Der nachfolgende Text stellt ein Beispiel für einen notariellen Erbvertrag dar. Die von den Notaren gewählten Formulierungen unterscheiden sich von Fall zu Fall.

Erbvertrag

 

 

Verhandelt zu xxx, am xx.xx.xxxx. Vor  mir,

xxx,

Notar in xxx,

erschienen:

  1. Herr xxx, xxx, wohnhaft in: xxx, geboren am xx.xx.xxxx in xxx als Sohn der Eheleute xxx  und   xxx,
  1. Frau xxx geborene xxx, xxx, daselbst wohnhaft, geboren am xx.xx.xxxx in  xxx als Tochter der Eheleute xxx und xxx.

Die Erschienenen wiesen sich aus durch die Vorlage ihrer Personalausweise.

Die Erschienenen erklärten zur Beurkundung:

Wir wollen einen Erbvertrag schließen und sind hieran durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert.

Wir sind deutsche Staatsangehörige.

Zeugen sollen zu dieser Verhandlung nicht hinzugezogen werden.

Der Notar überzeugte sich durch die Verhandlung von der Geschäftsfähigkeit und von der Testierfähigkeit der Erschienenen.

Diese erklärten dem Notar mündlich zur Niederschrift den folgenden

Erbvertrag,

der in der amtlichen Verwahrung des Notars verbleiben und nicht gerichtlich hinterlegt werden soll – eine Verwahrung der Urschrift und einer beglaubigten Ablichtung in einem verschlossenen Umschlag wünschen wir nicht:

Aufhebung früherer Verfügungen

Alle Verfügungen von Todes wegen, die wir bisher etwa errichtet haben, heben wir hiermit auf.

Verfügungen des Zuerstversterbenden

Der Zuerstversterbende von uns setzt den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

Diese Bestimmung soll unabhängig davon gelten, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden von uns vorhanden sein werden.

Verfügungen des Überlebenden

Der Überlebende von uns – und für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens ein jeder von uns – beruft‘ zu seinen unbeschränkten Erben unsere aus unserer Lebensgemeinschaft bzw.: künftigen Ehe noch hervorgehenden und/oder die von uns gemeinsam an Kindes statt angenommener Kinder, und zwar zu gleichen Teilen.

Sollte eines unserer Kinder vor dem Erbfall versterben, so treten seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle.

Das gilt auch, wenn ein Kind aus einem anderen Grunde nicht Erbe werden sollte, es sei denn, dass es gegen eine Abfindung auf sein Erbrecht verzichtet hat.

Sind Abkömmlinge eines Kindes nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen dem oder den anderen eingesetzten Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zuwachsen.

Sind beim Tode des „Überlebenden von uns keine gemeinsamen und/oder von uns gemeinsam an Kindes statt angenommener Kinder vorhanden, so soll die vorstehend getroffene Erbregelung nicht mehr gelten, vielmehr bestimmen wir in diesem Falle folgendes:

Der Überlebende von uns – und für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens ein jeder von uns – beruft zur Hälfte die Eltern des Erschienenen zu 1., die Eheleute xxx, geboren am xx.xx.xxx, und xxx geborene xxx, geboren am xx.xx.xxxx, beide wohnhaft inxxx, untereinander zu gleichen Teilen, und zur anderen Hälfte die Patenkinder der Erschienenen zu 2., nämlich xxx und xxx, beide geboren am xx.xx.xxxx, und beide wohnhaft in xxx, untereinander zu gleichen Teilen nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge.

Sollte bei Tode des Überlebenden von uns einer der Eheleute xxx  verstoben sein, so soll die Hälfte der Erbschaft dem Überlebenden von ihnen allein zustehen. Sind die Eheleute xxx vor dem Überlebenden von uns verstorben, so sollen die beiden vorgenannten Patenkinder der Erschienenen zu 2. zu gleichen Teilen Erben des Überlebenden von uns nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge sein. Im Übrigen soll unter diesen Erben Anwachsung eintreten.

Die gesamten vorstehenden Bestimmungen sollen ebenfalls unabhängig davon gelten, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Überlebenden von uns vorhanden sein werden.

Bindungswirkung

Von den Bestimmungen dieses Erbvertrages sollen nur die von dem Zuerstversterbenden von uns getroffenen Verfügungen für uns bindend sein. Die von dem Überlebenden von uns getroffenen Verfügungen gelten als einseitige, jederzeit frei widerrufliche Verfügungen. Der Überlebende soll also über seinen Nachlass auch dann, wenn er heiraten bzw. wieder heiraten sollte, frei verfügen können.
Eine Heirat bzw. Wiederheirat des Überlebenden von uns lässt seine Berufung zum alleinigen Erben des Zuerstverstorbenen unberührt.

Wir nehmen unsere Erklärungen gegenseitig an. Wir behalten uns je­doch den einseitigen Rücktritt von diesem Erbvertrag ausdrücklich vor.

Über die erbvertragliche Bindungswirkung sind wir belehrt worden.

Sonstige Erklärungen, Hinweise

Wir sind über die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte belehrt worden.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass ein Erwerb aufgrund von Ver­trägen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aufgrund von Lebensversicherungen, sich außerhalb des Erbrechts vollzieht und daher von den vorstehend getroffenen erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst wird. Eine etwa erforderliche Anpassung solcher Verträge werden die Beteiligten selbst umgehend vornehmen.

Diese Niederschrift wurde in Gegenwart des Notars den Erschienenen vorgelesen, von diesen genehmigt und – wie folgt – eigenhändig unterschrieben:

xxx

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bearbeitet von Linda Kresken