Haftung für Schäden an der Einbauküche
Viele Besteller fragen sich: Wer haftet, wenn die neue Küche Mängel hat – schiefe Türen, defekte Geräte, aufgequollene Arbeitsplatte oder sogar Folgeschäden an Wänden und Böden? Bei Schäden an Ihrer Küche geht es um die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) und darum, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Zusätzlich spielt die Beweislast eine Rolle: In den ersten zwölf Monaten nach Übergabe sind Sie als Verbraucher beim Kaufvertrag deutlich bessergestellt.
Die Beweislastumkehr des § 477 BGB
Gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB – welcher gemäß § 474 Abs. 2 BGB nur für Verbrauchsgüterkäufe gilt – gilt im ersten Jahr nach Übergabe der Kaufsache die Besonderheit, dass der Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel der Kaufsache nicht bereits bei der Übergabe bestanden hat. Ausgeschlossen davon sind nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB Mängel, mit denen diese Vermutung unvereinbar ist. Konkret bedeutet das, dass nur von einem Mangel der offensichtlich vom Käufer verursacht wurde nicht vermutet wird, dass er bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat. Schäden, die vor Gefahrübergang gemäß § 446 BGB (gemeint ist die Übergabe) entstanden sind, eröffnen dem Käufer grundsätzlich die Inanspruchnahme des Verkäufers für die Mangelbeseitigung.
Mithin sind Sie als Käufer ein Jahr nach der Übergabe verpflichtet, nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. Das kann mitunter schwierig werden. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht ist durch § 477 Abs. 1 BGB zu einer De-facto-Garantie erstarkt. Doch bei einer Küche treten Mängel nicht selten erst später in Erscheinung, etwa wenn fehlende Belüftung zu Schimmel oder sogar Brandgefahr führen kann. Lesen Sie hier, wer im Brandfall haftet.
Das gilt wie gesagt nur für Verbrauchsgüterkäufe – entscheidend ist, dass Sie die Küche als Verbraucher gemäß § 13 BGB kaufen, also nicht überwiegend für Ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit den Kauf abgeschlossen haben.
Sofern der Vertrag über den Einbau der Küche durch seine konkrete Ausgestaltung und Umsetzung als Werkvertrag gemäß § 631 BGB auszulegen ist, sind wichtige Unterschiede zu beachten.
Grundsätze zur Haftung für Pflichtverletzungen
Jeder Vertrag über eine Einbauküche begründet ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten (Lieferung, Planung, Montage) und Schutzpflichten (Schutz von Eigentum, Vermeidung von Folgeschäden). Geht beim Einbau Ihrer Küche etwas schief, stellt das in der Regel eine Pflichtverletzung von Schutzpflichten dar, welche Ihnen den Ersatz von dabei entstandenen Schäden nach § 280 BGB ermöglicht. Hier sprechen wir von Schäden, die an Ihrer Wohnung (Kratzer im Parkett), Einrichtung (zerstörte Ming-Vase) oder an Ihrer körperlichen Unversehrtheit (Schmerzensgeld) entstanden sind. Schäden an der Küche selbst sind in der Regel über die spezielleren Vorschriften über die Mängelbeseitigung im Kauf- oder Werkvertragsrecht zu ersetzen. Zur Unterscheidung der Vertragstypen kommen wir gleich.
Schäden an Ihrer Wohnung
Bei Arbeiten in der Wohnung kommt es – wie auch bei Umzügen – nicht selten vor, dass Schäden an Wohnung oder Einrichtung entstehen. Dabei handelt es sich um Schäden in Folge von Verletzungen von Schutzpflichten der Vertragspartner. Ihr Vertragspartner hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht Ihre Rechtsgüter zu schützen. Die bei Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schäden lösen nach § 280 Abs. 1 BGB den Anspruch Schadensersatz „neben der Leistung“ aus.
