§ 185 StGB: „Feigling“ als Beleidigung?

§ 185 StGB legt fest, dass Beleidigungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Genau definiert wird der Begriff der Beleidigung im Strafgesetzbuch allerdings nicht. Dies führt zu der Frage, welche Begriffe unter § 185 StGB fallen und welche nicht. Wie sieht es beispielsweise aus, wenn man jemanden als „Feigling“ oder „feige“ bezeichnet?

§ 185 StGB erfasst sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, hängt nicht vom subjektiven Empfinden des Opfers ab. Vielmehr ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln (Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, Rn. 10).
Stellt die Aussage einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung (i.S.d. § 192 StGB) oder Schmähung dar, so verliert sie ihren Grundrechtsschutz (OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 – 83 Ss 43/19, juris Rn. 31). Eine Äußerung wird erst dann als Schmähung eingeordnet, wenn „nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht“ – so das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 19. April 2012 (13 U 235/11, juris Rn. 4).
Handelt es sich bei der Meinungsäußerung weder um eine Verletzung der Menschenwürde noch um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, so ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG und dem in Art. 2 I GG verankerten Persönlichkeitsrecht erforderlich, wobei das Bundesverfassungsgericht von einer Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit ausgeht.

Diese abstrakten Erklärungen liefern keine eindeutige Antwort auf die oben gestellte Frage – Die Rechtsprechung im Rahmen des § 185 StGB ist einzelfallbezogen.

So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hinsichtlich des 2016 ausgestrahlten satirischen Schmähgedichts über den türkischen Präsidenten Erdogan in Bezug auf den Vers „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan, der Präsident.“, dass die Verbreitung dieser Äußerung nicht rechtswidrig ist. Das Gericht ordnete die Äußerungen „feige“ und „verklemmt“ als Charaktereigenschaften ein, die als negativ angesehen werden, den Kläger allerdings nicht in seiner Persönlichkeit schwer herabsetzen. Dass die Aussage inhaltlich unmittelbar an die Anmoderation zu dem „Schmähgedicht“ anknüpfte, zeigte nach Ansicht des Gerichts, dass der Beklagte kritisierte, dass der Kläger wegen der an ihm geübten Kritik des Fernsehmagazins „extra 3“ den deutschen Botschafter hatte einbestellen lassen. Durch die Äußerungen „feige“ und „verklemmt“ brachte der Beklagte dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger nicht souverän mit Kritik umgehe (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17 –, juris Rn. 158).

Dass es allerdings auch Fälle gibt, in denen „feige“ den Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 2006: Die Beklagte hatte als Inhaberin einer Domain u.a. folgende an den Kläger (einen Mitbegründer und Vorstandsvorsitzenden eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat) gerichtete Aussage auf ihrer Internetseite verbreitet: „(…) Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken (…).“ Dabei handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Diffamierung des Klägers, da der Bezug zum Kinderschutz im konkreten Fall nicht ausreichte, um den Sachbezug der Aussage in den Vordergrund zu stellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 – I-15 U 180/05 –, juris Rn. 13).

Auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1951 wurde die Äußerung „Feigling“ des Angeklagten gegenüber einem damaligen Kultusminister als Beleidigung eingestuft. Die Anwendung des § 193 StGB wurde dabei ausgeschlossen, da der Angeklagte die beschimpfenden Erklärungen ohne jede Nachprüfung ihrer Richtigkeit bedenkenlos abgegeben hatte (BGH, Urteil vom 23. November 1951 – 2 StR 612/51 –, BGHSt 2, 38-40, juris Rn. 12).

Ob es sich bei der Verwendung des Substantivs „Feigling“ oder des Adjektivs „feige“ in Bezug auf einen Dritten um eine erlaubte Meinungsäußerung oder um eine strafbare Beleidigung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, welche weiteren Äußerungen in diesem Zusammenhang noch getätigt werden. Auch unterliegen Äußerungen dieser Art immer auch dem Wandel der Zeit, wie das vorstehende BGH-Urteil zeigt, welches auf den Stil heutiger politischer Auseinandersetzung sicherlich nicht mehr übertragbar ist.

Ein Beitrag von Leonie Siebers.

Erstellt am 04.09.2020

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