Arbeitsunfall bei Betriebsveranstaltung
Wann haftet bei einem Unfall auf einer Betriebsveranstaltung die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers? Diese Frage kann sich sowohl bei einer Glühweinverbrennung auf der Weihnachtsfeier als auch im Falle eines Skisturzes während eines vom Arbeitgeber organisierten Ausflugs stellen. Entscheidend ist, ob die Verletzung bei einem Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII entstanden ist.
Das Bundessozialgericht hat Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall bei betrieblichen Veranstaltungen entwickelt.
1. Das Ergebnis der Tätigkeit muss dem Unternehmen und nicht dem Verletzten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen.[1] Konkret bedeutet das, dass betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen müssen.[2] Das wird bei Teambuilding-Maßnahmen bejaht, deren Ziel es ist, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.[3]
2. Der Arbeitgeber muss die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen.[4] Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Für Beteiligte muss verbindliches Programm bestehen.[5]
3. Der Arbeitgeber hat zu der Veranstaltung alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung einzuladen oder einladen zu lassen.[6] Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter
bestehen.[7] Die Unternehmensleitung selbst muss nicht teilnehmen.[8] Die Veranstaltung darf nicht so ausgelegt sein, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.[9] Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.[10]
Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich.[11]
[1] BSG, NJW 2017 1421 (1422) Rn. 17.
[2] BSG, NJW 2017 1421 (1423) Rn. 20.
[3] BSG NJW 2023, 1388.
[4] BSG, NJW 2017, 1421 (1422) Rn. 17.; StRspr. Vgl. NJW 2017, 506
[5] BSG NJW 2023, 1388
[6] BSG, NJW 2017, 1421 (1422) Rn. 17.
[7] BSG, NJW 2017 1421 (1423) Rn. 20.
[8] Vgl. NJW 2017, 506 Rn. 16 f.
[9] BSG NJW 2023, 1388.
[10] BSG, NJW 2017 1421 (1422) Rn. 17.
[11] BSG, NJW 2017, 1421 (1423) Rn. 20.,BSG, NJW 2017, 506 Rn. 14; Urt. v. 22.9.2009 – B 2 U 4/08 R, BeckRS 2009, 74343 Rn. 12 mwN; NZS 2006, 100 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 Rn. 23; NZS 2005, 657 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 Rn. 13; SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 = BeckRS 2005, 40530 Rn. 14; NZS 2004, 599 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 14.
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Beitrag von Henri Schlömer
18.03.2026


