Prozesskostenhilfe – Zwischen Demokratiesicherung und Rechtsdurchsetzungshürde
Das deutsche Recht ist unabhängig von den Vermögenssituationen der Beteiligten, denn jeder ist vor dem Gesetz gleich. Dennoch ist eine Verfolgung des eigenen Rechts, der sogenannte effektive Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, und auch der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, nicht vor einer gewissen Ungerechtigkeit gescheit: Wer nämlich sein Recht einklagen oder sich gegen eine Klage wehren muss, ist mit teilweise hohen Kosten konfrontiert, die insbesondere für die Ärmsten, die Rechtschutz am ehesten nötig haben, eine hohe Hürde zur Rechtsverfolgung darstellen. Damit das deutsche Recht nicht zum dort ohne Anwendung bleibt, wo Gerichtskostenvorschüsse und Anwaltskosten nicht gezahlt werden können, hat der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfe (PKH) und für Beratung die Beratungsbeihilfe geschaffen [1].
Welchen Anspruch habe ich?
Ob und in welcher Form ein Anspruch auf die PKH besteht, ist in den §§ 114 ff. ZPO normiert. Insbesondere fordert § 114 ZPO eine gewisse Gewinnaussicht, § 115 ZPO regelt, wie groß Einkommen und Vermögen sein müssen und zu welchen Konditionen der Berechtigte an die Staatskasse zurückzahlen muss. Die PKH ist dabei kein einfaches Geschenk, sie ist vielmehr als eine Art zinsloses Darlehen des Staates zu betrachten, welches nur in wirtschaftlichen Härtefällen nicht zurückzuzahlen ist. Die hierfür relevanten Schwellenwerte errechnen sich nach dem SGB XII und werden im Folgenden demonstriert [2]:
| Lebens- und Einkommensverhältnis | Betrag, der nach regelmäßigen Ausgaben verbleibt | Erwartbare PKH |
| Single, nicht erwerbstätig, keine Kinder | Unter 619 € | Voraussichtlich PKH; bei sehr geringem einzusetzenden Einkommen regelmäßig ohne Raten |
| Single, nicht erwerbstätig, keine Kinder | Über 619 € | PKH möglicherweise nur mit Raten; genaue Berechnung durch das Gericht |
| Single, erwerbstätig, ein Kind (10 Jahre) | Unter 1.330 € | Voraussichtlich PKH; oft ratenfrei, wenn nach allen Freibeträgen kaum Einkommen verbleibt |
| Single, erwerbstätig, ein Kind (10 Jahre) | Über 1.330 € | Voraussichtlich PKH nur mit Raten oder keine PKH, abhängig von Miete, Unterhalt und Vermögen |
| Erwerbstätige antragstellende Person, nicht erwerbstätiger Partner, ein Kind (3 Jahre) | Unter 1.913 € | Voraussichtlich PKH |
| Erwerbstätige antragstellende Person, nicht erwerbstätiger Partner, ein Kind (3 Jahre) | Über 1.913 € | Eher PKH mit Raten; Einzelfallberechnung nötig |
| Erwerbstätige antragstellende Person, Partner mit Einkommen über 619 €, Kinder 3 und 11 Jahre | Unter 1.723 € | Voraussichtlich PKH |
| Erwerbstätige antragstellende Person, Partner mit Einkommen über 619 €, Kinder 3 und 11 Jahre | Über 1.723 € | Voraussichtlich Raten-PKH oder Ablehnung, je nach übrigen Belastungen |
| Bürgergeld, Sozialhilfe oder ähnliche existenzsichernde Leistungen; kein verwertbares Vermögen | Meist kein einzusetzendes Einkommen | In der Regel PKH ohne Raten, sofern Erfolgsaussicht besteht |
| Einkommen vorhanden, aber hohe angemessene Miete, Unterhaltsleistungen oder besondere Belastungen | Nach Abzügen sehr niedrig | PKH kann trotz höherem Nettoeinkommen möglich sein |
| Verwertbares Vermögen vorhanden, etwa größere Rücklagen oder Wertgegenstände | Unabhängig vom laufenden Einkommen | PKH kann abgelehnt werden, wenn Vermögen vorrangig einzusetzen ist |
[3]
Grenzen der PKH
Um einen Missbrauch der PKH zu vermeiden, kommt diese nie für die Anwaltskosten der gegnerischen Partei auf. Das bedeutet, dass selbst eine Partei, die PKH erhält, bei Prozessverlust die vollen Kosten der anderen Partei nach dem RVG trägt. Der Prozess bleibt somit ein wirtschaftliches Risiko, was verhindern soll, dass PKH-Berechtigte schikanös immer wieder Klagen vorbringen können.
