von Daten (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB)

Weiter könnte sich eine Strafbarkeit nach Nr. 5 ergeben, wenn zulasten des Opfers Daten ausgespäht werden, wobei auf die §§ 202a ff. StGB verwiesen wird. Nach einem reinen Wortlautverständnis könnte man annehmen, dass es sich bei dem Aufenthaltsorts des Opfers um ein Datum handelt, das auch nicht für den Täter bestimmt ist. Daten i.S.d. § 202a StGB, sind allerdings nach § 202a Abs. 2 StGB nur elektronisch oder sonst nicht wahrnehmbar gespeicherte und übermittelte Daten. Ausgespäht werden kann folglich nicht der tatsächliche Standort des Opfers, allenfalls dessen Umschreibung mittels Geolokationsdaten. Zugriff hat der Täter aber allein auf die Geodaten seines eigenen AirTags. Diese werden ihm als Inhaber des berechtigten Apple Kontos bereitgestellt, sie sind einzig für ihn bestimmt. Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB und somit auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB scheidet so ebenfalls aus.

6. Vergleichbare Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB)

Zuletzt ist an den Auffangtatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 8 zu denken. Zu dessen Verwirklichung muss die Tathandlung eine vergleichbare Natur und Erheblichkeit zu den Nr. 1-7 aufweisen.[31] Dies ergibt sich schon aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG, da für den Täter aus dem Gesetz erkennbar sein muss, welche Verhaltensweisen unter eine Strafnorm fallen.[32] Es wäre verfehlt die Einordnung des Tracken mit AirTags allein aufgrund der oben besprochenen Nähe zu Nr. 1 und Nr. 2 unter Nr. 8 zu fassen, vielmehr muss berücksichtigt werden, dass nach der Fassung dieser Nummern ein solches Verhalten eben nicht strafbar ist. Ob etwa die oben thematisierte Form des nonverbalen Kommunikationsverhaltens unter diesen Auffangtatbestand passt wird als möglich, aber zweifelhaft bewertet.[33]

Technikoffenheit des Gesetzes

Für eine Strafbarkeit unter dem Auffangtatbestand könnte sprechen, dass nach Intention des Gesetzgebers dieser gerade „solche Verhaltensweisen [erfassen soll], die sich nicht unter eine der vorgesehenen Fallgruppen subsumieren lassen und ermöglicht es, künftigen technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen“[34]. Die Reform des § 238 StGB mit Blick auf Cyberstalking geschah tatsächlich wenige Monate nachdem Hinweise über die Verwendungsmöglichkeit von AirTags aufkamen, auch wenn der Gesetzesentwurf bereits ein paar Wochen vor deren Markteinführung durch die Bundesregierung eingeleitet wurde. Die Problematik des Ausspähens des Standortes des Opfers zumindest durch GPS-Tracker war einzelnen Mitgliedern des Bundestags und Bundesrates bewusst,[35] zu einer nachträglichen Änderung des Entwurfes kam es hingegen nicht.

Es bestehen somit erhebliche Schwierigkeiten festzustellen, dass das Erfassen von Standortdaten des Opfers mittels AirTags eine „vergleichbare Handlung“ im Sinne der Nr. 8 ist.

Weitere Voraussetzungen des § 238 StGB

Selbst bei der Annahme, dass das Verfolgen des Opfers mittels AirTags eine Nachstellung sei, muss das Tracking wiederholt geschehen. Problematisch ist schon, ob allein das mehrfache, für das Opfer nicht erkennbare Abrufen der Standortdaten bei Apple hierfür ausreicht, oder mehrmals AirTags beim Opfer angebracht werden müssen. Zuletzt muss das Tracking auch die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinflussen. Geht man davon aus, dass es dem Täter beim Platzieren des AirTags allein um das unerkannte Nachverfolgen des Standortes des Opfer geht, dann wird dieser Punkt kaum gegeben sein.[36] Geht man hingegen aufgrund der heute gegebenen Erkennungsmöglichkeiten von fremden AirTags davon aus, dass die konkludente Mitteilung darüber verfolgt zu werden vordergründig zu der tatsächlichen Verfolgung ist, dann lässt sich eine solche Auswirkung gut annehmen.

7. Datenschutzstrafrecht (§ 42 Abs. 1, 2 BDSG)

Daneben kann sich eine Strafbarkeit nach dem Datenschutzstrafrecht ergeben. Nach § 42 Abs. 1, 2 BDSG macht sich strafbar, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne Berechtigung verarbeitet, erhebt oder sich diese erschleicht.

