Sind Mehrvergleiche vor dem Arbeitsgericht rechtsschutzversichert?

In arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren wird bekanntlich häufig ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt (in statistischen ca. 90% der Rechtsstreite). Dabei werden alle noch offene Punkte aus dem Arbeitsverhältnis typischerweise in einem Gesamtvergleich mit geregelt.

Für die rechtsschutzversicherten Mandanten (wozu auch die Arbeitgeberseite gehören kann) stellt sich dann die Frage, wie weit ihre Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Vergleichs mit aufzukommen hat.

In vielen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (ARB) findet sich ein Passus, wonach der Deckungsschutz von dem Zeitpunkt an begingt, ab dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Nicht völlig geklärt und sehr vom Einzelfall abhängig ist daher, ob die Rechtsschutzversicherung auch solche Anteile des Streitverhältnisses mit abdecken muss, die bis dahin noch nicht streitig waren, z.B. Erteilung eines wohlwollendes Arbeitszeugnis, Rückgabe von Schlüsseln, Arbeitskleidung, Dienstwagen, etc..

Das Amtsgericht Kassel (Urt. v. 8.1.2015 – 414 C 5614/13) vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsvertrag auch die Kosten des Mehrvergleichs mit abdecke. Die Rechtsschutzversicherungen hingegen sich der Auffassung, dass bis dahin unstreitige Mehrvergleichspositionen nicht vom Versicherungsschutz erfasst wären. Das Landgericht München I (Urt. v. 1.12.2017 – 25 S 17954/16) bekennt sich zu einer vermittelnden Meinung, wonach die Kosten eines Mehrvergleichs insoweit erstattungsfähig sein könnten, wie der Versicherungsnehmer die dem Mehrvergleich zugrunde liegenden Positionen zur Stützung seines Parteivortrages im Prozess herangezogen hat.

Zuweilen beschäftigt sich auf der Ombudsmann für Versicherungen e.V. mit solchen Fragen, über die er im Rahmen von Schlichtungsverfahren dann eine Empfehlung oder Entscheidung ausspricht. Zwei seiner gutachterlichen Stellungnahmen zu dieser Problematik sind nachfolgend beigefügt:

Erstellt am 08.09.2019

 

 

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