Nachfolgend wird das Muster eines Anstellungsvertrages vorgestellt. Für die Wirksamkeit der darin enthaltenen Klauseln wird keine Gewähr übernommen.

Anstellungsvertrag

§ 1 – Vertragschließende

Zwischen der

xxx

als Arbeitgeber

und

xxx

als Angestellten,

wird nachstehender Anstellungsvertrag geschlossen, in welchem die Parteien als „Arbeitgeber“ bzw. „Angestellter“ bezeichnet sind. Jede Veränderung der Wohnanschrift hat der Angestellte dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen.

§ 2 – Vertragsbeginn und Aufgabenbereich

Herr xxx wird als xxx mit Dienstantritt zum xx.xx.xxxx angestellt. Organisatorisch ist Herr xxx der Niederlassung xxx zugeordnet. Die Parteien erklären hiermit einvernehmlich, dass diese organisatorische Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG begründen soll.

Voraussetzung für die Anstellung ist ein in Deutschland / EU gültiger Führerschein der Klasse 3 / Klasse B, eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sowie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis. Die Gültigkeit dieses Anstellungsvertrages ist davon abhängig, dass die zuvor genannten Arbeitspapiere spätestens bei Dienstantritt dem Arbeitgeber durch den Angestellten übergeben werden.

Der Angestellte erklärt sich bereit, im Bedarfsfalle einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen oder eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen.

Die Tätigkeit des Angestellten erfordert in nicht unerheblichem Maße auch Dienstreisen. Der Angestellte erklärt ausdrücklich, dass er hierzu bereit und in der Lage ist.

Der Angestellte hat die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und an der Verbesserung und Verbilligung aller Erzeugnisse, der Arbeits- und Vertriebsverfahren mitzuarbeiten.

Der Angestellte verpflichtet sich, an Schulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit der Arbeitgeber diese für notwendig erachtet und die Kosten übernimmt.

Die Annahme irgendwelcher Geschenke, Vergünstigungen in offener oder versteckter Form von Lieferanten oder Kunden ist dem Angestellten verboten; er ist verpflichtet, jeden solchen ihm gegenüber gemachtem Versuch dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 – Vergütung

Der Angestellte erhält während der Probezeit ein fixes Jahresgehalt von brutto € xxx, das in 12 gleichen Raten ausgezahlt wird.

Darüber hinaus erhält der Angestellte variable Bezüge, die sich nach dem Umfang der abrechenbaren Leistungstage bemessen; Einzelheiten werden in Ergänzung zu diesem Vertrag verfasst (Anlage 1a „Zielmatrix“) und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

Die Vergütung wird nachträglich am Ende jeden Monats bargeldlos gezahlt. Eventuell zu viel bzw. zu wenig gezahlte Bezüge werden mit der nächsten Zahlung verrechnet.

Vorschüsse und Abschlagszahlungen sind zum Geschäftsjahresende oder zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Angestellten abzurechnen und werden ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Dem Angestellten wird ein Dienstfahrzeug in Art und Ausstattung nach Ermessen der Firma gestellt. Einzelheiten werden in Ergänzung zu diesem Vertrag verfasst (Anlage 2 „Dienstfahrzeugregelung“) und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Gehaltsabtretungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers.

§ 4 – Krankheit /Arbeitsverhinderung

Ist der Angestellte aufgrund von Erkrankung oder aus anderem wichtigem Grunde an der Arbeit verhindert, so muss der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung oder Verhinderung hierüber unterrichtet werden. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Krankheit oder Verhinderung mitzuteilen. Sollte die Erkrankung oder Verhinderung länger dauern, so ist jeweils nach spätestens zwei Wochen eine Zwischennachricht zu geben. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf dem Verschulden Dritter, ist der Arbeitgeber hierüber zu unterrichten. Bei Erkrankung von länger als zwei Tagen muss der Angestellte ohne Aufforderung spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Wenn der Angestellte wiederholt und trotz Mahnung die Mitteilung der Erkrankung und / oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unterlässt, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Anstellungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei einer Erkrankung von länger als 14 Tagen hat der Arbeitgeber das Recht, auf seine Kosten eine Untersuchung bei einem von ihm zu bestimmenden Arzt zu verlangen.

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB im Falle der Erkrankung eines Kindes des Angestellten ausgeschlossen ist. Dem Angestellten ist mitgeteilt worden, dass er entsprechende Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung geltend machen kann.

Der Angestellte tritt Schadensersatzansprüche für den Fall und insoweit an das Unternehmen ab, wie eine Verletzung durch einen Dritten vorliegt und trotz Arbeitsunfähigkeit die Bezüge ganz oder teilweise vom Unternehmen weitergezahlt werden. Der Angestellte ist verpflichtet, die für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 5 – Reisekosten und Spesen

Für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen gelten die Richtlinien für Zeit- und Spesenabrechnungen der Firma. Einzelheiten werden in Ergänzung zu diesem Vertrag verfasst (Anlage 3 „Zeit- und Spesenerfassung“) und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

§ 6 – Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt xx Stunden wöchentlich. Darüber hinaus anfallende Arbeitszeit gilt als mit dem Gehalt abgegolten.