Die erhobenen Standortdaten, aus denen sich die Aufenthaltsorte und Gewohnheiten des Opfers ergeben, sind personenbezogene Daten im Sinne des BDSG, da sich anhand der Bewegung eines persönlichen Gegenstandes oder auch eines Fahrzeuges, dem der AirTag anheftet zwangsläufig auch die Bewegung des Opfers erkennen lässt.[37] Jedoch fordert der Straftatbestand des § 42 BDSG in subjektiver Hinsicht zwingend ein sehr spezifisches Handeln des Täters: Dieser muss nach § 42 Abs. 1 BDSG entweder „gewerbsmäßig“ handeln (also in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen) oder nach § 42 Abs. 2 BDSG in der konkreten Absicht, „sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“.

Schädigungsabsicht

In den typischen Stalking-Fällen, in denen ein abgewiesener Ex-Partner aus Eifersucht, emotionaler Abhängigkeit oder psychopathologischem Kontrollzwang agiert, fehlt es zwingend an der Gewerbsmäßigkeit. Auch eine materielle Bereicherungsabsicht scheidet in Trennungskonflikten aus. Denkbar erscheint lediglich das Vorliegen einer Schädigungsabsicht. Darunter versteht man nicht allein das Hinzufügen eines materiellen, insbesondere keines allein finanziellen Nachteils, der Nachteil muss allerdings die alleinige Verarbeitung der Daten überschreiten.[38] Die bloße verwerfliche Absicht, jemanden heimlich auszuspionieren und so dessen Autonomie zu verletzen, reicht für die Erfüllung der Schädigungsabsicht in der Regel somit nicht aus. Es muss gezielt eine greifbare materielle oder immaterielle Schädigung, etwa durch Erpressung oder bewusste öffentliche Bloßstellung im Internet intendiert sein. Das heimliche Auslesen von Geodaten für den rein privaten Informationsgewinn des Täters genügt hierfür nicht. In diesen Fällen des „Mehr als Erheben“ wird sich allerdings zumeist eine Strafbarkeit nach § 238 StGB ergeben, etwa nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB wenn die erhobenen Daten genutzt werden, um dem Opfer aufzulauern.[39] Die Strafbarkeit wird also gegenüber § 238 StGB nicht nennenswert erweitert.

8. Sonstige relevante Normen auch des Zivilrechts

Als letzte, mitunter unbefriedigende Hinweise sei eine mögliche Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB erwähnt, sofern das Opfer von der Überwachung durch den Täter erfährt und deshalb eine die Schwelle der psychischen pathologischen Störung[40] überschreitende Gesundheitsschädigung erleidet, etwa bei anhaltenden Verfolgungsstörungen.[41] Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) kommt allenfalls in Betracht, wenn der Täter zum Anbringen des Trackers fremde Wohn‑ oder Geschäftsräume gegen oder ohne den Willen des Berechtigten betritt; das bloße Anbringen am äußerlich zugänglichen Fahrzeug im öffentlichen Raum erfüllt den Tatbestand regelmäßig nicht.

Zivilrechtlich können Betroffene Unterlassungs‑ und Beseitigungsansprüche aus §§ 12, 862, 1004 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Missachtung der Privatsphäre[42] geltend machen[43], etwa auf Entfernung des Trackers und Unterlassung weiterer Ortung. Hinzu kommen Ansprüche auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

9. Zusammenfassung & Ausblick

Heimliches Tracking mittels AirTags und vergleichbaren Ortungsgadgets stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz der Betroffenen dar. Während Apple im Bereich der Schutzkonzepte nachgebessert hat und das bei Markteinführung besprochene Szenario einer über Monate andauernden, unbemerkten Überwachung heute nicht mehr realistisch erscheint, ist der gegenwärtige Normbestand des deutschen Strafrechts nur bedingt geeignet, Opfer gegen die spezifische Gefahr des Cyberstalkings durch technikvermittelter, verdeckter Ortung zu schützen. Diese Gefahr bleibt auch weiterhin jedenfalls im Bereich der GPS-Tracker bestehen, die keine Warnfunktion für das Opfer bieten. Allein auf den Auffangtatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB abzustellen, erscheint auch in der Praxis unbefriedigend, als dass Opfern so rhebliche Hürden bei der Anzeige von Cyberstalking entstehen. Jedenfalls vor zehn Jahren bestand die Erkenntnis, Strafverfolgungsorgane gingen „äußerst restriktiv“ vor, speziell im Bereich des Auffangtatbestandes war es zu keiner einzigen Verurteilung gekommen.[44]

Zu beachten ist allerdings die seit der Reform des § 238 StGB in Kraft getretene und bis Mitte 2027 umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. In ihrem Art. 6 zielt sie auf Strafbarkeit für eine „vorsätzliche wiederholte oder ständige Überwachung einer Person ohne deren Einwilligung oder einer rechtlichen Genehmigung mittels IKT [Informations- und Kommunikationstechnologien] mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen“ ab, was genau dem Einsatz von AirTags oder vergleichbaren Trackern entspricht. Einschränkend muss allerdings „diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird“. Ob die Anforderungen in den bestehenden § 238 StGB in europarechtskonformer Auslegung hineinzulesen sind,[45] oder es zu einer Gesetzanpassung kommen wird, ist noch nicht endgültig festgestellt.[46]

[1] Apple introduces AirTag, 20.04.2021.

