Voraussetzungen für die private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland die Alternative zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die man zum Beitritt in eine solche private Krankenversicherung erfüllen muss, dafür bietet sie andere (meist umfangreichere) Leistungen und ein anderes Beitragssystem als ihr gesetzliches Gegenstück. Es gibt zudem die private Vollversicherung, aber auch Zusatzversicherungen, die sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte abschließen können.
Aufgrund der in Deutschland herrschenden Krankenversicherungspflicht ist zunächst jeder in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Von dieser Pflicht kann man sich aber, wenn man bestimmte Kriterien erfüllt, befreien lassen und sich stattdessen privat krankenversichern. Rund 11% der Menschen in Deutschland nehmen diese Möglichkeit zurzeit wahr und haben eine private Krankenversicherung.

Voraussetzungen private Vollversicherung im Einzelnen:

Die private Krankenversicherung ist nicht allen zugänglich. Ob man beitreten kann hängt viel mehr von Faktoren wie Beruf und Einkommen ab. Für folgende Gruppen kommt ein Beitritt in Betracht:

1. Beamte und Richter

Beamte und Richter können sich zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Sie erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe von mindestens 50% der Krankheitskosten und müssen die andere Hälfte mithilfe einer Krankenversicherung abdecken. Dieser Beihilfeanspruch führt dazu, dass die privaten Krankenversicherungen besonders günstige Beamtentarife anbieten. Die allermeisten Beamten entscheiden sich folglich für die private Versicherungsform, da sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitrag (also auch den Arbeitgeberanteil) zahlen müssten, bei der privaten hingegen nur den vergünstigten Tarif.

2. Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig und vom Einkommen unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Krankenversicherung abschließen.

3. Arbeitnehmer und Angestellte

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Angestellte gesetzlich krankenversichert. Sie können sich aber, wenn ihr jährliches Einkommen über der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Krankenversicherung abschließen. 2017 liegt der Verdienst, den ein interessierter Arbeitnehmer ein Jahr lang erhalten haben muss bei 56.700 Euro Bruttojahresgehalt. Auch regelmäßige Leistungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind hier anrechenbar.
Ab dieser Einkommensgrenze kann eine private Krankenversicherung auch attraktiv werden, da sich die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung am Gehalt orientieren, also mit steigendem Verdienst höher werden. Die private Krankenversicherung hingegen macht ihre Beiträge von anderen Faktoren abhängig, weshalb diese Versicherungsform bei Bezug eines hohen Gehalts wesentlich günstiger ausfallen kann.
Vor einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung sollte jedoch beachtet werden, dass ein Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenkasse häufig nicht ohne weiteres möglich ist, ab einem Alter von 55 scheidet sie sogar ganz aus.

Für Berufseinsteiger gibt es eine Sonderregelung: Sie dürfen sich, wenn ihr zukünftiges Jahresgehalt über der Jahreseinkommensgrenze liegt sofort privat krankenversichern und müssen dieses Gehalt nicht erst noch ein Jahr lang erhalten haben.

4. Studenten

Studenten können sich zu Beginn ihres Studiums für eine der Versicherungsvarianten entscheiden. Diese müssen sie dann aber grundsätzlich über ihr gesamtes Studium beibehalten. Die meisten Studenten entscheiden sich hier für einen Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse, da sie dort häufig bis zu einem Alter von 25 Jahren kostenfrei bei ihren Eltern mitversichert bleiben können.

5. Kinder

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung, die mit der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar wäre. Für jedes privat versicherte Kind fällt auch ein eigener Beitrag an, dessen Höhe je nach Leistungen variiert.

Grundsätzlich kann man Kinder unabhängig von der Versicherung der Eltern entweder privat oder gesetzlich versichern (es gibt auch Unternehmen die Kinder alleine versichern), der Beitritt eines Kindes zur gesetzlichen Krankenkasse ist jedoch nicht möglich, wenn beide Elternteile privat versichert sind. Sind die Elternteile unterschiedlich versichert, also einer privat und einer gesetzlich, wird das Kind bei der Versicherung des Elternteils mit dem höheren Einkommen (mit)versichert.

Falls Eltern schon mindestens 3 Monate bei einer privaten Versicherung versichert sind und ihr Kind bis spätestens 2 Monate nach der Geburt bei dem gleichen Unternehmen versichern, ist dies ohne die sonst nötige Gesundheitsprüfung möglich.
Kosten und Leistungen:

Die Beiträge (auch Prämien genannt) für die private Krankenversicherung errechnen sich nach dem sog. individuellen Risiko. Das bedeutet, dass Faktoren wie Beitrittsalter, Gesundheitszustand vor Vertragsbeginn, Berufsgruppe und natürlich die gewählten Leistungen bzw. Tarife, bei der Beitragsberechnung ausschlaggebend sind.

