Arbeitsrecht in Brühl
Egal, ob Ihnen der Arbeitsvertrag gekündigt oder der Lohn gekürzt wurde, Sie sich am Arbeitsplatz unter Druck gesetzt oder gemobbt fühlen, Sie bei der Auswahl für eine Beförderung übergangen wurden, Ihnen Überstunden nicht ordnungsgemäß angerechnet wurden oder Ihnen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis gegeben wurde.
All diese Situationen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig nicht nur äußerst belastend, sondern können mitunter auch Ihre Existenzgrundlage gefährden.
Entsprechend wichtig ist es, sich bei Konflikten rechtzeitig und umfassend anwaltlich beraten zu lassen, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden oder bei einem eventuellen Rechtsstreit die eigenen Interessen wirksam durchsetzen zu können.
Ich kann Ihnen bei all diesen Problemen zuverlässig zur Seite stehen, Sie rechtlich beraten und Ihnen dabei helfen Ihre Optionen abzuwägen, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.
Ich beschäftige mich zumeist mit Probleme aus folgenden Bereichen:
- Kündigungsschutz bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Weiterbeschäftigung, Abfindung)
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Nebenbeschäftigung und Teilzeitarbeit
- Diskriminierungsverbote (z.B. Schadensersatz bei Diskriminierung)
- Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Mobbing
- Haftung und Aufwendungsersatz im Arbeitsverhältnis
- Angemessene Arbeitsvergütung
- Urlaubsansprüche
- Betriebsvereinbarungen und Rechtsfragen rund um den Betriebsrat
- Zeugnisansprüche
- Arbeitsschutz
- Beschäftigtendatenschutz
- Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen (u.a. Mutterschutz, Auszubildende)
- Betriebsübergang
- Direktionsrecht des Arbeitgebers
Ich werde Ihnen aber gerne auch bei anderen Fragen oder Problemen weiterhelfen.
Kündigungsschutzklage und Prozesskostenhilfe
Gem. ArbG Herne, 5 Ca 2866/12, Urteil vom 27.2.2023, kann eine Kündigungsschutzklage zur Wahrung der 3-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht wirksam unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) eingereicht werden. Eine sog. „bedingte Klageerhebung“ wird von der Rechtsprechung generell als unzulässig erachtet, da sie erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) eintritt. Dies ist häufig erst nach Fristablauf. Unabhängig von der Frage, wann die Bedingung (der PKH-Bewilligung) eintritt, erzeugen bedingte Klagen für den Prozessgegner nicht das erforderliche Ma an Rechtssicherheit und sind auch von daher unzulässig.
Der klagende Arbeitnehmer darf (und sollte) daher beides zugleich tun: Kündigungsschutzklage erheben und ergänzend einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Nach Auffassung der Arbeitsgerichte bedarf er hierfür noch keines Anwalts als Unterstützung, da Kündigungsschutzklagen nicht kompliziert sind und mit Hilfe der Rechtsantragsstelle von Naturalparteien auch bei den Gerichten selber eingereicht werden könnten. Überdies fällt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kein Kostenvorschuss an (vgl. NK-ArbR/Berger, 2. Aufl. 2023, KSchG § 4 Rn. 166).
Kritik an dieser Betrachtung: Die Rechtsantragsstellen der Gerichte sind nicht selten mit Justizpersonal besetzt, welches nicht so „hilfreich“ ist, wie in dieser Rechtsprechung suggeriert. Oder woher sollen Bürger diese Information kennen, dass Sie sich mit ihrem Anliegen der Klageerhebung an die Rechtsantragsstelle statt einen Anwalt wenden können.
Arbeitsgericht Siegburg: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Urteil vom 24.7.2024, Az. 3 Ca 387/24
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einem Fall sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu entscheiden – Urteil vom 24.7.2024, Az. 3 Ca 387/24. Es liegt dazu eine Pressemitteilung vor. Die Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln wird unter Az. 6 SLa 483/24 geführt.
Dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer per Videoüberwachung kontrollieren?
Am 23.08.2018 entschied das BAG darüber, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer per Videokamera überwachen durfte (BAG, 23.08.2018 – 2 AZR 133/1).
Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Arbeitgeber die Vermutung hatte, durch seinen Arbeitnehmer bestohlen worden zu sein. Der Arbeitgeber hatte im Vorhinein Anhaltspunkte gesammelt, dass der Arbeitsnehmer in seinem Kioskbetrieb Waren unterschlagen hatte. Da er bereits im Vorhinein offene Videokameras installiert hatte, stellte der Arbeitgeber bei der Auswertung fest, dass sein Angestellter Teile der Tageseinnahmen nicht in die Registrierkasse legte. Daraufhin kündigte er diesem fristlos.
Der Arbeitnehmer klagte hiergegen mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Iserlohn (19.01.2017 – 4Ca 1501/16) und dem LAG Hamm (20.12.2017 – 2 SA 192/17). Das LAG Hamm gab der Kündigungsschutzklage statt, mit der Begründung eines Beweisverwertungsverbots, da der Arbeitgeber das Videomaterial unverzüglich hätte löschen müssen. Da das Videomaterial erst nach einem halben Jahr ausgewertet wurde, verstieße dies gegen die Löschfrist in § 6 b Abs. 5 BDSG, da man nicht mehr von einer unverzüglichen Löschung sprechen könne.
Das BAG bewertete diesen Fall jedoch am 23.08.2018 anders (BAG, 23.08.2018 – 2 AZR 133/1). Es hob das Urteil des LAG Hamm auf und verwies den Fall zurück an das LAG Hamm zur erneuten Verhandlung. Hinsichtlich der Entscheidung des LAG Hamm führte das BAG aus, dass die Auswertung des Videomaterials nicht gegen den § 6 b Abs. 5 BDSG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße. Der Arbeitgeber könne mit der Auswertung des Videomaterials solange warten, bis ein berechtigter Anlass hierfür bestünde.