Einsatz von Videokonferenzen in der Zivilgerichtsbarkeit

– Digitalisierung in der Justiz –

Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG) vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237; in Kraft getreten am 19. Juli 2024; vgl. auch Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, März 2024) hat der Gesetzgeber den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Durchführung von Videoverhandlungen in der Zivil- sowie Fachgerichtsbarkeit grundlegend neu strukturiert. Die Neuregelungen modernisieren und digitalisieren zentrale Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der Fachprozessordnungen im Sinne eines effizienteren Zivilprozesses.


Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz nach § 128a ZPO

Im Mittelpunkt der gesetzlichen Neuregelung steht die Neufassung des § 128a ZPO. Dieser regelt die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung mündlicher Verhandlungen unter Einsatz von Bild- und Tonübertragung.

Nach der aktuellen Gesetzeslage hat der Gesetzgeber den Grundsatz verankert, dass eine Verhandlung per Videokonferenz gestattet werden soll, wenn ein entsprechender Antrag einer Partei oder eines Verfahrensbeteiligten vorliegt (§ 128a Abs. 1 ZPO). Dies stellt einen wesentlichen Paradigmenwechsel dar: Während die Durchführung früher im Ermessen des Gerichts lag, führt das Vorliegen eines Antrags nunmehr regelhaft zur Gestattung der Videoteilnahme.

Die Anwendung ist dabei an zwei zentrale Grundvoraussetzungen geknüpft:

  1. Es muss sich um einen für den Einsatz dieser Technik geeigneten Fall handeln
  2. Die beim zuständigen Gericht erforderlichen technischen Kapazitäten müssen tatsächlich vorhanden und einsatzbereit sein

Die Initiative für eine Videoverhandlung kann dabei sowohl auf Antrag der Verfahrensbeteiligten als auch durch eine Anordnung von Amts wegen durch das Gericht erfolgen. Entscheidet sich der Vorsitzende trotz eines Antrags gegen eine Online-Teilnahme, schreibt das Gesetz vor, dass diese Ablehnung zu begründen ist (§ 128a Abs.1 Nr. 2 ZPO).

Besonders relevant ist hierbei das Rechtsschutzsystem: Nach § 128a Abs.7 Nr.1 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen über die Gestattung, Ablehnung oder Anordnung einer Videoverhandlung unanfechtbar. Gegen die Ablehnung steht den Beteiligten somit kein Rechtsmittel zur Verfügung. Das LG Lübeck hat klargestellt, dass eine dennoch eingelegte Beschwerde unzulässig ist (LG Lübeck, Beschluss vom 27.06.2025 – Az. 7 T 179/25). Zudem rechtfertigt die Ablehnung einer Videoverhandlung wegen hoher Komplexität der Sache oder möglicher technischer Störungsrisiken in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 – Az. 3 W 10725).

Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz

Ein weiterer wesentlicher Baustein der Gesetzesreform betrifft die gerichtliche Beweisaufnahme. Gemäß § 284 Abs.2 ZPO f. kann das Gericht eine Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen oder gestatten.

Eine wichtige Einschränkung besteht für den Beweis durch Urkunden: Die Urkundeneinsicht ist von dieser Regelung ausgenommen, da das Originaldokument im gerichtlichen Verfahren physisch vorliegen muss oder nach den speziellen Regeln des elektronischen Rechtsverkehrs einzureichen ist.

Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien bestimmt der Gesetzgeber, dass die Vernehmung per Videokonferenz gestattet werden soll, sofern der Fall geeignet ist und ausreichende gerichtliche Kapazitäten bereitstehen. Den Beteiligten steht hierbei ein entsprechendes Einspruchs- und Zurückweisungsrecht zu. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung einer bild- und Tonübertragung im Rahmen der Beweisaufnahme sind analog zu den allgemeinen Verhandlungsentscheidungen unanfechtbar.

Die vollvirtuelle Videoverhandlung nach §§ 16, 17 EG ZPO

Eine weitreichende Neuerung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist die Einführung der sogenannten vollvirtuellen Videoverhandlung im Rahmen von Modellprojekten (§§ 16, 17 EGZPO). Bei einer vollvirtuellen Videoverhandlung befinden sich weder die Parteien noch die Richterinnen und Richter physisch im Gerichtssaal. Sämtliche Mitglieder des Gerichts sowie alle Verfahrensbeteiligten nehmen von unterschiedlichen Orten per Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teil.

Um diesen Schritt praxistauglich und verfassungskonform zu erproben, wurden die Bundesregierung sowie die Landesregierung ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese Verordnungen können die Erprobung vollvirtueller Verhandlungen auf bestimmte Gerichtszweige, Gerichte und Verfahrensarten beschränken.

Voraussetzung für die Durchführung einer vollvirtuellen Verhandlung ist stets die ausdrückliche und positive Erklärung aller Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Vorsitzenden, per Video an der Verhandlung teilnehmen zu wollen (§ 16 EGZPO).

Um dem Verfassungsgrundsatz der Saalöffentlichkeit (§ 169 GVG) Rechnung zu tragen, schreibt das Gesetz vor, dass die vollvirtuelle Verhandlung zugleich in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen werden muss. Dadurch wird sichergestellt, dass Medienvertreter und Bürger den Verfahrensgang verfolgen können, ohne dass das Transparenzgebot der Zivilrechtspflege beeinträchtigt wird.

Auswirkungen auf die Anwaltspraxis und den Rechtsverkehr

Für die anwaltliche Praxis bringt die Neuregelung deutliche Erleichterungen, jedoch auch veränderte Anforderungen mit sich. Durch den verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik lassen sich Fahrzeiten und Reisekosten erheblich reduzieren. Zudem sieht der geänderte § 227 Abs.1 ZPO vor, dass von einer Aufhebung oder Verlegung von Verhandlungsterminen abgesehen werden soll, wenn sich der Termin für die Durchführung als Videoverhandlung eignet und erhebliche Störungsgründe dadurch entfallen.

Gleichzeitig verlangt die Teilnahme an Videoverhandlungen von der Anwaltschaft eine sorgfältige technische Vorbereitung. Die Nutzung zugelassener und datenschutzkonformer Systeme sowie die Einhaltung professioneller Standards bei der Übertragung sind zwingenden Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Auftreten vor Gericht.

Fazit

Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik markiert einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen und effizienten Justiz. Die Legaldefinitionen und Soll-Vorschriften schaffen einen klaren rechtlichen Rahmen, der den Einsatz digitaler Medien fördert und gleichzeitig dir prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten wahrt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte der Länder die neuen Spielräume nutzen und in welchem Umfang die Bundesländer von den Ermächtigungen zur Erprobung vollvirtueller Sitzungen Gebrauch machen werden.


Quellen

Mitteillungen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

BGBI. 2024 I Nr. 237

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Cassidy Krieger

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Praktikantin