Kündigungsschutz während Corona

Arbeitnehmer werden durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Dieses sieht drei Formen der Kündigung vor: verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.

Bei einem durch die Corona-Krise angeschlagenen Unternehmen ist also eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen. Eine Kündigung sollte aber immer das letzte Mittel sein. Von Arbeitsgerichten werden Kündigungen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig angesehen, die ausgesprochen werden, obwohl Alternativen, wie finanzielle Unterstützung durch den Staat oder Kurzarbeit zur Verfügung gestanden hätten.

Kurzarbeit kann dazu dienen, einen nur vorübergehenden Mangel an Beschäftigung zu überbrücken. Fällt die Beschäftigungsmöglichkeit jedoch dauerhaft weg, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Ein dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn durch die Corona-Krise Aufträge ausbleiben oder nicht mehr profitable Abteilungen des Unternehmens aus Einsparungsgründen vollständig geschlossen werden.

In diesem Fall müsste der Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Prozess darlegen, dass die Beschäftigung tatsächlich vollständig und dauerhaft weggefallen ist und, warum er gerade diesen einen Mitarbeiter speziell ausgewählt hat. Daran stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen.

Bei Kündigung einer an Corona erkrankten Person könnte man zunächst auch an eine personenbedingte Kündigung denken, da darunter auch krankheitsbedingte Kündigungen fallen. Diese kann dann ausgesprochen werden, wenn mit einem krankheitsbedingten dauerhaften Ausfall des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Dies ist bei einer Corona- Erkrankung jedoch nicht anzunehmen, weshalb eine Kündigung darauf auch nicht gestützt werden kann.

Auch denkbar sind verhaltensbedingte Kündigungen, etwa aus dem Grund, dass der Mitarbeiter sich aus Angst vor einer Infizierung weigert, die Arbeitsstätte aufzusuchen. Das kann der Arbeitsnehmer allerdings nur tun, wenn es ihm unzumutbar ist, die Arbeitsstätte aufzusuchen. Befürchtet er hingegen nur abstrakt eine Gefahr der Infizierung, kann es sein, dass er mit negativen Konsequenzen rechnen muss. Denkbar wäre jedoch auch in diesem Fall, dass zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel vor der Kündigung als ultima ratio ausgesprochen werden muss.

Ab Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will. Da innerhalb dieser Frist Klage erhoben werden muss, ist anzuraten, unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt zur Beratung aufzusuchen.

Ein Beitrag von Nele Kesner.

Erstellt am 03.09.2020

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Nele Kesner

stud. jur.