Streitigkeiten mit geringem Gegenstandswert aus Anwaltssicht

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist ein unliebsames, zum Teil unangenehmes Thema.
Rudolf von Ihering stellte dieses Problem 1877 in „Der Zweck im Recht“ dar:

„Die geistige Arbeit gilt nicht als Arbeit, denn sie strengt den Menschen nicht an, sie kostete ihn keine Mühe. Mit welchem Recht könnte ein Mann einen Lohn von uns begehren, dessen ganze Arbeit für uns nur im Denken, dessen Dienstleistung für uns nur im Sprechen bestanden hat? Worte kosten kein Geld – wer sie gegeben, dem zahlt man dieselbe Münze zurück, man dankt mit Worten, mit ,Gotteslohn‘, aber man gibt ihm nichts.“[1]

Konflikte um kleine Summen gehören zum juristischen Alltag – im Verbraucherrecht, bei Handwerkerrechnungen oder kleinen Schadenersatzforderungen. Das Rechtsgefühl kann auch beim Streit um vergleichsweise kleine Beträge empfindlich gestört sein. Für Kanzleien stellt sich jedoch immer die Frage, in welchem Verhältnis Streitwert und Aufwand stehen. Denn schon längst gilt: Nicht jeder Fall, der berechtigt ist, lohnt sich auch finanziell.

In vielen Fällen ermöglichen Rechtsschutzversicherungen überhaupt erst die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die Versicherungen zahlen jedoch immer nur die Vergütung für Anwältinnen und Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dieses richtet sich nach dem Streitwert – unabhängig davon, wie komplex oder zeitaufwendig der Fall tatsächlich ist. Besonders in kleineren Verfahren führt das zu einem deutlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Vergütung.

Egal ob der Streitwert 300 € oder 30.000 € beträgt – die notwendigen Arbeitsschritte ähneln sich: Mandantengespräch, Prüfung der Unterlagen, Erstellung von Schriftsätzen, Kommunikation mit der Gegenseite und Teilnahme an Verhandlungen. Allein der Schriftverkehr zwischen Gericht, Gegenseite und Mandanten kann sich schnell über hunderte Seiten strecken. Somit binden selbst Verfahren, bei denen die Rechtslage klar scheint, schnell mehrere Stunden. Bei geringen Streitwerten übersteigen allein die internen Kanzleikosten teilweise den zu erwartenden Gebührenertrag.

Ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt eine eigene Kanzlei betreibt, trägt als selbstständiger Freiberufler das volle unternehmerische Risiko und sämtliche laufenden Kanzleikosten. Diese umfassen insbesondere Kanzleiräume, Personal, Fahrzeug, Versicherungen, IT-Infrastruktur, Fachliteratur und -datenbanken, Marketing sowie regelmäßige Fortbildungen. Hinzu kommt, dass Selbstständige einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit auf Verwaltungsaufgaben und Kanzleiorganisation verwenden müssen. Im Wirtschaftsjahr 2024 wandten Einzelkanzleien im Mittel 43 Prozent des Umsatzes für (Personal- sowie Sach- und Betriebs-) Kosten auf.[2]

Unterhalb einer bestimmten Honorarschwelle führt diese Kostenstruktur dazu, dass anwaltliche Tätigkeit faktisch zum Verlustgeschäft wird. Gleichzeitig steht der Anwaltsberuf immer auch in einem wirtschaftlichen Wettbewerb zum Richteramt: Orientiert man sich am Einkommen eines Richters, ist eine anwaltliche Arbeitsstunde realistisch mit nicht unter 250 € zu kalkulieren. Von diesem Geld bleibt nach Abzug aller Kosten und der unbezahlten Stunden in etwa die Äquivalenz eines Richtergehalts.

Wann lohnt sich für mich der Gang zum Rechtsanwalt?

Es bleibt die Frage ob sich für Sie im Streitfall eine anwaltliche Beratung lohnt. Ein mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbartes Zeithonorar kann Ihr wirtschaftliches Interesse am Recht-bekommen teilweise übersteigen. Zumindest soweit Sie in Ihrer Versicherung keine Selbstbeteiligung vereinbart haben, sollten Sie dennoch Ihre Möglichkeit nutzen, in einem Erstgespräch über Ihre Erfolgschancen zu sprechen. Aus diesem Gespräch gehen Sie als Mandant:in mit mehr Klarheit über Ihre Fragen und mitunter mit der Gewissheit darüber, ob Ihr Rechtsgefühl der Rechtswirklichkeit entspricht. Rechtsschutzversicherungen verlangen oft eine Selbstbeteiligung in Höhe von 200 bis 250 Euro, was Mandant:innen in einfachen Fällen von der Inanspruchnahme einer Erstberatung abhalten kann.[3] Investieren Sie dieses Geld nicht, bleibt Ihnen Ihr Recht im Zweifel vorenthalten.

