Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder ohne weiteres in sozialen Netzwerken posten?

Kinderbilder sind in den sozialen Medien, in Messengerdiensten aber auch im Internet allgemein weit verbreitet. Die allermeisten Eltern teilen die Bilder ihrer Kinder online mit dem kleinsten Kreis oder auch mit der ganzen Öffentlichkeit. Dabei machen sich sicher die wenigsten Gedanken um den rechtlichen Rahmen oder die Tragweite ihrer Entscheidung.

Dabei gibt es doch einige Sachen zu beachten:

Neben den Risiken, die eine Veröffentlichung mit sich führt und über die an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet und gewarnt wird, geht es auch um das Recht des Kindes am eigenen Bild.

Dieses hat es bereits ab seiner Geburt (gemäß Artikel 16 der UN Kinderrechtskonvention, konkretisiert im § 22 Kunsturhebergesetzt, kurz KUG). Im Normalfall üben die Eltern dieses, im Rahmen ihres Sorgerechts, für ihr Kind aus. Dabei sind sie verpflichtet, im Interesse ihres Kindes zu handeln. Spätestens mit 14 Jahren, sobald die Kinder die sogenannte Einsichtsfähigkeit erworben haben, ist es für Eltern nach allgemeiner Auffassung verpflichtend, das Einverständnis ihrer Kinder einzuholen. Handeln sie ohne, oder gegen den Willen des Kindes, hat dieses einen Anspruch auf Löschung gegenüber den Eltern. Dabei können sich die Eltern auch nicht mehr auf ihr Sorgerecht berufen, wenn sie gegen die Interessen des Kindes handeln.

Auch Bekannte und Verwandte sind daran gebunden. Brauchen sie im Regelfall das Einverständnis der Eltern, beim gemeinsamen Sorgerecht das beider Elternteile, müssen sie auch das Kind, spätestens wenn es 14 ist, um Einwilligung bitten, ganz wie bei jedem Erwachsenen auch.

Aber auch vor Erreichen des 15. Lebensjahres ist es sinnvoll und geboten, Kinder in die Entscheidung mit einzubeziehen, ob und welche Bilder von ihnen mit dem Netz geteilt werden. Schon im § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es beim Sorgerecht: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“

Dabei haben diese schon früh ein Gespür dafür, welche Bilder sie mit wem teilen wollen. Zudem ist es gerade ihre Identität, die online für sie angelegt und geformt wird, die sie anschließend nicht mehr abschütteln können. Mit zunehmender Bedeutung sozialer Medien sollte man feinfühlig darauf reagieren, wie das eigene Kind im Netz präsentiert und dass es als Heranwachsender mit dieser digitalen Identität konfrontiert wird.

Wie kann man also einen guten Kompromiss finden?

Zum einen sollte jede Veröffentlichung gut überlegt sein. Als Gedankenexperiment: Würde ich das Bild auch posten, wenn ich das Kind wäre, das darauf zu sehen ist? Könnte es peinlich, unangemessen oder zu freizügig sein, sollte, unabhängig davon wie süß, hübsch oder sonst wie man das Bild auch findet, von einer Veröffentlichung abgesehen werden?

Nutzt man ein soziales Netzwerk um die Familie mit den neusten Bildern zu informieren, kann man hierfür besser ein digitales Familienalbum nutzen, auf welches dann passwortgeschützt alle Familienmitglieder von überall auf der Welt Zugriff haben. Dabei gibt man den Kindern die Chance, ihre digitale Identität zum einen selbst zu formen, zum anderen bleiben die Bilder sicher im privaten Bereich. Aber aufgepasst: Auch hier dürfen Kinder, ab spätestens 14 Jahren, mitbestimmen, welche Bilder weitergeleitet werden und welche nicht.

Welche konkreten Ansprüche gibt es denn, wenn doch ein Bild unerwünscht im Netz veröffentlich wurde?

Zum einen hat das betroffene Kind, zumindest aber vertreten durch die Eltern, einen Anspruch gegenüber der Person die für die Veröffentlichung verantwortlich ist, auf Löschung gem. § 37 KUG sowie auf Herausgabe des Bildes gem. § 38 KUG. Daneben besteht ein Anspruch auf Auskunft, wo, wie und an wen die Aufnahme verbreitet wurde, sowie nach § 37 ein Unterlassungsanspruch. In besonders schweren Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung, z.B. bei Nacktbildern, wenn die Intimsphäre verletzt wird, kann ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen sowie, zumindest theoretisch, für den Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach § 33 KUG drohen.

Diese Ansprüche bestehen unabhängig des Alters, jedoch wird das Kind rechtlich und prozessual durch die Eltern im Rahmen des Sorgerechts vertreten.

Fazit:

Insgesamt ist festzuhalten, dass man dies bei der Veröffentlichung von Kinderfotos stets im Kopf behalten sollte und seine Entscheidungen und Beweggründe hinterfragen, ehe man Bilder der Öffentlichkeit zugänglich macht. So sind doch gerade Kinder besonders zu schützen.

Fangen Kinder selbst an Bilder von sich im Netz zu veröffentlichen findet sich hier eine Checkliste vom Deutschen Kinderhilfswerk, mit denen die Kinder (im Zweifelsfall auch die Erwachsenen) lernen können, wann und wie sie Bilder veröffentlichen dürfen und was zu beachten ist:  https://www.kindersache.de/bereiche/wissen/medien/check-bilder-ins-internet-stellen

Dies gilt es zu beachten, damit aus der Freunde am Teilen keine ersthaften Konsequenzen folgen.

Ein Beitrag von Janine Jakobi.

Erstellt am 08.09.2020

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