Pfefferspray als Selbstverteidigungshilfe erlaubt oder illegal? Tierabwehrspray nur zur Abwehr von Tieren?

Man ist alleine in einer gefährlichen Gegend unterwegs oder hört im Haus Geräusche. Um in solchen Situationen nicht in Panik zu verfallen und sich ein wenig in Sicherheit zu wiegen, gibt es eine Vielzahl von legalen Verteidigungsgeräten. Sehr verbreitet ist das Pfefferspray. Die Zahl der Menschen, die heutzutage einen kleinen Waffenschein besitzen, stieg in den letzten Jahren rapide an: Im Jahr 2014 waren ca. 260.000 Menschen berechtigt eine Schreckschusspistole, Pfefferspray oder vergleichbare Waffen zu besitzen. 2020 haben bereits ca. 664.606 Menschen einen kleinen Waffenschein. Nicht berücksichtigt wurde, wie viele Bürger im Besitz eines Tierabwehrsprays sind. Da diese freiverkäuflich sind, wäre diese Zahl wahrscheinlich immens.

Pfefferspray nicht gleich Pfefferspray

Bei ,,Pfefferspray“ handelt es sich üblicherweise um eine Sprühdose, aus der ein gerichteter Strahl eines Reizmittels kommt. Dieser Strahl kann in einer Distanz von mehreren Metern versprüht werden. Im Volksmund wird Tierabwehrspray häufig als ,,Pfefferspray“ bezeichnet, dort gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied, welcher bei Nichtbeachtung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Pfeffersprays fallen in Deutschland unter Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz (WaffenG) und dürfen erst ab einem Alter von 18 Jahren besessen werden. Pfeffersprays hingegen, die in Deutschland freiverkäuflich sind, weil sie als ,,Tierabwehrsprays“ gekennzeichnet sein, unterliegen beim Verkauf keiner Altersbeschränkung. Schließlich soll das Spray hauptsächlich zur Verteidigung gegen Tiere und darf nur zur Notwehr gegen Menschen eingesetzt werden. Nur dann fällt es nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit.b WaffenG.

Problematik Tierabwehrspray

Ist das Pfefferspray nicht deutlich genug als Tierabwehrspray gekennzeichnet, drohen im schlimmsten Fall sogar sechs Monate bis zu fünf Jahre Haft gem. § 52 WaffG. Ein Urteil vom Landgericht Braunschweig (AZ: 8 Qs 133/13; Urteil 12.7.2013) veranschaulicht die enorme Wichtigkeit der Kennzeichnung. Was war passiert: Der Angeklagte besaß ein Tierschutzabwehrspray, welches aufgrund von langjährigen Herumtragen einige Abnutzungsspuren aufwies. Unter anderem war die Kennzeichnung ,,Tierabwehrspray“ nicht mehr lesbar, weshalb das Reizgassprühgerät konfisziert wurde. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, eine Waffe ohne entsprechende Erlaubnis bei sich zuführen. Der Angeklagte konnte allerdings aufgrund der Gebrauchsanweisung sowie Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Unternehmen darlegen, dass es sich um ein Tierabwehrspray handelte und kam noch einmal glimpflich davon.

Pfefferspray als Selbstverteidigungshilfe

Tierabwehrspray ist, wie man bereits dem Wortlaut entnehmen kann, ein Spray zur Abwehr gegen Tiere. Dies kann sich jedoch ändern, wenn man in eine Notsituation gerät und somit aus Notwehr (§ 32 StGB) handelt. Notwehr bezeichnet diejenige Verteidigung, welche objektiv erforderlich ist, um sich gegen einen rechtswidrigen Angriff, ausgehend von einer anderen Person, zur Wehr zu setzten. Die Nutzung von Pfefferspray ist in einer solchen Situation erlaubt, allerdings nur, wenn es auch verhältnismäßig ist. Die konkrete Beurteilung hängt somit immer vom Einzelfall ab.

Fazit

Ein Pfefferspray muss in Deutschland immer als Tierabwehrspray gekennzeichnet sein, um es legal mitzuführen. Weiterhin ist es grundsätzlich erlaubt, Pfefferspray zur Selbstverteidigung bei Notwehr einzusetzen.

Ein Beitrag von Antonia Tabea Hoff.

Erstellt am 31.08.2021

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Antonia Tabea Hoff

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Juristische Mitarbeiterin