Der Unterschied zwischen Rechtshilfe und Amtshilfe:

Um die Arbeit zwischen der Justiz und den einzelnen Behörden sicherzustellen, arbeiten beide Institutionen oft zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Hierbei kommen insbesondere die Begriffe „Rechtshilfe“ und „Amtshilfe“ zum Ausdruck. Obwohl die Begriffe ähnlich klingen und auch die Bedeutung eine ähnliche ist, unterscheiden sie sich trotzdem im Kern und auch in ihren gesetzlichen Grundlagen.

Rechtshilfe und Amtshilfe im Vergleich:

Rechtshilfe bezeichnet die Unterstützung, die Gerichte und Behörden einander bei Amtshandlungen leisten.[1] Relevant wird dies insbesondere bei der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten, um rechtliche Hindernisse zu überwinden. Auch die Anerkennung wichtiger nationaler Entscheidungen in einem anderen Staat spielt eine große Rolle in diesem Kontext.[2] Im Bereich des Zivilrechts bezeichnet die Rechtshilfe die Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder die Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland.[3]

Amtshilfe bezeichnet das Hilfeleisten einer Behörde für eine ersuchende Behörde. Dabei werden beispielsweise Auskünfte erteilt, Akten übersendet und untereinander Hilfe bei Unglücksfällen geleistet.[4] [5] Die Zusammenarbeit ist im Grundgesetz in Artikel 35 Abs. 1 GG verankert: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe“.

Der Begriff der Amtshilfe wird für das Hilfeersuchen zwischen zwei unterschiedlichen Behörden, der Begriff der Rechtshilfe für das Hilfeersuchen zwischen Justizbehörden genutzt. Beide Begriffe sind abzugrenzen von ähnlichen Instituten wie der Organleihe, der Delegation und der Verwaltungshilfe.[6]

Die Relevanz der Begriffe in einem Prozess:

Besonders relevant wird das Hilfeersuchen im Fall einer Akteneinsicht. Nicht nur Privatpersonen dürfen in eine Akte im Zivilprozess einsehen, sondern auch Behörden. § 299 Abs. 2 ZPO ist die rechtliche Grundlage für die Akteneinsicht. Um als Behörde in eine Akte einsehen zu können, wird als Voraussetzung ein rechtliches Interesse verlangt, das glaubhaft gemacht werden muss. Was genau das rechtliche Interesse meint, müsse man unter Berücksichtigung der Interessenlage aller Parteien und Betroffenen besonders ermitteln. Reines Interesse am Prozessgeschehen reiche nicht aus, sondern die Behörde müsse darlegen, dass Rechte mittelbar berührt werden können[7] und die Akteneinsicht eine Relevanz für die Arbeit der Behörde habe. Das Bayerische Oberlandesgericht beschloss 2019 zudem, dass ein einfaches wirtschaftliches Interesse nicht ausreiche, sondern ein konkreter rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akte vorliegen müsse.[8] Beantragt eine Behörde Akteneinsicht, so besteht kein Recht auf Einsicht[9], sondern die Gewährung steht im Ermessen des Gerichts.[10] Die Entscheidung hat der Gerichtsvorstand, der die Aufgabe zwar an den Richter oder die Richterin übertragen kann, jedoch bleibt die Entscheidung selbst ein Justizverwaltungsakt und kein Akt der Rechtsprechung.[11]

Nicht nur § 299 ZPO ist relevant im Bereich der Akteneinsicht, sondern auch Art. 35 Abs. 1 GG spielt eine wichtige Rolle. Das Landgericht Köln gewährte in einem laufenden Verfahren der Bundesagentur für Arbeit Akteneinsicht auf Grundlage des Art. 35 Abs. 1 GG wegen Amtshilfe.[12] Dabei beschloss das Landgericht: „Wird eine Akte durch eine andere Behörde angefordert, ist das Begehren als Ersuchen um Amtshilfe gem. Art. 35 I GG zu verstehen“. Im Vergleich zu § 299 ZPO lässt sich die konkrete Reichweite der Amtshilfe jedoch nicht genau entnehmen. Es lässt sich also schlussfolgern, dass Art. 35 GG eine rein formelle Vorschrift ist, die durch eine materielle Bestimmung ausgefüllt werden muss. Art. 35 GG ist somit Maßstabsnorm und bedarf gegebenenfalls Auslegung.[13] Da es sich bei einer Datenauskunft und Datenweitergabe um einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht handelt, urteilte das Bundesverfassungsgericht, es brauche eine zusätzliche Gesetzgrundlage, die dies rechtfertigt.[14] Als zusätzliche rechtliche Grundlage kam in Vergangenheit die „Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)“ in Betracht, die als Verwaltungsvorschrift regelt, in welcher Form und an wen Zivilgerichte Daten (Akten/Informationen) aus laufenden oder abgeschlossenen Verfahren weitergeben können/müssen.[15] Obwohl die MiZi als einzige Grundlage für die Auskunft und Datenweitergabe genutzt wurde, beschloss der Bundestag 1996 (Gesetzentwurf zur Änderung des EGGVG), dass dies auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ausreiche. Dadurch verabschiedete der Gesetzgeber die §§ 13-17 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz), die die Übermittlung von sensiblen Daten an Behörden regeln, jedoch nicht auf Initiative der Behörden selber, sondern auf Eigeninitiative der Gerichte und Staatsanwaltschaften.[16]

Fazit für den Leser:

Die Begriffe der Rechts- und Amtshilfe wirken auf den ersten Blick wie eine einfache Formalie, haben jedoch große Relevanz in der Praxis auf den Schutz Ihrer Daten und die Weitergabe von gerichtlichen Akten und Dokumenten. Es gilt der Grundsatz: Ohne rechtliche Norm oder rechtliches Interesse darf niemand in Ihre Akten schauen, auch Behörden nicht!


[1] https://www.lawfinder.at/glossar/rechtshilfe

[2] https://www.mtrlegal.com/wiki/rechtshilfe/

[3] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/ZRHO-2

[4] https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Krisenmanagement/Zivil-Militaerische-Zusammenarbeit/national/amtshilfe/amtshilfe node.html

[5] https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/amtshilfe-29226

[6] https://www.herder.de/staatslexikon/artikel/amts-und-rechtshilfe/

[7] MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 299 Rn. 23, beck-online

[8] BayObLG, Beschluss vom 12.9.2019 – 1 VA 86/19

[9] Wiedemann KartellR-HdB/Ollerdißen, 5. Aufl. 2026, § 63 Rn. 27, beck-online

[10] MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 299 Rn. 36, beck-online

[11] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/akteneinsicht-dritte-zustaendigkeit-299-zpo-beschluss-justizverwaltungsakt-beschwerde

[12] LG Köln, 14 O 506/18

[13] Sachs/Schubert, 10. Aufl. 2024, GG Art. 35 Rn. 18, beck-online

[14]https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html

[15] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MiZi2024/true

[16] MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 299 Rn. 38, beck-online

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Elisabeth Schatz

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