Muss die E-Mail eines Diensteanbieters die Adresse des Absenders erkennen lassen?

Ja, wer sich als Diensteanbieter des Kommunikationsmittels der E-Mail im geschäftlichen Verkehr bedient, unterliegt dabei den Anforderungen aus § 5 TMG.

Der Begriff „Diensteanbieter“ ist im § 2 Nr. 1 TMG wie folgt definiert:
„Diensteanbieter [ist] jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.“

Hierunter fallen damit unter anderem die Internetpräsentation einer Rechtsanwaltskanzlei, eines Unternehmens, öffentlicher Einrichtungen wie Museen und Bibliotheken sowie Bildungseinrichtungen, z.B. Schulen und Universitäten, Stiftungen oder gemeinnützigen Organisationen , solange die Inhalte nicht nur einmalig oder kurzfristig angeboten werden (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Rn. 12).

Keine anonymen E-Mails
Aus den juristischen Kommentierungen zu § 5 TMG lässt sich eindeutig entnehmen, dass solche Diensteanbieter keinesfalls anonyme E-Mails oder E-Mails, welche den Absender nicht zweifelsfall erkennen lassen, verschicken dürfen, sondern ihre Identität und Erreichbarkeit offenlegen müssen.

„Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Diensteanbieter gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen – hierzu zählen jedenfalls Telefon- und Faxnummer – einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist zwingend. (…) Aus dem Wortlaut „einschließlich“ ergibt sich, dass neben der E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben ist.“
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Rn. 56

„Demzufolge muss neben der E-Mail-Adresse noch mindestens eine andere Kontaktmöglichkeit – aber nicht unbedingt eine Telefonnummer – angegeben werden, durch die eine unmittelbare und effiziente Kommunikation gewährleistet ist. Unmittelbar ist – so der EuGH – nicht im Sinne von Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, dh als echten Dialog, sondern im Sinne von „ohne Einschaltung weiterer Personen“ zu verstehen. Effiziente Kommunikation verlangt auch keine sofortige Reaktion, sondern lediglich eine Antwort binnen angemessener Frist.“
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Rn. 60

„Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten zu nennen. (…) Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist (LG Berlin MMR 2003, 202 (203)). (…)“
Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 28. Edition, Stand: 01.05.2020, Rn. 28

„Die Anschrift muss vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer erscheinen (Ott MMR 2007, 354 (357); Lorenz K&R 2008, 340 (342)). Die Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des TDG als nicht genügend angesehen (Schneider MDR 2002, 1236; Brunst MMR 2004, 8 (10); Franosch NJW 2004, 3155 (3156); Kaestner/Tews WRP 2002, 1011 (1013); Spindler/Schmitz/Geis TDG 2004; TDG § 6 Rn. 23). Unzureichend sind auch reine Postadressen, bei denen eingehende Post gescannt und weitergeleitet wird (sog. virtuelle Büros, vgl. OLG München MMR 2018, 243). Mit dem TMG wurde verdeutlicht, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift iSv § 253 Abs. 2 S. 1 ZPO iVm § 130 Nr. 1 ZPO handeln muss (RegE BT-Drs. 14/6098, 21). (…)“
Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 28. Edition, Stand: 01.05.2020, Rn. 29

„Das Impressum muss Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Aus dem Wortlaut „einschließlich“ folgt dabei, dass stets eine E-Mail Adresse anzugeben ist (KG MMR 2013, 591 (593); LG München I BeckRS 2019, 10541). Diese ist auch bei Anbieten eines Surrogats, zB einer Telefon- oder Telefaxnummer oder eines Online-Kontaktformulars, nicht entbehrlich (KG MMR 2013, 591 (593)). Für unterschiedliche Geschäftsfelder können auch mehrere E-Mail-Adressen angegeben werden (LG Berlin BeckRS 2014, 17649). Aus dem Wortlaut folgt des Weiteren, dass die Nennung der E-Mail Adresse alleine nicht genügt (Wüstenberg WRP 2002, 782 (783); Spindler/Schmitz/Geis TDG 2004; TDG § 6 Rn. 25). (…)
Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 28. Edition, Stand: 01.05.2020, Rn. 35

„(…) Bei Unternehmen ist der vollständige Name entsprechend den Vorschriften der §§ 18 ff HGB anzugeben;
Firmenkurzbezeichnungen sind keinesfalls ausreichend, da sie häufig keine zuverlässige Ermittlung der Identität des Unternehmens zulassen, insb. bei Unternehmensgruppen. (…) In jedem Fall ist die Nennung des Namens zumindest einer natürlichen Person erforderlich, an die die Zustellung erfolgen kann (LG Hamburg, K&R 2009, 816; Hoenike/Hülsdunk, aaO, 417).“
Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012, Rn. 4

„Die Anschrift erfordert die Angabe einer vollständigen und richtigen ladungsfähigen Adresse iSd §§ 253 Abs. 2 Nr 1, 130 Nr. 1 ZPO. Zu nennen sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend (BT-Drucks. 14/6098, 21). (…)“
Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012, Rn. 5

Bei § 5 TMG handelt es sich überdies um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, sodass für den Fall, dass aus der Verletzung der Informationspflicht ein Schaden resultiert, der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Die nicht richtige oder nicht vollständige Angabe der gemäß § 5 TMG geschuldeten Informationen stellt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000€ geahndet werden kann.

Ein Beitrag von Leonie Siebers.

Erstellt am 28.08.2020

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Leonie Siebers

stud. jur.