Bei bekannten Vorerkrankungen oder einem erhöhten Krankheitsrisiko kann zudem ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Die Ausnahme hierzu bildet der sog. Basistarif, für den eine Aufnahmepflicht der Krankenversicherung besteht.

Zusätzlich zu den erwarteten aktuellen Gesundheitskosten werden bei der privaten Krankenversicherung zudem Altersrückstellungen gebildet, um für die im Alter steigenden Gesundheitskosten vorzusorgen und einen rasanten Beitragsanstieg im hohen Alter zu vermeiden bzw. abzufedern. Dafür wird für jeden Monat ein etwas höherer Beitrag als eigentlich nötig angesetzt, die Differenz wird für später angelegt. Bei einem Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung kann es bei der Mitnahme dieser Altersrücklagen häufig Probleme geben, informieren Sie sich in dieser Hinsicht als intensiv oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Versicherung wechseln. Bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Tarifen derselben Versicherungsgesellschaft treten in der Regel keine Probleme auf.

Es gibt normalerweise verschiedene Versicherungstarife, zwischen denen ein Interessent bei Eintritt in die private Krankenversicherung wählen kann.

Zunächst gibt es den Basistarif. Diesen muss seit 2009 jede Krankenversicherung anbieten. Es handelt sich dabei um einen branchenweit einheitlichen Tarif aller privaten Krankenversicherungen.

Der Basistarif bietet weitgehend Leistungen, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. Auch der zu zahlende Beitrag darf nicht höher sein, als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Falls eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 152 Abs. 4 VAG vorliegt oder durch die Beitragszahlung entstehen würde, wird der Beitrag zudem um die Hälfte reduziert.

Der Basistarif ist im Gegensatz zu anderen Tarifen der privaten Krankenversicherungen festgelegt und darf keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse beinhalten. Ebenso sind aber Wahlmöglichkeiten für den Versicherten ausgeschlossen. Zudem ist der Basisvertrag durch die Versicherung grundsätzlich nicht kündbar.

Als nächstes gibt es die sog. Kompakttarife der Versicherungen. Diese enthalten feste Leistungen in den Bereichen ambulante und stationäre Behandlung sowie Zahnmedizin und sind nur eingeschränkt durch Auswahloptionen zu ergänzen. Flexibel anpassbar ist allerdings die Höhe der Selbstbeteiligung in den drei Bereichen. Vorteil dieser Tarife ist, dass sie häufig recht günstig sind. Es ist zudem möglich, verschiedene Zusatzversicherungen zum Kompakttarif abzuschließen.

Des Weiteren gibt es die Modultarife. Hier kann der Versicherte weitgehend frei über Leistungsumfang und andere Konditionen wie Selbstbeteiligung entscheiden und verschiedene Module miteinander kombinieren. Die Basis dieser Tarife bilden Module über die ambulante, stationäre und zahnmedizinische Versorgung, sowie beispielsweise eine Krankentagegeldversicherung. Die zu zahlenden Beiträge hängen hier ganz von den gewählten Leistungen ab.

Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte abschließen können. Sie schützt vor möglichen Einkommensausfällen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, indem sie dem Versicherten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen vorher fest vereinbarten Betrag pro Tag auszahlt.

Wichtig ist eine Krankentagegeldversicherung vor allem für privat Versicherte, da gesetzliche Versicherte im Gegensatz zu vielen von ihnen mit der gesetzlichen Lohnfortzahlung und dem in der GKV enthaltenen Krankengeld schon vor einem möglichen Lohnausfall im Falle einer Arbeitsunfähigkeit geschützt sind.

Vor allem für Selbstständige, die weder gesetzliche Lohnfortzahlung noch Krankengeld erhalten, ist die Krankentagegeldversicherung extrem wichtig.

Voraussetzung für den Versicherungsfall der Krankentagegeldversicherung ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit oder ein Zustand, in dem einzelne Tätigkeiten zwar verrichtet werden könnten, diese zusammengenommen aber keinen Sinn ergeben. Diese Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt auch ausdrücklich bestätigt werden, ein einfaches Attest genügt nicht.

Zu beachten ist außerdem, dass das Krankentagegeld, also der pro Tag vereinbarte Betrag nicht direkt ab Eintritt des Versicherungsfalls, also bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit, gezahlt wird, sondern erst nach einer, bei Arbeitnehmern meist 42 Tage langen Karenzzeit. Dadurch wird ein Leistungsbezug während der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Kürzere Karenzzeiten können für Selbstständige vereinbart werden, da für sie eine solche Lohnfortzahlung nicht möglich ist.

Falls ein Betroffener neben der Krankentagegeldversicherung auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, enden die Leistungen der Krankentagegeldversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit und somit der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung eintritt. Ein doppelter Leistungsbezug scheidet somit aus.

Erstellt am 04.05.2018

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