BAföG und Unterhalt für studierende volljährige Kinder

Das BGB legt in § 1610 Abs. 2 fest, dass volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern für die Dauer ihrer ersten Ausbildung bzw. Studiums einen Anspruch auf Unterhalt haben, zu welchem die Eltern gemäß § 1601 BGB verpflichtet sind.
Möglicherweise besteht – je nach Einkommenssituation der Eltern – allerdings auch ein Anspruch des Kindes aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Je höher das Einkommen der Eltern ist, desto weniger bzw. gar kein BAföG gibt es. Die Regelungen zur Einkommensanrechnung ergeben sich dabei aus den §§ 21 ff BAföG.
Der BAföG-Anspruch wird nicht gemindert durch Kindergeld, da dieses unter § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG fällt und nicht als Einkommen gilt. Genauso verhält es sich mit Unterhaltszahlungen der Eltern.
Monatlich anrechnungsfrei bleiben 450 €-Jobs, was sich aus § 23 I BAföG ergibt, der 290 € als monatlich anrechnungsfrei festlegt, wozu aber eine Werbekostenpauschale und Sozialabgaben addiert werden, was im Ergebnis zu dem tatsächlichen Freibetrag von 450 € führt.
Bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs bleiben gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Freibetrag 1.890 € vom Einkommen der Eltern monatlich anrechnungsfrei, wenn sie zusammen leben. Wenn sie getrennt leben, sind es gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG je 1.260 € pro Elternteil.
Der maximale monatliche Förderungsbetrag liegt bei Studierenden, die bei ihren Eltern wohnen, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei 483 € und bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG bei 752 €.

Über 25-jährige Studenten erhalten zudem einen Zuschlag i.S.d. § 13a BAföG für die Krankenversicherung wegen des Entfallens der Familienversicherung ab diesem Zeitpunkt.
Die Hälfte der Förderungssumme wird grundsätzlich als zinsloses Darlehen gewährt und die Rückzahlungssumme ist auf maximal 10.010 € begrenzt, was sich aus den Darlehensbedingungen in § 18 BAföG ergibt.

Ein Beitrag von Leonie Siebers

Erstellt am 01.09.2020

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Leonie Siebers

stud. jur.