Obliegenheiten bei Versicherungen
Was ist eine Obliegenheit?
Was eine rechtliche Pflicht ist, dürfte selbst den Menschen bekannt sein, die sich noch nie mit Jura beschäftigt haben: Es ist der bestehende Zwang, etwas zu tun, der im Zweifel auch über staatlichen Zwang, zum Beispiel mittels Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Wer eine Zahlungspflicht hat, muss dieses Geld auch Zahlen, zur Not kommt es zur Pfändung. Wer eine Pflicht zur Übergabe eines Gebäudes hat, muss dieses räumen, andernfalls wird es nach Gerichtsurteil, von der Polizei geräumt.
Doch es gibt auch „Aufgaben“, die der Staat den einzelnen Teilnehmern am Rechtsverkehr auflegt, ohne ihn dazu direkt zwingen zu wollen. Vielmehr drängt der Staat durch andere rechtliche Konsequenzen zur Erledigung dieser Aufgaben. Hierzu gehören auch die Obliegenheiten. Sie sind nicht gerichtlich einklagbar, dass heißt, es kann nicht aktive gefordert werden, eine Obliegenheit zu befolgen. Tut man dies nicht, erleidet man regelmäßig einen Rechtsnachteil, der sich in der Kürzung oder Verwirkung eigener Ansprüche ausdrückt. [1]
Obliegenheiten im Versicherungsrecht
- Anzeigeobliegenheit
Damit Versicherung das Risiko, einen gewissen Umstand zu versichern, korrekt berechnen können, muss man diesen regelmäßig bei Vertragsschluss Informationen über die gesamten Umstände übermitteln, bei Krankenversicherungen beispielsweise die eigene Krankenhistorie (§ 19 VVG). Dies muss selbstverständlich wahrheitsgemäß passieren. Der Versicherungsgeber kann diese Informationen nicht einklagen, erhält er jedoch keine Auskunft, wird er die andere Person nicht versichern und, sofern unwahre Tatsachen übermittelt worden, den Vertrag per Rücktritt oder Anfechtung beenden.
- Gefahrenerhöhung
Nach § 23 VVG darf der Versicherte das Risiko nach Vertragsbeginn nicht einfach erhöhen und hat solche auch zu melden. Der Telos hier ist klar, der Versicherte darf das Risiko der Versicherung nicht einseitig erhöhen.
- Nachvertragliche Pflichten
Ist ein Schadensereignis eingetreten, ist es dem Versicherten oblegen, den Schaden zu melden (§ 30 VVG), den Schadenshergang aufzuklären (§ 31 VVG) und den entstandenen Schaden bestmöglich zu mindern (§ 82 VVG).
Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Obliegenheit von 2. und 3. Ergibt sich aus § 28 VVG und ist von zwei Parametern abhängig:
Zum einen, inwieweit der Versicherte seine Obliegenheitsverletzung zu vertreten hat und was die Folgen der Obliegenheitsverletzung sind.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Ist die Obliegenheitsverletzung arglistig vorgenommen worden, so entfällt die Leistungspflicht nach § 28 Abs. 3 VVG, sofern darüber vorher belehrt wurde (§ 28 Abs. 4 VVG) und die Obliegenheit vertraglich geregelt wurde. [3]
Wurde die Obliegenheit grob fahrlässig, also in Folge groben Unverstandes, verletzt, so kommt es auf die schwere der Verletzung im Verhältnis zu den anderen Umständen an und die Leistung kann gekürzt werden. Dies geht er aber nur, wenn die Obliegenheitsverletzung „weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“ Dies wird zwar grundsätzlich vermutet, kann aber widerlegt werden. [4]
Bei leichter Fahrlässigkeit tritt regelmäßig keine Rechtsfolge ein.
Vertragliche Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer kann auch weitere Obliegenheiten, zum Beispiel spezifischere Darstellungen des Schadensereignisses, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbaren. Für diese gelten dann die vertraglich festgelegten Konsequenzen nach Maßgabe des § 28 VVG. Treten diese nicht hervor, so hat der Versicherer keinen Sanktionsspielraum.
Außerdem dürfen solche zusätzlichen Obliegenheiten den Versicherten nicht unangemessen benachteiligen, da diese sonst nicht wirksam sind. Eine Obliegenheit, die dem Versicherten einer Krankenkasse den Sport verbieten würde, um Verletzungen zu verhindern, würde diesen beispielsweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit zu stark einschränken.
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass den Obliegenheiten grundsätzlich erfüllt werden sollten, gleichzeitig ist eine Verletzung nicht gleichbedeutend mit einem Verlust jeglicher Rechte. Daher ist es hier besonders wichtig, dass die sich für Ihren Einzelfall juristisch beraten lassen.
Quellen:
[1] Langheid/Rixecker, Versicherngsvertragsgesetz, Rn. 9; Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Rn. 1.
[2] Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Rn. 10.
[3] BGH, Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11
[4] BGH, Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Moritz Srol
studentischer Mitarbeiter
Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026 | Veröffentlicht: 16. September 2026