Auch auf den Anwalt hat die PKH eine direkte Auswirkung: Dieser kann nun sein Honorar nicht mehr von seinem Mandanten einklagen, sondern muss dieses von der Staatskasse fordern. Außerdem erhält er ab einem Streitwert von 4000 € ein nach § 49 RVG reduziertes Honorar. Das bedeutet, dass Mandanten, die PKH erhalten, eine stark reduzierte Wirtschaftlichkeit bieten. Für einen erfolgreichen Rechtsanwalt sind solche Mandate daher belastend und werden, sofern rechtlich möglich, umgangen.
Dies führt jedoch zu einem Problem: der durch die PKH in der Theorie gesicherte Zugang zu geeigneten Mitteln der Rechtsverfolgung, insbesondere Anwälten, ist wirtschaftlich immer noch blockiert. Dem Berechtigten wird nur in der Theorie geholfen, während er faktisch von auf Odyssee geschickt wird, in der Hoffnung, dass sich ein Rechtsanwalt seiner annehme.
Gründe dafür liegen insbesondere darin, dass das RVG in den letzten 5 Jahren nur im Jahre 2025 eine einzige Erhöhung der Gebühren um 6 bis 9 Prozent erlebt hat. So sind die Renten in Westdeutschland im selben Zeitraum um über 19% gestiegen [4]. Was hier erstmal nicht wenig erscheint, ist unter Berücksichtigung des Abstands zur letzten Erhöhung 2021 nicht einmal ein vollwertiger Inflationsausgleich. Rechtsanwälte werden durch diese Absurdität dazu gedrängt, zusätzliche Kostenvereinbarungen mit ihren Mandanten abzuschließen, um ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Da dies bei der PKH nicht möglich ist, ist ein solches Mandat noch weitaus weniger Wert als vor einigen Jahren.
Die Beratungshilfe
Ähnlich sieht es bei der Beratungshilfe aus. Diese ist im Beratungshilfegesetz geregelt und ermöglicht bei den bereits zur PKH ausgeführten wirtschaftlichen Umständen die Möglichkeit, eine Rechtsberatung durch einen Anwalt zu erhalten. Der dazu nötige Antrag kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden und ermöglicht, sofern dem Antrag entsprochen wird, der Konsultation eines Rechtsanwalts. Der Beratungsschein verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung von 15 €, welche der Rechtsanwalt zusätzlich zu Pauschalen aus dem RVG erhält. Diese liegen jedoch weit unter den üblichen Honoraren für die gleichen Tätigkeit und können in Extremfällen mit viel Aufwand sogar faktisch bedeuten, dass der Anwalt in der Beratung eines solchen Mandanten Verlust macht. Um trotzdem eine Beratung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Beratungspflicht in § 49a BRAO eingeführt. Daher kann mit einem Beratungsschein tatsächlich jeder Rechtsanwalt aufgesucht und zur Beratung aufgefordert werden. Dies darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden, wozu nicht einmal fachliche Defizite zählen [5]. Sehr wohl jedoch reicht eine berufliche Überforderung des Rechtsanwalts aus [6]. Ein hilfesuchender Mandant wird damit plötzlich auf viele zufälligerweise komplett überarbeitete Kanzleien stoßen.
Wo liegt der Fehler?
Das erklärt, warum Mandanten mit solchen Beratungsscheinen und solche, die nur mit PKH klagen können, oft trotz der eigentlichen Gleichheit vor dem Gesetz schlechter gestellt sind. Diese Verfehlung des Gesetzgebers zur Ausgestaltung eines funktionierenden Sozialstaats sollen nach Wunsch der Finanzminister regelmäßig auf den Rücken der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgeladen werden, obwohl dies zwangsläufig zu einem Zweiklassenrecht führt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, müsste der Staat für eine angemessene Kompensation der Rechtsanwälte eintreten, die eben solche Mandate von gesellschaftlich höchster Brisanz annehmen. Denn durch das momentane Gesetz bewegt sich die Gesellschaft auf den Punkt zu, bei dem Recht ein Luxusgut ist und der Staat seine Staatsgewalt nicht mehr für alle Menschen gleichermaßen wirken lässt.
Quellen:
[1] Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 166 Rn. 8.
[2] Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl. 2016, ZPO § 115.
[3] 115 Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens und zu den PKH-Raten; Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026), BGBl. 2025 I Nr. 360; Bundesministerium der Justiz, „Prozesskostenhilfe“; Justiz-Services, „Prozesskostenhilfe – Ratenzahlung“.
[4] Deutsche Rentenversicherung.
[5] Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, BRAO § 49a Rn. 14.
[6] Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, BORA § 16a Rn. 7.
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Zuletzt aktualisiert am 11. August 2026 | Veröffentlicht: 11. August 2026