§ 7 – Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub für den Angestellten beträgt xx Arbeitstage und ist in Abstimmung mit den betrieblichen Erfordernissen zu nehmen. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfreie Tage.

Der Urlaubsanspruch entsteht mit Dienstantritt.

Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Im Falle einer Übertragung des Urlaubes auf das folgende Kalenderjahr muss der Urlaub bis spätestens zum xx.xx des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommener Urlaub verfällt.

Erfolgt der Eintritt in oder der Austritt aus dem Unternehmen innerhalb des Geschäftsjahres, so gilt der Urlaubsanspruch auf Berechnungsbasis von Kalendermonaten.

§ 8 – Vertragsdauer und Kündigungsfristen

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von einem Monat um Monatsende gekündigt werden.

Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Die fristgemäße Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig.

Sofern dieser Vertrag nicht vorher gekündigt oder im beiderseitigen Einverständnis gelöst wird, endet das Vertragsverhältnis spätestens zum Ende des Monats, in dem der Angestellte sein 67. Lebensjahr vollendet oder in welchem dem Angestellten der Rentenbescheid des gesetzlichen Versicherungsträgers über die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente zugegangen ist.

Der Angestellte verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

§ 9 – Nebentätigkeit

Der Angestellte hat seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen gewissenhaft zu widmen. Jede weitere Berufstätigkeit – gleich ob selbständig oder unselbständig – bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

§ 10 – Verschwiegenheitspflicht

Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes.

Geschäftliche Unterlagen aller Art, einschließlich der sich auf dienstliche Angelegenheiten und Tätigkeiten beziehenden persönlichen Aufzeichnung, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden. Das Anfertigen von Abschriften oder Auszügen sowie das Kopieren von Zeichnungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Kostenberechnungen, Statistiken etc. sowie anderen Geschäftsunterlagen sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zulässig.

Bei Vertragsbeendigung oder auf Verlangen der Gesellschaft (insbesondere bei einer Freistellung) hat der Angestellte alle in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel und Gegenstände der Gesellschaft, einschließlich von Geschäftsunterlagen sowie Abschriften und Kopien davon, zurückzugeben. Dem Angestellten steht weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Ersatzanspruch zu.

§ 11 – Rechte am Arbeitsergebnis

Arbeitsergebnisse einschließlich Patente, Verbesserungsvorschläge, Computerprogramme und sonstige Werke sowie Datenbanken (insgesamt „Arbeitsergebnisse“), die während der Dauer des Anstellungsvertrages vom Angestellten erstellt werden, sind dazu bestimmt, der Gesellschaft im Hinblick auf den Gegenstand des Unternehmens, den Gegenstand der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und deren Kunden dauerhaft zu dienen.

Patente und Verbesserungsvorschläge:

Soweit der Angestellte Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im Zusammenhang mit der Erstellung von Computerprogrammen macht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften und Richtlinien.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte:

Soweit der Angestellte während der Dauer des Anstellungsvertrages Computerprogramme oder Datenbankwerke erstellt, die Urheberrechtsschutz genießen, ist die Gesellschaft exklusiv zur Ausübung aller wirtschaftlichen Verwertungsrechte an den Computerprogrammen berechtigt (§ 69 (b) Urheberrechtsgesetz);

Dies gilt insbesondere, soweit die Arbeitsergebnisse in Wahrnehmung seiner Aufgaben aus diesem Anstellungsvertrag oder nach Anweisung der Gesellschaft geschaffen wurden. Im Hinblick auf Datenbankwerke bedeutet dies insbesondere, dass die Gesellschaft weltweit dauerhaft exklusiv berechtigt ist, die Datenbankwerke zu vervielfältigen, sie unter jedem Namen in Verkehr zu bringen und zu verbreiten, sie zu ändern, zu bearbeiten oder zu übersetzen und die Änderungen, Bearbeitungen oder Übersetzungen zu veröffentlichen und die Datenbankwerke mittels Drahtes oder drahtlos auch im interaktiven Bereich zu übertragen, zum Abruf in elektronischen Netzen bereit zu halten und sie an dritte Parteien zu vermieten sowie einfache Nutzungsrechte an vorstehenden Rechten einzuräumen. Soweit der Angestellte während der Dauer des Anstellungsvertrages oder in Wahrnehmung seiner Aufgaben aus dem Anstellungsvertrag Datenbanken erstellt, ist die Gesellschaft Hersteller der Datenbank.

