Mängelbeseitigungsanspruch – wie häufig darf der Verkäufer nachbessern
Endlich ist die neue Einbauküche da! Die Begeisterung währt jedoch nur für einen kurzen Moment. Sie entdecken in der ersten Zeit nach dem Kauf wiederholt Mängel an der Kaufsache.
Sie fragen sich, wie oft Sie dem Verkäufer das Recht zur Beseitigung der Mängel gewähren müssen (§ 439 Abs. 1 BGB) und ab wann Sie das Recht haben, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Bei der Beantwortung der Frage muss zwischen zwei Fallgruppen differenziert werden.
Einerseits können die Mängel alle zugleich in Erscheinung treten.
Dann ist grundsätzlich dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung bei einer ersten fehlgeschlagenen Nacherfüllung auch ein zweites Mal zu gewähren (§ 440 BGB). Nach dem zweiten Versuch der Nachbesserung muss der Verkäufer dann spätestens jeden von Ihnen gerügten Mangel beseitigt haben. Ausnahmsweise muss dem Verkäufer jedoch keine Möglichkeit zur Nacherfüllung der mangelhaften Sache gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verweigert oder dem Käufer die erneute Nacherfüllung unzumutbar ist.
Die Unzumutbarkeit kann sich mitunter daraus ergeben, dass dem Käufer ein erheblicher zeitlicher Aufwand entsteht.[1] Zudem kann auch das Vertrauen in den Verkäufer bezüglich seiner Kompetenz, den Mangel beheben zu könne, zerstört sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Verkäufer bei dem ersten Nacherfüllungsversuch schwerwiegende Ausführungsfehler unterlaufen sind.[2]
Jedoch ist hervorzuheben, dass an die Unzumutbarkeit grundsätzlich sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers darf nicht umgangen werden.[3]
Andererseits können die Mängel auch in einer zeitlichen Abfolge nacheinander in Erscheinung treten. In diesem Fall fordern Sie die Nacherfüllung des Mangels ein. Dieser wird ordnungsgemäß behoben. Jedoch fällt Ihnen ein neuer Mangel nach der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer auf, weshalb Sie erneut ihren Nacherfüllungsanspruch geltend machen.
Das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung bezieht sich hierbei jeweils nur auf den gerügten Mangel. Sich später offenbarende Mängel sind grundsätzlich nicht mit einbezogen. Demnach muss das Recht zur Nacherfüllung jeweils zwei Mal für jeden weiteren Mangel gewährt werden.[4] Aber auch hier besteht die Ausnahme der Unzumutbarkeit. Aufgrund des wiederholten Auftretens mehrerer Mängel kann das Vertrauensverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer derart zerrüttet sein, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt erscheint. Demnach kann der Käufer nicht mehr das notwendige Vertrauen in den Verkäufer aufbringen, dass er die Mängel ordnungsgemäß behebt.[5]
Beispielhaft anzuführen ist das „Montagsauto“.[6] Dabei treten bei einem Kfz wiederholt kleinere Mängel auf, die der Käufer beseitigen lässt. Dabei ist ihm das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar.
Aufgrund des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufes, bedarf es dann bei einem Rücktritt einer Fristsetzung nicht (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Sie bei dem Auftreten mehrere Mängel hinsichtlich einer Kaufsache zunächst von ihrem Nacherfüllungsanspruch Gebrauch machen müssen. Erst dann, wenn nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder aufgrund des Auftretens zusätzlicher Mängel weitere Umstände hinzutreten, welche Ihnen das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar erscheinen lassen, ist ein Rücktritt rechtlich möglich.
[1] Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2117.
[2] BGH NJW 2017, 153, Rn. 22 ff..
[3] Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 440 Rn. 5.
[4] JurisPK-BGB, Band 2, 10. Aufl. 2023/Pammler, § 440, Rn. 89 f..
[5] BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 475d Rn. 17.
[6] BGH NJW 2013, 1523, 1526.
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Felix Gehlen
Studentischer Mitarbeiter

Fina Lingens
Studentische Mitarbeiterin
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