Lesen Sie, wie die Gebühr der Erstberatung berechnet wird.

Die Entwicklung des RVG

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches in der Vergangenheit die Anwaltslandschaft in Deutschland geprägt hat, soll Mandant:innen auch bei geringen Streitwerten den Zugang zum Recht ermöglichen. Aus diesem Grund ist die Vergütung des Rechtsanwalts an den Streitwert gekoppelt. Das RVG droht, durch ausgebliebene Anpassungen zunehmend an praktischer Bedeutung zu verlieren. Wenn der Streitwert etwa bis zu 500 € beträgt, beträgt die einfache 1,0‑Gebühr nach § 13 RVG 51,50 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Das Honorar steigt mit dem Streitwert und die Komplexität kann sich im Rahmen der Gebührenbemessung auswirken. Das Honorar liegt aber bei Streitwerten bis 5.000 € regelmäßig im niedrigen dreistelligen Bereich. Mit solchen Beträgen lässt sich eine voll ausgelastete Kanzlei mit marktüblichen Kostenstrukturen auf Dauer nicht wirtschaftlich führen.

2010 gaben 91 % der befragten Rechtsanwälte an, weniger als die Hälfte der Arbeitszeit mit einem Zeithonorar zu berechnen, 2024 waren es nur noch 73 %.[4]

Diese Entwicklung ist zumindest teilweise auf die veralteten Gebühren des RVG zurückzuführen. Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein fordern regelmäßigere Erhöhungen der Rechtsanwaltsvergütung, weil eine starke Abkopplung der Einkommensentwicklung der Anwälte von der allgemeinen Lohnentwicklung spürbar ist. Das RVG sichert den Zugang zum Recht nur, solange die Abrechnung nach RVG für Anwälte wirtschaftlich attraktiv bleibt und sie nicht flächendeckend auf Vergütungsvereinbarungen ausweichen müssen.[5]

So erreichen Sie meine Kanzlei in Brühl:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Pingsdorfer Str. 89
50321 Brühl
Tel. (02232) 50466-0
Fax (02232) 50466-19
info@dr-riemer.com

Beitrag von Henri Schlömer

05.03.2026

Dieser Grafik können Sie entnehmen, wie sich seit 2013 die Gebühren des RVG entwickelt haben. Während von 2021 auf 2025 die Gebühren um 6% erhöht wurden, hat sich in dieser Zeit der Nominallohn um 16,1% erhöht.[6] Auch die Anwaltstätigkeit in Einzelkanzleien wirft seit 2022 im Mittel über 22% mehr Überschuss ab.[7] Wobei diese Entwicklung aufgrund der Inflation längst nicht in jeder Kanzlei spürbar ist. Das verdeutlicht, wie die Gebühren des RVG, nicht mit dem Lohnindex mithalten können, und warum immer mehr Rechtsanwälte Aufträge mit geringen Gegenstandswerten nur noch gegen Zeithonorar bearbeiten können.

Lesen Sie noch, wie hohe Streitwerte teilweise durch Schmerzensgelder zustande kommen.

[1] R. von Ihering: Der Zweck im Recht, in: F. Buchwald (Hrsg.), Rudolf von Ihering, Der Geist
des Rechts – Eine Auswahl aus seinen Schriften, 1965, 251, 253.

[2] Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer: Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte 2025 (STAR 2025) S. 34.

[3] z. B.: https://www.adac.de/produkte/versicherungen/rechtsschutzversicherung/rechner/.

[4] Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer: Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte 2025 (STAR 2025) Abb. 7.2.1.

[5] Quellen: https://anwaltspraxis-magazin.de/kanzleimagazin/erhoehung-der-rechtsanwaltsverguetung-in-der-20-legislaturperiode/; Kilian/Matthias, in: AnwBl 2013, 882-888 (882).

[6] Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026: Reallohnindex, Nominallohnindex Deutschland.

[7] Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer: Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte 2025 (STAR 2025) Abb. 5.6.3.