Anspruch auf Vorschusszahlung von Behandlungskosten

Wer sich von einem Arzt behandeln lässt, tut dies im Vertrauen darauf, dass er danach ein gesundheitliches Problem weniger hat. Leider kommt es jedoch zu ärztlichen Behandlungsfehlern kommen, die weitere aufwendige Behandlungen zur Konsequenz haben. Sind diese nun nicht von der eigenen Krankenversicherung gedeckt, wie es insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungen vorkommt, so muss die Folgebehandlung bis zum Obsiegen in einem Rechtsstreit aus eigenen Mitteln gestemmt werden. Dies kann durch den deutschen Instanzenzug mehrere Jahre dauern. Damit man nicht in dieser Zeit mit den gesundheitlichen Problemen, darunter Schmerzen und teils gravierenden optischen Einschränkungen, leben muss, besteht bei allen, die sich die Behandlung nicht aus eigenem Vermögen finanzieren können, das Bedürfnis nach einem Vorschuss für die Behandlungskosten.

Solange es dabei keinerlei Ausblick dazu gibt, wie das Gerichtsverfahren ausgehen könnte, gibt es dabei nahezu keine Möglichkeit. Was aber passiert, wenn auch juristisch bereits einige relevante Fragen beantwortet wurden?

Hier muss man nun zuerst erklären, in welchen Fällen diese Problemstellung überhaupt auftritt:

Das selbstständige Beweisverfahren

Üblicherweise werden in einem Prozess bei Gericht alle für einen Fall erheblichen Tatsachen durch das Gericht aufgenommen. Sobald das Gericht davon ausgeht, alle für seine Entscheidung benötigten Umstände erfasst zu haben, ist diese Sache entscheidungsreif. Das heißt, dass das Gericht nun das geltende Recht auf den Sachverhalt anwendet und sodann ein Urteil fällt [1].

Diesen Zusammenschluss von Beweisaufnahme und Rechtsanwendung kann man jedoch durch das sogenannte selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO lösen, sofern dadurch ein Rechtstreit vermieden werden kann. Ein häufiger Anwendungsbereich hierfür sind gerade die Arzthaftungsfälle, da in diesen oft alles an der nur durch einen Sachverständigen zu beantwortende Frage hängt, ob nun ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht. Sobald dies verbindlich geklärt ist, wird in den meisten Fällen auch feststehen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Denn wurde ein solcher festgestellt, so wird der Arzt auch haften müssen, ohne Fehler hingegen scheint eine weitere Inanspruchnahme abwegig.

Das selbstständige Beweisverfahren ist, da es oft zu Vergleichen führt, schneller als eine Verfolgung des Anspruchs auf dem Klageweg. Außerdem sind die Kosten geringer, sodass das finanzielle Risiko, bei einem Unterliegen sinkt [2]. Jedoch, und hier kommt die Frage nach den Vorschussanspruch ins Spiel, kann ein selbstständiges Beweisverfahren nie mit einem Urteil und damit einer Vollstreckungsmöglichkeit enden. Vielmehr endet es mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens und der Aufforderung des Gerichts, nach Abschluss Klage zu erheben. Weigert sich der Antragsgegner nun, den Schadensersatzanspruch anzuerkennen oder einen Vergleich zu schließen, so muss dieser Klageweg zusätzlich beschritten werden. Hierbei sind die Feststellungen des selbstständigen Beweisverfahrens verbindlich [3], das heißt: Wurde im selbstständigen Beweisverfahren ein Behandlungsfehler festgestellt, so kann im späteren Klageverfahren diese Feststellung nicht einfach geändert werden, auch nicht durch einen neuen Sachverständigen. Es besteht also zumeist eine gewisse Sicherheit des Obsiegens, trotzdem kann ein solcher Rechtsstreit noch mehrere Jahre dauern.

Der Vorschussanspruch

Hier ist nun die Frage, ob ein Vorschuss für die Behandlungskosten vor Ende des Klageverfahrens möglich ist, um nicht über mehrere Jahre mit den aus der Fehlbehandlung resultierenden Komplikationen leben zu müssen.

Die Rechtsprechung hat dazu folgende Regeln aufgestellt: Ein Anspruch entsteht erst mit Zahlung der Behandlung oder, in Ausnahmefällen, wenn eine Behandlung bereits fest geplant und deren Kosten festgelegt sind. Diese Rechtsprechung dient der Vermeidung einer wirtschaftlichen Bereicherung an dem Schadensersatzanspruch. Das Geld soll hierbei im Gedanken der Naturalrestitution lediglich der Herstellung des Zustands dienen, der ohne Fehlbehandlung bestanden hätte, es soll kein Tausch von körperlicher Unversehrtheit gegen Geld möglich (mit Ausnahme des Schmerzensgeldes) sein [4].

Bestehen Belastungen aufgrund der medizinischen Probleme und ist keinerlei Geld verfügbar, können Behandlungskosten sogar schon im einstweiligen Verfahren gefordert werden [5].

Quellen

[1] § 300 ZPO

[2] 1610 KV GKG

[3] § 493 ZPO

[4] BGH, Urteil. v. 14.01.1986, Az.: VI ZR 48/85; OLG Köln, Beschluss v. 30.03.2015 – 5 U 139/14; OLG München, Beschluss vom 01.02.2006 – Az. 1 U 4756/05

[5] BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 940

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Moritz Srol

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Studentischer Mitarbeiter