Koffer bei Flug verloren, beschädigt oder verspätet? Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
LuftVG, Montrealer Übereinkommen und Europarechtsbezüge erklärt
Zur Regelung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Fluggepäckes, sowie Personenschäden besteht ein historisch gewachsenes Geflecht von Normen auf internationaler und nationaler Ebene. Dies veranschaulichen schon die Anwendungsausnahmen für Haftungsregelungen nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in § 44 LuftVG. Das bereits 1929 geschlossene Warschauer Abkommen (Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) wurde über Jahrzehnte durch verschiedene Zusatzprotokolle und -abkommen dem Wandel der Zeit angepasst. Unglücklicherweise wurden die Veränderungen nicht von allen beteiligten Staaten ratifiziert, oder hatten von vornherein keine Rechtsqualität als völkerrechtlichen Vertrag – wie das IATA-Intercarrierer-Agreement.[1] Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) sollte diese „Rechtszersplitterung“[2] überwinden und ein einheitliches, verbindliches Haftungssystem für den internationalen Personen- und Güterflugverkehr realisieren.
Nach Art. 1 I MÜ ist das Montrealer Übereinkommen anzuwenden auf „jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen ein Entgelt erfolgt“. Auf europäischer Ebene wurde das MÜ durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97, geändert durch Änderungsverordnung (EG) Nr. 889/2002, in das Unionsrecht übernommen und auf alle Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen aus einem der EU-Mitgliedsstaaten ausgeweitet. Über den Anwendungsbereich des Art. 1 II MÜ hinaus gilt es somit auch für nationale Flüge und solche aus oder in ein Land, das das MÜ nicht ratifiziert hat.[3] Heute ist das MÜ die zentrale Anspruchsgrundlage bei Haftungsfragen in der internationalen Luftbeförderung;[4] nationale Regelungen, etwa im LuftVG oder im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach dem BGB, werden insoweit weitgehend verdrängt.
Welche Ansprüche bestehen nach dem Montrealer Übereinkommen für Gepäck?
Fällt ein Flug unter das MÜ, sei es nach Art. 1 II MÜ als entgeltliche internationale Beförderung zwischen zwei Staaten, die das MÜ ratifiziert haben oder als Beförderung durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen, besteht nach Art. 17 II 1 MÜ für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck an Bord oder in der Obhut der Fluggesellschaft ein Schadensersatzanspruch des Reisenden. Bezüglich aufgegebenen Gepäcks haftet die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig, es sei denn die Zerstörung, Verlust oder Beschädigung beruhen nach Art. 17 II 2 MÜ auf einem dem Gepäck anhaftenden Mangel oder dessen besonderen Beschaffenheit. Für nicht aufgegebenes Gepäck kann die Fluggesellschaft nach Art. 17 II 3 MÜ den Nachweis führen, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hat. Nach Art. 19 MÜ besteht weiterhin eine Haftung für verspätetes Reisegepäck, sofern die Fluggesellschaft nicht nachweisen kann, alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Schadenseintritt getroffen zu haben, oder nicht hätten treffen können. Erstattungsfähig sind insbesondere notwendige Ersatzkäufe bei Gepäckverspätung oder der Zeitwert des zerstörten oder verlorenen Koffers. Auch immaterielle Schäden sind umfasst,[5] nicht hingegen entgangene Urlaubsfreuden oder nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.[6]
Die Ansprüche nach dem MÜ richten sich zunächst gegen den vertraglichen Luftfrachtführer als Vertragspartner des Beförderungsvertrages, nach Art. 36 III MÜ haften mehrere Luftfrachtführer bei aufeinander folgenden Beförderungen gesamtschuldnerischen, nach Art. 40 MÜ auch der ausführende Luftfrachtführer eines Fluges, der nicht durch den Vertragspartner des Reisenden selbst durchgeführt wird.
Art. 22 II MÜ begrenzt Schadensersatzansprüche in Verbindung mit dem Reisegepäck nach oben, sofern der Transport nicht besonders deklariert und versichert wurde. Die Höchstbeträge sind durch ein fortlaufendes Überprüfungsverfahren nach Art. 24 MÜ inflationsangepasst und beziehen sich nach Art. 23 MÜ auf Sonderziehungsrechte der Mitgliedsstaaten des Internationalen Währungsfonds (SZR)[7]. So ist die Haftung für Reisegepäck aktuell[8] auf 1.861,98€ gedeckelt. Diese Haftungsobergrenze zielt nach Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Pauschalisierung der Ansprüche des Reisenden ab; der Schaden ist auch der Höhe nach konkret nachzuweisen.[9]
Sind weitere Ansprüche durch das Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen?
Wie oben dargestellt, ist das Flughaftungsrecht durch unterschiedliche Normen geprägt, die einen Anspruch neben dem MÜ begründen könnten. Ansprüche etwa nach §§ 280 I, II, 286 BGB wegen verspäteter Beförderung eines Gepäckstückes stünden ohne weitere Beschränkung zunächst in Anspruchskonkurrenz. Der Reisende hätte die Wahl, auf welche Norm er seinen Anspruch stützten möchte. Jedoch beschränkt Art. 29 MÜ seinem Wortlaut nach diese weiteren Ansprüche in demselben Maße wie Ansprüche nach dem MÜ – die Rechtsprechung entnimmt der Norm über ihren Wortlaut hinaus vielmehr einen grundsätzlichen Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer bezüglich der Schäden, die das MÜ abdeckt.[10] Davon nicht umschlossen sind solche Ansprüche, die dem Reisenden gegen einen Dritten zustehen, etwa nach § 651i BGB gegen den Reiseveranstalter, wenn die Flugbeförderung Teil einer Pauschalreise ist. Die Verspätung des Gepäcks oder der Fall eines Gepäckverlusts stellt einen Reisemangel dar,[11] und berechtigt nach § 651i III Nr. 7 BGB i.V.m. § 651n II BGB zum Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Sind Reiseveranstalter und Luftfrachtführer identisch, greift Art. 29 MÜ mit der oben dargestellten Folge ein, dass der dem nationalen Recht entspringende Anspruch gedeckelt oder ganz ausgeschlossen ist.[12]
[1] Näheres: Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2011, Präambel Rn. 2ff.
[2] Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2011, Präambel Rn. 14.
[3] Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Montrealer Übereinkommen. Kommentar, Art. 1 Rn. 9.
[4] vgl. Wieske, Transportrecht – Schnell erfasst, 4. A. 2019, S. 249ff.
[5] EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010 – C-63/09, juris Rn. 17ff.
[6] Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Montrealer Übereinkommen. Kommentar, Art. 17 Rn. 163, Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2011, Art. 17 Rn. 85.
[7] https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20628/sonderziehungsrechte/
[8] Stand: 02.03.2026
[9] EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C-410/11, juris, Rn. 34.
[10] Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Montrealer Übereinkommen. Kommentar, Art. 29 Rn. 11f.
[11] Tonner, in: MüKoBGB, 9. A., § 651i Rn. 121.
[12] Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Montrealer Übereinkommen. Kommentar, Art. 29 Rn. 14.
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Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Beitrag von Luis Fischer.
Stand: 02.03.2026.


