Gesetzeslage

Zu jedem Gerichtsbescheid kann nicht automatisch eine mündliche Verhandlung beantragt werden; das ist nur der Fall, wenn die Berufung gegen die Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist.

§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG bestimmt zunächst: Innerhalb eines Monats kann das Rechtsmittel eingelegt werden, das statthaft wäre, wenn durch Urteil entschieden worden wäre. Nur „ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden“ (§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG).

Wird sowohl ein Rechtsmittel (z.B. Berufung) als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet die mündliche Verhandlung statt. Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs. 3 SGG).

Konsequenz für die Praxis

Ist die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil zulässig (z.B. weil die Beschwer über 750 Euro liegt oder die Berufung zugelassen ist), besteht primär der Rechtsmittelweg; der Antrag auf mündliche Verhandlung ist dann nach dem Gesetzeswortlaut gerade für den Fall vorgesehen, dass die Berufung nicht gegeben ist.

Besteht keine statthafte Berufung, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beim Sozialgericht beantragt werden; das Verfahren läuft dann auf eine Urteilsentscheidung hinaus.

Insgesamt besteht ein Antragsrecht auf mündliche Verhandlung nicht „zu jedem“ Gerichtsbescheid, sondern nur in der Konstellation des § 105 Abs. 2 S. 2 SGG, also wenn die Berufung nicht eröffnet ist; daneben kann in der Praxis bei gleichzeitiger Berufungseinlegung und Antragstellung die mündliche Verhandlung erzwungen werden, der Gerichtsbescheid wird dann prozessual überholt.