Lohnfortzahlung bei Angestellten in Quarantäne?

Wer sich derzeit in ein Risikogebiet oder ein Land mit COVID-19-Reisewarnung begibt, muss sich anschließend 14 Tage in Quarantäne begeben oder sich innerhalb von 72 Stunden nach Rückkehr in Deutschland kostenlos testen lassen. Letzteres ist seit einer am 01.08.2020 in Kraft getretenen Verodnung zur Änderung der Verordnung zur Testung auf SARS-CoV-2 möglich.
Rechtsgrundlagen für Beschäftigungsverbote und Quarantäne finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG): Die Anordnung einer „Absonderung“, d.h. Quarantäne von Personen, die an Corona erkrankt bzw. dessen verdächtig sind, ist in § 30 IfSG geregelt. Die teilweise oder vollständige Untersagung der Ausübung beruflicher Tätigkeiten findet sich in § 31 IfSG.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt in § 3 Abs. 1 Satz 1, dass ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen hat.
Besteht dieser Entgeltfortzahlungsanspruch auch, wenn für den Angestellten Quarantäne angeordnet wurde?
Entscheidend ist, ob ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Wenn dieser die Arbeitsunfähigkeit billigend in Kauf genommen hat, indem er sich in ein als Risikogebiet qualifiziertes Land begeben hat, so trägt er die Veratnwortung für seine Arbeitsverhinderung selbst und kann folglich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.
Wenn allerdings das Reisegebiet erst während des Aufenthalts des Arbeitnehmers zum Risikogebiet erklärt wird, ist davon auszugehen, dass er seine quarantänebedingte Arbeitsunfähigkeit nicht billigend in Kauf genommen hat. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 1 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Der Arbeitgeber kann nach § 56 Abs. 5 IfSG einen „Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot“ stellen, um die ausgezahlten Beträge von der Behörde erstattet zu bekommen.
Ist der Arbeitnehmer nach Rückkehr arbeitsunfähig erkrankt, so richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem genannten § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die Krankheit muss hierfür alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.

Ein Beitrag von Leonie Siebers

Erstellt am 28.08.2020

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Leonie Siebers

stud. jur.