Auskunftsansprüche für Erben untereinander:
Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände aus § 2027 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erbschaftsbesitzer. Miterben sind dann Erbschaftsbesitzer, wenn sie einen über ihren Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beanspruchen. Sie sind Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der ihnen nicht zustehenden Differenz.
Dies ist zum Beispiel dann bi einem Miterben der Fall, wenn er sich als Alleinerbe geriert.
Auskunft über Vorempfänge aus § 2057 BGB
Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben:
Auskunft über Bestand des Nachlasses aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB
Auskunft über Schenkungen an Dritte aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB analog
Mögliche Klage gegen den Erbschaftsbesitzer:
- Feststellungsantrag, dass (Allein-)Erbe geworden ist
- Auskunftserteilung über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände
- Eidesstaatliche Versicherung
- Leistungsklage auf Erbanteil/Herausgabe der Gegenstände des Nachlasses
Mögliche Stufenklage bei Pflichtteilszahlung
- Auskunft
- Wertermittlung/Nachweis zur Wertermittlung
- Eidesstaatliche Versicherung
- Auszahlung Pflichtteilsbetrag nach Auskunft und Wertermittlung
- Kosten des Rechtsstreits
Gegebenenfalls ist es möglich zunächst auf Feststellung zu klagen, dass der Mandant Erbe geworden ist und hilfsweise die Stufenklage bzgl. des Pflichtteils zu erheben. Dieser Anspruch kommt nur in Betracht, sofern der Kläger nicht bereits Erbe geworden ist.
Unabhängig davon, ob der Anspruch als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter erfolgt muss jedoch vor dem Leistungsanspruch eine Auskunft und eine Wertermittlung (im Wege der Stufenklage) erfolgen, da der Leistungsanspruch bisher noch nicht bezifferbar ist.
Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019
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