Ist bei Staatsanwälten/-innen eine Erfassung der Arbeitszeit notwendig?
Gemäß § 16 der Arbeitszeitverordnung für Landesbeamte NRW (AZVO NRW) können Staatsanwälte/-innen ihre regelmäßige Arbeitszeit sowohl hinsichtlich des Dienstortes als auch der Dienstzeit frei gestalten und eine Erfassung der Arbeitszeit ist nicht vorgesehen. Entsprechend erfolgt auch bei der Staatsanwaltschaft für den staatsanwaltschaftlichen Dienst keine Zeiterfassung.


