Widerrufsbelehrung („frühestens“) in Darlehensverträgen fehlerhaft

Mit Urteil vom 19.3.2014 (Az. 4 U 64/12) hat das Oberlandesgericht Brandenburg unter Berufung auf den Bundesgerichtshof die von der Deutschen Kreditbank DKB AG verwendete Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag von 2006 für fehlerhaft erklärt.

Die Belehrung enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung – so das OLG – wird der Verbraucher jedoch nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Er kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

Damit dürften sämtliche Darlehensverträge, die eine solche Belehrungen („frühestens“) enthalten, weiterhin widerrufbar sein, da das Widerrufsrecht erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt, was Auswirkungen auf eine Vielzahl von Kreditverträgen, z. B. zur Hausfinanzierung, haben kann.

Gerade in der jetzigen Niedrigzinsphase kann es interessant sein, laufende Bankdarlehen rückabzuwickeln und bei einem anderen Institut zu deutlich niedrigeren Zinsen umzufinanzieren, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen.

Diese Rechtsprechungslinie, wobei mehrere Gerichte zuvor bereits in die gleiche Richtung tendiert haben, wirkt sich auch auf Versicherungsverträge aus, z. B. Lebensversicherungspolicen, in denen eine gleichlautende Belehrung verwendet wurde.

Erstellt am 29.05.2014

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