Alle während der Dauer des Anstellungsvertrags erstellten Arbeitsergebnisse gelten als in Wahrnehmung der Aufgaben des Angestellten aus dem Anstellungsvertrag erstellt, gleichgültig:

  • ob sie im Zusammenhang mit einem Geschäftszweig der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stehen oder nicht,
  • ob sie auf Erfahrungen der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen beruhen oder nicht,
  • ob sie aus der oder im Zusammenhang mit der vom Angestellten bei der Gesellschaft im einzelnen ausgeführten Tätigkeit entstanden sind oder nicht,
  • ob sie aus dem Betriebsgelände der Gesellschaft entwickelt wurden oder nicht, oder
  • ob sie während der betriebsüblichen Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeit entwickelt worden sind.

Der Angestellte wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte im Interesse der Gesellschaft ausüben. Er wird die Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft benannte Person auf Anforderung jederzeit über die Fertigstellung und die Entwicklung von Arbeitsergebnissen unterrichten und alle diesbezüglichen Unterlagen herausgeben. Der Angestellte wird die Gesellschaft bei der Erlangung und der Verteidigung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen auf Wunsch bestmöglich unterstützen.

§ 12 – Wettbewerbs – und Sperrklausel

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
  1. Der Arbeitnehmer darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers während des rechtlichen  Bestandes des Arbeitsverhältnisses weder eine Konkurrenztätigkeit ausüben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte  machen.
  2. Eine gesonderte Vergütung für dieses Wettbewerbsverbot während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses wird nicht gezahlt.
  3. Der Arbeitnehmer ist an dieses Wettbewerbsverbot während der gesamten rechtlichen  Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden.
  4. Das Wettbewerbsverbot endet nicht mit Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber oder mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage erhebt.
  5. Für jeden Fall eines Wettbewerbsverstoßes während des Arbeitsverhältnisses wird eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt bis zur Höhe des innerhalb der Kündigungsfrist zu zahlenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Innerhalb dieses Rahmens wird die Vertragsstrafe vom Arbeitgeber im Einzelfall festgelegt.
  6. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen (§§ 61 Abs. 1 S. 1 HGB, 249 ff. BGB) oder anstelle des Schadensersatzanspruches sein Eintrittsrecht geltend machen (§ 61 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB).
  7. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung des Angestellten nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma zulässig.
  8. Zur Beteiligung an Firmen, die gleiche oder ähnliche Geschäfte wie die Firma betreiben, ausgenommen der Erwerb von Aktien börsennotierter Unternehmen, bedarf der Angestellte der vorherigen Zustimmung der Firma.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  1. Es ist dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von xx Monaten nach Beendigung des  Arbeitsverhältnisses untersagt, unmittelbar für Bestandskunden der xxx GmbH ohne Einwilligung des Arbeitgebers tätig zu werden.
  1. Bei Zuwiderhandlung wird jeder Fall eines Wettbewerbsverstoßes mit einer Vertragsstrafe von bis zu € xxx geahndet. Innerhalb dieses Rahmens wird die Vertragsstrafe vom Arbeitgeber im Einzelfall festgelegt.
  1. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen oder anstelle des Schadensersatzanspruches sein Eintrittsrecht geltend machen.
  1. Eine gesonderte Vergütung für dieses Wettbewerbsverbot während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses wird nicht gezahlt. Dies begründet sich insbesondere mit der Tatsache, dass ein Tätigwerden für Kunden des Arbeitgebers – nur auf diese erstreckt sich das Wettbewerbsverbot – regelmäßig nur unter Ausnutzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers möglich sein wird.
  1. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich nicht auf das selbständige oder angestellte Tätigwerden im gleichen Geschäftsgebiet des Arbeitgebers und schränkt in keiner Weise die beruflichen Entwicklungsoptionen des Arbeitnehmers ein. Vielmehr dient es dem Schutz der Geschäftsbeziehungen und -geheimnisse, die dem Arbeitnehmer im Verlaufe seiner Firmenzugehörigkeit zwangsläufig bekannt gemacht werden.
§ 13 – Geheimhaltungsklausel

Der Angestellte ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebswirtschaftliche Angelegenheiten vertraulicher Natur geheim zuhalten und ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwerten. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbefristet fort.

Der Angestellte verpflichtet sich mittels Anlage 4 zu diesem Vertrag zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

§ 14 – Verschiedenes

Der Angestellte versichert, dass die bei der Bewerbung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten.

Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Anstellungsvertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig. Angaben im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Anstellungsvertrages. Falsche Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Der Angestellte verpflichtet sich, alle Änderungen über die Angaben der Person, soweit sie für das Anstellungsverhältnis von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen.

Angestellter und Arbeitgeber bestätigen, je ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages empfangen zu haben.

xxx

xxx

xxx

So erreichen Sie unsere Kanzlei in Brühl:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Pingsdorfer Str. 89
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bearbeitet von Linda Kresken