Abgabe von Empfangsbekenntnissen durch Rechtsanwälte – bis wann?

Zur Durchsetzung des Grundrechts auf effizienten Rechtsschutz in Deutschland ist es für alle an der Rechtspflege Beteiligten geboten, Verzögerungen der Verfahren zu unterlassen. Dieser grundgesetzlich relevante Gedanke fließt über diverse Vorschriften der BRAO und BORA auch direkt ins Berufsrecht deutscher Anwälte ein: So verlangt § 44 BRAO die unverzügliche Ablehnung eines Auftrags, die §§ 11 und 14 BORA fordern die unverzügliche Unterrichtung der Mandanten über Entwicklungen bzw. die unverzügliche Erteilung eines Empfangsbekenntnisses.

Wie ist die Unverzüglichkeit im Sinne des deutschen anwaltlichen Berufsrecht auszulegen?

Es ist dabei offensichtlich, dass einem Rechtsanwalt eine sofortige Rückmeldung nicht möglich ist. Vielmehr ist der Begriff „unverzüglich“ auch außerhalb des BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB) legaldefiniert.[1]

Doch auch diese Definition alleine begründet keinen starren Zeitrahmen, innerhalb dessen bestimmte Handlungen zu erfolgen haben. Vielmehr wollte der Gesetzgeber über seine Wortwahl klarstellen, dass sich die Fristen nur in Abhängigkeit von den äußeren Umständen und den subjektiven Möglichkeiten der Betroffenen festlegen lassen.[2]

Unverzüglichkeit für deutsche Gerichte

Es ist sich also die Frage zu stellen, was im Einzelfall geboten ist. Die meisten Gerichte gehen für ein Empfangsbekenntnis für einen Zeitrahmen unter einer Woche aus. Dies scheint angesichts der Tatsache, dass mittels eines solchen nach Definition lediglich der Empfang erklärt werden soll zunächst für angemessen, ist jedoch unter genauerer Betrachtung nicht mit der Berufsrealität der meisten Rechtsanwälte vereinbar; denn es kann schwerlich von den Rechtsanwälten erwartet werden, jederzeit auf jeden Fall innerhalb weniger Tage reagieren zu können. Das resultiert nicht zuletzt auch aus der hohen Verfahrensdauer, durch welche Anwälte oft mit Verfügungen oder anderen Schriftsätzen „überrumpelt“ werden, die nach einer Rechtshängigkeit von oft über einem Jahr teils arbeitsintensive Reaktionen binnen weniger Tage fordern.

Insbesondere mit dem Empfang eines Urteils oder Beschlusses ist nicht bloß eine „kurze Inaugenscheinnahme“ verbunden, sondern der Beginn von Fristen für Rechtsmittel und damit die oftmals finale Möglichkeit der Mandantschaft, ihr rechtliches Gehör zu finden. Dies muss bei der Bewertung dieser Frage Berücksichtigung finden.

Andere Erwägungen zur Fristenbestimmung

Ein anderer Ansatz könnte es sein, sich für die Definition des „schuldhaften Zögerns“ im anwaltlichen Kontext an § 53 Abs. 1 BRAO anzulehnen. Nach dieser Norm muss sich ein Anwalt erst für eine Vertretung sorgen, wenn er eine Woche an der Berufsausübung gehindert ist oder sich für über zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Der Gesetzgeber kommuniziert hier klar, dass es für den effizienten Rechtsschutz somit regelmäßig nicht von Nöten ist, dass ein Anwalt innerhalb einer Woche agiert. Forderungen nach Empfangsbekenntnissen innerhalb weniger Tage im Bezug auf einen zwar anwesenden, aber mit vielen Aufträgen betrauten Rechtsanwalt wirken damit utopisch und teilweise sachfremd.

Aus diesen Überlegungen könnte man eine Mindestdauer von acht Tagen als Definition für Unverzüglichkeit im anwaltlichen Berufsrecht ableiten.

Der Belehrende Hinweis der Rechtsanwaltskammer

Da mit der verspäteten Ausübung bestimmter Rechte und Pflichten sowohl Haftungsprobleme für die Rechtsanwälte als auch Präklusionsvorschriften verbunden sein können, wurde die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main um einen belehrenden Hinweis gebeten.

Diese trägt die bereits ausgeführten Ansätze trägt jedoch nicht mit. Vielmehr verweist sie darauf, dass nach § 11 BORA von einer siebentägigen Frist ausgegangen werde und diese bei § 14 BORA aufgrund der geringeren Prüfanforderungen nochmals zu senken sei, sodass eine Woche bestenfalls die Höchstgrenze darstelle.[3]

Gleichzeitig verschiebt sie das Problem auf die Frage, wann die Frist zu laufen beginnt. Hier sei, und da lässt auch die RAK Frankfurt am Main den § 53 Abs. 1 BRAO in ihre Bewertung einfließen, nicht auf den Zugang, sondern die Entgegennahme der Zustellung mit Mitwirkungswillen durch den Anwalt entscheidend.[4]

Der Mitwirkungswille des Rechtsanwalts

Gelöst ist die Frage nach dem Begriff der Unverzüglichkeit, denn diese ist somit regelmäßig nach einer Woche überschritten. Doch neben den Anwendungsproblemen einer solch kurzen und starren Frist kommt sodann die Frage auf, wann der Rechtsanwalt Mitwirkungswillen hat.

Ein flüchtiges Durchlesen der Nachricht kann hier nicht ausreichend sein. Dieses dient nämlich der besseren Organisation seiner Arbeitsabläufe für einen ersten Überblick und eben nicht der Kenntnisnahme des erheblichen Inhalts. Ohne die Möglichkeit, einen solchen Überblick zu gewinnen, würde die rechtsanwaltliche Arbeit ineffizienter werden; und damit würde auch der Rechtsstaat insgesamt erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Denn die Folge wäre nicht etwa, dass sich Anwälte Meldungen früher durchlesen, sondern die Öffnung dieser und somit die Entgegenahme verzögern.

Sachdienlich erscheint es also, schon hier dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu gewähren, sich mit der Materie auseinanderzusetzen und die unverzügliche Frist des § 14 BORA erst danach laufen zu lassen. So kann dieser auch seinen eigenen Sorgfaltspflichten nachkommen.[5]

Fazit

Unter Einbeziehung der hier erwähnten Überlegungen ist den Definitionen der RAK Frankfurt am Main zuzustimmen; so lange die realen Umstände anwaltlicher Arbeit in der Auslegung des Mitwirkungswillen ausreichend Beachtung finden.

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Quellen:

[1] BeckRA-HdB/Strahl, 12. Auflage, § 52, Rn. 14.

[2] Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage, § 121, Rn. 7; Belehrender Hinweis der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

[3] Belehrender Hinweis der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

[4] Belehrender Hinweis der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

[5] Römermann, BeckOK BORA, 52. Edition, § 14, Rn.8.

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Moritz Srol

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