Kauf auf Ebay-Kleinanzeigen: Wodurch kommt ein Kaufvertrag zustande?

Ebay-Kleinanzeigen als kleiner Bruder von Ebay ist vielfach beliebter auf Käufer- und Verkäuferseite, da die Abwicklung meistens unkomplizierter wirkt als beim Versendungskauf und man schnell die Kaufsachen in der Nähe abholen kann.

Alles unproblematisch auf Ebay-Kleinanzeigen?

Während auf Ebay durch die Biet-Funktion deutlicher hervorgeht, dass nach abgegebenem Gebot und abgelaufener Zeit ein bindender Kaufvertrag entstanden sein könnte, ist es auf Ebay-Kleinanzeigen auf den ersten Blick undurchsichtiger, wann nun ein Kaufvertrag vorliegt. Wenn ich als Käufer dem Verkäufer bereits schreibe, dass ich den inserierten Gegenstand kaufen möchte? Oder doch erst später?

Wann kommt ein Kaufvertrag zustande und welche Rechte und Pflichten begründet ein Kaufvertrag?

Damit ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB entsteht, müssen ein Antrag und eine Annahme des Antrags vorliegen.

Sind Antrag und Annahme vorhanden, ist ein Vertrag geschlossen worden und die kaufvertraglichen Pflichten müssen erfüllt werden. Auf Seiten des Verkäufers bedeutet dies, „dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen“ (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Für den Käufer entsteht die Pflicht, dass der Kaufpreis gezahlt werden muss und die gekaufte Sache dem Verkäufer abgenommen wird (§ 433 Abs. 2 BGB).

Antrag

Für einen Kaufvertrag ist also zunächst ein Antrag notwendig, damit die andere Seite überhaupt diesen annehmen kann.

Ein Antrag gemäß § 145 BGB ist im Rahmen eines Kaufvertrags eine Willenserklärung, die empfangen werden muss und alle wichtigen Vertragsbestandteile beinhaltet, denen man nur noch zustimmen braucht. Für einen Antrag belaufen sich die wichtigen Vertragsbestandteile dabei auf Vertragspartner, Kaufgegenstand und Kaufpreis.

Ist ein Inserat bereits ein Antrag nach § 145 BGB?

Ein kleines Beispiel: Verkäufer Valentin inseriert auf Ebay-Kleinanzeigen sein Fahrrad, das er für 50 Euro verkaufen möchte. Auf den ersten Blick könnte man denken, dass alle Vertragsbestandteile vorliegen, denen man nur noch zustimmen müsste und dadurch einen Vertrag schließen würde.

Aus Sicht des Laien scheint dies zwar zuzutreffen, aus juristischer Sicht jedoch nicht, da noch kein Antrag gemäß § 145 BGB vorliegt. Warum?

Der entscheidende Punkt liegt hierbei in dem sogenannten Rechtsbindungswillen des Verkäufers, also dem Willen sich (durch das Inserieren in diesem Fall) rechtlich zu binden, der vorliegen muss, damit ein wirksamer Antrag abgegeben wurde. Regelmäßig liegt der Rechtsbindungswille aber bei Inseraten nicht vor.

Zur Erklärung warum das der Fall ist, wird das Beispiel ausgeführt:

Nachdem Verkäufer Valentin seine Anzeige aufgegeben hat, melden sich innerhalb von einer Minute 100 Interessenten. Das Problem hierbei ist, dass Valentin jedoch nur einmal seiner vertraglichen Pflicht, Eigentum am Fahrrad zu verschaffen, nachkommen kann. Das inserierte Fahrrad existiert nämlich nur einmal in seiner konkreten Form. Für die restlichen 99 Interessierten kann Valentin das Fahrrad also nicht mehr beschaffen und würde somit schuldrechtlich gesehen Schadensersatz an 99 Personen leisten müssen. Dass solche Verkäufe für den Verkäufer dann ein großes finanzielles Risiko darstellen, liegt auf der Hand und erklärt, dass ein Wille zur rechtlichen Bindung beim Inserieren vom Verkäufer nicht vorliegt.

Inserat / Anzeige = Einladung

Ein Inserat stellt vielmehr eine Möglichkeit oder auch Einladung dar, dass Interessierte einen Antrag an den Verkäufer richten. Dieses kann der Verkäufer selber dann annehmen oder auch nicht.

Juristisch ausgedrückt, stellt ein Inserat also eine invitatio ad offerendum (übersetzt: Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar und noch keinen Antrag, der für einen Vertrag vorliegen müsste.

Der Verkäufer Valentin aus dem Beispiel hat also mit seinem Inserat nur eine Antrags-Einladung auf Ebay-Kleinanzeigen hochgeladen. Der Antrag selbst liegt dann beispielsweise erst in der Frage des Interessenten vor, ob das Fahrrad für 50 Euro noch zu haben ist.

Wann kommt nun ein Vertrag zustande?

Um einen Kaufvertrag zu schließen, müsste als letzter Schritt der Antrag des Käufers vom Verkäufer angenommen werden. Eine solche Annahme (§ 147 BGB) stimmt dem Antrag ohne irgendwelche Änderungen zu. Der Verkäufer drückt also aus, dass der Gegenstand zu dem inserierten oder auch ausgehandelten Preis an genau die Person verkauft werden soll, die angefragt hat. (Valentin: „Das Fahrrad können Sie gerne für den genannten Preis nehmen.“).

Hierbei ist nun der Vertrag entstanden, der zur Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten des § 433 BGB anhält.

Fazit

Ein Vertrag auf Ebay-Kleinanzeigen kann bereits schneller entstehen als gedacht. Erklärt der interessierte Käufer, dass er den Gegenstand kaufen möchte und erklärt sich der Verkäufer hiermit einverstanden, liegt bereits ein Vertrag gemäß § 433 BGB vor.

Ein Beitrag von Frederik Richter.

Aus Kapazitätsgründen berät meine Kanzlei das Thema ebay-Kleinanzeigen nicht länger. Der Beitrag hat rein redaktionellen Inhalt.

Erstellt am 04.09.2021

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Frederik Richter

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Juristischer Mitarbeiter