I. Grundlegende Rechtslage: Dreiecksverhältnis

Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Es handelt sich um ein klassisches Dreiecksverhältnis mit zwei getrennten Verträgen: Zunächst der Mandatsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Weiterhin der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Rechtschutzversicherer. Daraus folgt, dass der beauftragte Rechtsanwalt nur gegenüber dem Mandanten, nicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer für die Durchführung des Anwaltsvertrags verantwortlich ist.

II. Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers

Da kein Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Versicherer besteht, scheidet ein vertraglicher Auskunftsanspruch regelmäßig aus. Auch besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Anwalts, Auskünfte gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zu erteilen. Die Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen einer Versicherung stellt keinen berufsrechtlichen Verstoß dar.

Wenn der Rechtsschutzversicherer allerdings Vorschusszahlungen geleistet hat, können sich Auskunftsansprüche aus §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 67 VVG ergeben. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geht gemäß § 67 VVG auf den Versicherer über, sobald dieser Zahlungen geleistet hat.

Der BGH hat hierzu klargestellt: Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu (BGH IX ZR 90/19).

Der Auskunftsanspruch ist nicht uneingeschränkt möglich. Ein Rechtsschutzversicherer kann von einer Kanzlei im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Regressansprüchen keine Auskunft über die Umstände der Mandatsverhältnisse verlangen. Es ist ihm vorrangig zuzumuten, sich die benötigten Informationen durch Befragung seines Versicherungsnehmers zu beschaffen.

III. Anwaltliche Schweigepflicht

Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt sich gegenüber dem Rechtsschutzversicherer auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen kann. Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO steht der Erteilung von Auskünften über das Mandat gegenüber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten entgegen. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden ist.

Muss der Rechtschutzversicherer dann eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten vorlegen? Hierbei ist folgende Unterscheidung wichtig: Mit der Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung wird der Rechtsanwalt nicht konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden, um ohne Einwilligung des Mandanten einem Auskunftsanspruch der Versicherung nachzukommen.

Allerdings gilt nach der Rechtsprechung: Wenn der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (BGH IX ZR 90/19). Auch die Verschwiegenheitspflicht steht der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht entgegen, wenn der Mandant dem Anwalt die Diskussion mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt.

IV. Konsequenzen bei Verweigerung der Schweigepflichtentbindung

Wenn der Mandant die Schweigepflichtentbindung verweigert, kann der Anwalt die Auskunftserteilung an den Versicherer ablehnen, es sei denn, es geht nur um Abrechnungsfragen bei bestehender konkludenter Entbindung. Der Versicherer kann sich dann an seinen Versicherungsnehmer wenden und diesen auf die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag hinweisen.

Ob der Versicherer in einem solchen Fall die Leistung verweigern kann, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen und der Art der verweigerten Auskunft ab. Grundsätzlich kann der Versicherer seinen Versicherungsnehmer auffordern, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben.

V. Unterschied bei bereits bestehender Korrespondenz

Zusätzlich kann die Frage aufkommen, ob es einen Unterschied macht, ob der Rechtsanwalt zuvor bereits mit dem Rechtsschutzversicherer korrespondiert hat. Diese Frage ist für die rechtliche Beurteilung jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist dabei viel mehr, ob eine ausdrückliche oder konkludente Schweigepflichtentbindung vorliegt oder, ob der Versicherer Vorschüsse geleistet hat, die zu einem Auskunftsanspruch führen. Maßgeblich ist auch, um welche Art von Informationen es geht (Abrechnungsfragen oder Mandatsinhalte).

VI. Vergütungsfrage 

Im Raum steht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt nur dann Auskünfte an den Rechtsschutzversicherer erteilt oder mit diesem Korrespondenz führt, wenn dies als separate Angelegenheit vergütet wird. Ein Rechtsanwalt darf Kosten für Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, dass die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen lässt. Der Mandant geht nämlich davon aus, dass er, gerade weil er rechtsschutzversichert ist, auch insoweit selbst keine Kosten tragen muss.

Dadurch entstehen zusätzliche Kosten, die der Rechtsschutzversicherer nur in Ausnahmefällen übernimmt. Eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, die „Anträge bei Rechtsschutzversicherungen“ ohne klaren Hinweis auf die Kostenpflicht als Teil der allgemeinen Tätigkeit aufführt, kann gegen das Transparenzgebot des § 305c BGB verstoßen.

Insgesamt kann der Rechtsanwalt grundsätzlich verlangen, dass die Korrespondenz mit dem Rechtschutzversicherer als separate Angelegenheit vergütet wird, insbesondere wenn dies nicht vom ursprünglichen Mandat umfasst ist. Dies muss jedoch gegenüber dem Mandaten transparent kommuniziert werden.