Die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Die Meinungsfreiheit schützt gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1. Var GG das Recht jedes Menschen seine Meinung frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung ist jede Auffassung oder Stellungnahme, die ein Element des Dafürhaltens beinhaltet, unabhängig davon ob man ihr eine gewisse Wertigkeit zugesteht. Die Meinungsäußerung wird in einem sehr weiten Umfang geschützt. Sie wird unabhängig davon geschützt, ob sie in Wort, Schrift oder Bild geäußert wird. Meinungsäußerungen sind von Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Tatsachen sind Umstände in der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Tatsachenbehauptungen werden nur vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, wenn sie Grundlage der Meinungsfreiheit sind oder sich darauf beziehen. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Meinungsäußerung gegen ein allgemeines Gesetz, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend oder gegen das Recht der persönlichen Ehre verstößt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Angemessenheit entscheidend. Dabei darf der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht außer Verhältnis zu dem mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit verfolgten Zweck liegen. Bei Vorliegen einer Schmähkritik oder Beleidigung, also einer Aussage, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht, sondern die gezielte Diffamierung einer Person, wird grundsätzlich ein gerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit angenommen.

Im beigefügten Urteil vom Landgericht München hat sich der Angeklagte aufgrund einer diffamierenden Aussage wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens strafbar gemacht.

30102024_Staatsanwaltschaft München II

In der unten beigefügten Zeichnung kopulieren zwei Schweine. Ein Schwein mit den Gesichtszügen von Franz-Josef Strauß und das andere in richterlicher Amtstracht. Über der Zeichnung steht: „Satire darf alles“. Rainer Hachfeld auch? Hintergrund der Karikaturen war, dass Strauß juristisch gegen Hachfeld vorging.

Das  Bundesverfassungsgericht erkannte zwar an, dass Hachfeld sich auf die im Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit stützen kann. Gleichzeitig betonte es aber, dass auch der Schutz der persönlichen Ehre und der Menschenwürde zu beachten ist. Damit war hier die Schwelle des noch Hinnehmbaren überschritten.

Die Zeichnung wurde deshalb untersagt, weil die Richter sie nicht mehr als erlaubte satirische Zuspitzung, sondern als strafbare persönliche Herabsetzung von Franz Josef Strauß einstuften. Genau an dieser Stelle prallt die Freiheit, seine Meinung satirisch zu äußern, mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Person zusammen. Im Fall Hachfeld gaben die Gerichte letztlich dem Ehrenschutz den Vorrang und begrenzten damit eine weitgehende, „alles erlaubende“ Satirefreiheit.

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