Dürfen Luftbilder, die z.B. von Drohnen aus Privatflugzeugen beim Überflug über ländliches oder städtisches Gebiet aufgenommen werden, später für private oder auch geschäftliche Zwecke verwertet und zu diesem Zweck ggf. sogar veröffentlicht werden?
Das Überfliegen fremder Grundstücke stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist in der Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ betroffen. Weiterhin ist das Datenschutzrecht der DSGVO entscheidend. In Wohngebieten ist ein Drohnenflug mit Kamera nicht möglich. Die Luftbilder können potenziell personenbezogene Daten enthalten.
Für eine Verarbeitung bzw. Veröffentlichung von Drohnenbildern ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Als Beispiele sind eine Einwilligung nach Art. 6 DSGVO, ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 lit. f DSGVO (bspw. bei journalistischen Zwecken) oder private Haushaltsaufnahmen für den persönlichen Gebrauch zu nennen. Die privaten Haushaltsaufnahmen fallen nicht unter die DSGVO.
Auch urheberrechtliche Gesichtspunkte spielen bei dieser Frage eine Rolle. Drohnenaufnahmen fallen nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit aus § 59 UrhG. Wenn bspw. urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert und veröffentlicht werden, ist eine Lizenz nötig. Aufnahmen von normalen Alltagsgebäuden und reinen Landschaften sind dagegen unproblematisch.
In strafrechtlicher Hinsicht ist § 201a StGB zu beachten. Geschützt wird dabei der höchstpersönliche Lebensbereich. Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Aufnahme erstellt oder überträgt, macht sich strafbar.
Das Luftverkehrsrecht sieht in § 21i LuftVO vor, dass eine Genehmigung für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten erteilt werden kann, wenn er nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
Weiterhin unterscheidet die Rechtslage nicht prinzipiell zwischen ländlichem und städtischem Gebiet, sondern danach, ob ein Bereich gegen Einblicke in die Privatsphäre geschützt ist und ob eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre besteht.
Insgesamt dürfen Luftbilder aus Drohnen oder Privatflugzeugen nicht pauschal für private und öffentliche Zwecke verwertet und veröffentlicht werden. Die Zulässigkeit hängt von Einzelabwägungen ab, bei denen Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Informationsinteressen gegeneinander abzuwägen sind. Bei Zweifeln kann eine Einwilligung der Betroffenen Abhilfe schaffen.
Wie müssen Drohnen versichert werden?
Im Zuge der Drohnenthematik kann zudem die Frage aufkommen, wie Drohnen genau zu versichern sind. Privat genutzte Drohnen sind Flugmodelle und damit Luftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG), gewerblich genutzte Drohnen sind unbemannte Luftfahrtsysteme und damit ebenfalls Luftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG). Für den Halter eines Luftfahrzeugs besteht nach § 43 Abs. 2 S. 1 Luftverkehrsgesetz eine Versicherungspflicht. Drohnen sind wie schon beschrieben nach § 1 LuftVG Luftfahrzeuge, für die in jeder Gewichtsklasse eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach § 37 Abs. 1 lit. a LuftVG, § 43 LuftVG unterhalten werden muss.
Schäden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge sind nicht innerhalb der Privathaftpflichtversicherung versichert, wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Die Musterbedingungen schließen ausdrücklich die Haftpflicht wegen Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht werden. Einzelne Versicherer bieten ausdrücklich Versicherungsschutz für Flugmodelle bis 5kg an. Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Für Drohnen gibt es außerdem spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Versicherungen decken Personen- und Sachschäden ab, die durch den Betrieb der Drohne verursacht werden.
Für Drohnenbesitzer ist es also empfehlenswert zu prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung Drohnen mitversichert. Dies ist meist nicht der Fall. In der Regel ist der Abschluss einer speziellen Drohnenversicherung erforderlich, um der gesetzlichen Versicherungspflicht nachzukommen und im Schadenfall ausreichend geschützt zu sein.