[2] Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt, GNSS Basics – Satellites, tracking stations and DOPs.

[3] SmartMakers, Apple AirTag vs. GPS-Tracker: Welcher ist der Richtige für Sie?.

[4] Granzow/Heinrich/Hollick/Zimmerling, Poster: Leveraging Apple’s Find My Network for Large-Scale Distributed Sensing, MOBISYS ’24: Proceedings of the 22nd Annual International Conference on Mobile Systems, Applications and Services, 666-667.

[5] Apple introduces AirTag, 20.04.2021.

[6] Kawalkowski, Experten warnen vor AirTag am Fahrrad: Das ist der Grund, 15.03.2026.

[7] c’t 3003, Fahrrad geklaut! | Finde ich es mit Airtag?, 08.09.2023.

[8] Chan, Apple AirTags vs. Tile Mate: Which should you buy?, 21.04.2021.

[9] https://www.android.com/learn-find-hub/compatible-devices/.

[10] Schwan, Chipolo-Tracker unterstützt Apples „Wo ist?“ und Googles „Mein Gerät suchen“, 15.04.2025.

[11] Peteranderl, Tracker zunehmend für Stalking missbraucht, 25.04.2023.

[12] Dressing/Kühner/Gass, Was ist Stalking? – Aktueller Forschungsstand, FPR 2006, 176-180.

[13] Valerius, BeckOK StGB, 68. Ed. 01.02.2026, § 238 Rn. 2f.

[14] Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 10. Aufl. 2025, § 238 Rn. 2.

[15] Gericke, MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 238 Rn. 19.

[16] Eisele, TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 238 Rn. 10.

[17] Eisele, TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 238 Rn. 12.

[18] Valerius, BeckOK StGB, 68. Ed. 01.02.2026, § 238 Rn. 6.

[19] Gerhold, Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, 1. Aufl. 2023, StGB § 238 Rn. 28.

[20] Kraus, Zivilrechtlicher Schutz gegen Nachstellen, 2009, 76.

[21] Gerhold, Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, 1. Aufl. 2023, StGB § 238 Rn. 34.

[22] Becker, Apple AirTags: Wachsende Kritik an unzureichendem Stalking-Schutz, 06.05.2021.

[23] Költzsch, Airtags bekommen neue Anti-Stalking-Funktionen, 20.12.2022.

[24] Batt, Apple and Google team up to stop Bluetooth devices from tracking you, 13.05.2024.

[25] Detecting Unwanted Location Trackers (DULT) integration, 30.04.2025.

[26] BT-Drs. 16/575, 7.

[27] Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 10. Aufl. 2025, § 238 Rn. 5; Sonnen, NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 238 Rn. 36; Eisele, TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 238 Rn. 15.

[28] Gericke, MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 238 Rn. 25.

[29] Valerius, BeckOK StGB, 68. Ed. 01.02.2026, § 238 Rn. 6.

[30] BT-Drs. 16/575, 1.

[31] Valerius, BeckOK StGB, 68. Ed. 01.02.2026, § 238 Rn. 12.

[32] Kretschmer: Der neue § 238 StGB: Cyberstalking und andere Änderungen, JA 2022, 41-46, 43.

[33] Kinzig/Zander, Der neue Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB), JA 2007, 481-487, 484.

[34] BT-Drs. 16/3641.

[35] BR-Plenarprotokoll 1004, 200; BT-Plenarprotokoll 19/236, 30832.

[36] Leffer/Weber, Der Feind in der Handtasche, 20.04.2022.

[37] BGH, Urteil vom 04.06.2013 – 1 StR 32/13, openJur Rn. 61ff.

[38] M.w.N. Bergt, Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, BDSG § 42 Rn. 52.

[39] Vgl. Gericke, MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 238 Rn. 20.

[40] Sternberg-Lieben, TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 223 Rn. 10.

[41] Vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1999 – 1 StR 452/99 –, juris Rn. 3.

[42] Förster, BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 823 Rn. 177.

[43] Vgl. Förster, BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 823 Rn. 50.

[44] Schöch, Zielkonflikte beim Stalking-Tatbestand, NStZ 2013, 221-224, 222.

[45] Hoven, Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ZRP 2022, 118-121, 119.

[46] BT-Plenarprotokoll 21/33, 3620.

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Beitrag von Luis Fischer

Stand vom 31.03.2026