• Kollektivbeleidigungen sind in zwei verschiedenen Formen möglich: als „kollektiv verdeckte Individualisierung“ und als „summarische Ehrverletzung“ -> MüKoStGB/Regge/Pegel StGB vor § 185 Rn. 56ff.
• Kollektiv verdeckte Individualisierung: mit Kollektivbezeichnung wird eine bestimmte Personengruppe umgrenzt, es muss sich bei der Gruppe um einen überschaubaren Personenkreis handeln, sonst würde sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit verlieren (z.B.: Ein bayrischer Minister ist Kunde eines Call-Girl-Ringes) -> MüKoStGB/Regge/Pegel StGB vor § 185 Rn. 56ff.
• Summarische Ehrverletzung: Es wird lediglich eine Personenmehrheit benannt, dann ist entscheidend, ob sich die bezeichnete Personenmehrheit auf Grund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit so deutlich heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und so die Zuordnung des Einzelnen zu diesem Kreis nicht zweifelhaft ist. Zudem wird teilweise gefordert, der fragliche Personenkreis dürfe zahlenmäßig nicht unüberschaubar groß sein (daher keine Kollektivbeleidigung: „Akademiker, Polizei, Abgeordnete“). Es muss die Missachtung gegenüber dem konkret Handelnden deutlich werden. -> MüKoStGB/Regge/Pegel StGB vor § 185 Rn. 56ff.
• „Die Rspr. des BVerfG lässt unter dem Schutz der Meinungsfreiheit Kollektivbeleidigungen zu, solange eine größere und deshalb vermeintlich anonyme Gruppe der eigentliche Adressat dieser Beleidigung sei (BVerfG NJW 2017, 1092; 2016, 2643; 2015, 2022; BeckRS 2016, 47561; mit Recht krit. dazu Rüthers NJW 2016, 3337).“ -> BeckOK BGB/Förster, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 12 Rn. 176, beck-online
• Je größer das Kollektiv sei, auf das sich die herabsetzende Äußerung beziehe, desto schwächer könne auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder gehe (BVerfG NJW 2017, 1092 zu den Voraussetzungen einer Kollektivbeleidigung).“ -> BeckOK BGB/Förster, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 12 Rn. 176, beck-online
• „Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde (BVerfG NJW 2017, 1092; ferner BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303).“ -> BeckOK BGB/Förster, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 12 Rn. 176, beck-online
• Entscheidend dürfte also sein, ob sich die Äußerung unmittelbar gegen bestimmte Personen gerichtet hat und ob diese persönlich getroffen werden sollten -> BVerfG (2. Kammer des 2. Senats), Beschluß vom 16-12-1991 – 2 BvR 1342/91, NJW 1992, 2471
• Hier: „arrogante Arschlöcher“ in den Reihen der Justiz in allen Gerichtszweigen – es wird explizit darauf hingewiesen, dass nicht zwingend die des LG Köln gemeint seien, so dass bereits deutlich wird, dass es sich um ein großes Kollektiv handeln soll. Dies sollte vergleichbar mit den Begrifflichkeiten „Polizei, Akademiker und Abgeordnete sein. Das Merkmal „arrogantes Arschloch“ erscheint nicht konkret genug, um den Betroffenenkreis klar zu umgrenzen.