Bei diesen Schäden greift die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB nicht! Sie müssen beweisen, dass der Schaden auf einer Pflichtverletzung Ihres Vertragspartners beruht. Daher ist es hier besonders wichtig, Schäden zu dokumentieren sobald sie auftreten. Keine schlechte Idee ist es ebenfalls, vor größeren Arbeiten in Ihrer Wohnung den Zustand der Wohnung mit Fotos und/oder Videos festzuhalten.
Um den Beweis der Pflichtverletzung zu erleichtern, gibt es Rechtsprechung welche in Einzelfällen eine Vermutung für eine Pflichtverletzung des Unternehmens angenommen hat. Z. B. gilt die Vermutung der Pflichtverletzung wenn der Schaden in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners fällt.[1]
Vertragstyp bei Einbauküche: Werkvertrag oder Kaufvertrag?
Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.[2]
Anders gesagt: Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.
Typische Merkmale sind:
- Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gemäß § 433 BGB: Serienmäßige Produktion, Schwerpunkt auf Lieferung, Montage nur Nebenleistung.
- Werkvertrag gemäß § 631 BGB: individuell geplante Küche, umfangreiche Anpassung an Raum, Leitungen, Sonderanfertigungen; die Planungs- und Montageleistung prägt den Vertrag.[3]
Was „vertragsprägend“ ist, kann sich im Einzelfall sehr unterscheiden. Welchen Namen Ihr Vertragspartner dem Geschäft gegeben hat ist in der Regel unbedeutsam. Entscheidend ist tatsächlich häufig, wie die Kosten aufgestellt sind. Wenn 90 % des Entgelts auf den Kaufpreis der Küche zurückgeht handelt es sich in der Regel um einen Kaufvertrag. Werkverträge bilden in der Praxis bei Küchen eher die Ausnahme und sind meist nur dann einschlägig, wenn ein Großteil des Preises auf die individuelle Anpassung der Küche an die Bedürfnisse des Kunden zurückzuführen ist.
Warum spielt der Vertragstyp eine Rolle?
Der Vertragstyp beeinflusst vor allem:
- Dauer der Gewährleistungsfrist: Beim Kaufvertrag meist zwei Jahre, bei einem bauwerksnahen Werkvertrag bis zu fünf Jahre.
- Ihre Rechte bei Mängeln: Im Kaufrecht haben Sie Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, im Werkvertragsrecht wählt in der Regel der Unternehmer die Art der Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 1 BGB.
Weitere Unterschiede:
- Beim Werkvertrag haben Sie ergänzende Rechte wie Selbstvornahme mit Kostenerstattung nach § 637 BGB.
- Die Abnahme hat im Werkvertragsrecht zentrale Bedeutung für Fälligkeit der Vergütung, Beginn der Verjährung und Beweislast; eine vorbehaltlose Abnahme trotz bekannter Mängel kann Ansprüche einschränken; Achten Sie deshalb vor Abnahme des Werks immer auf Schäden und behalten Sie sich Ihre Rechte mit Hinweis auf die entdeckten Mängel nach § 640 Abs. 3 BGB vor.
Soweit ein Werk an einem Bauwerk vorgenommen wurde gilt die verlängerte Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Frage stellt sich also sobald die einfache Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre nach Abnahme des Werks endet. Leider gibt es auf diese Frage keine einfache Antwort – hier kommt es nicht nur auf den Einzelfall an, sondern auch auf die lokale Verkehrsanschauung.
Teilweise sieht die Rechtsprechung eine an das Mauerwerk angepasste Küche als Arbeit an einem Bauwerk.[4]
Kurioserweise gilt diese Verkehrsanschauung nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht am Niederrhein.[5]
Ob Mängelgewährleistungsrechte nach zwei oder fünf Jahren verjähren kann demnach davon abhängen, auf welcher Rheinseite Ihr Haus steht.
Ist die Herstellung meiner Küche eine Arbeit an einem Bauwerk? – Spätere Verjährung
Soweit ein Werk an einem Bauwerk vorgenommen wurde gilt die verlängerte Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Frage stellt sich also sobald die einfache Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre nach Abnahme des Werks endet. Leider gibt es auf diese Frage keine einfache Antwort – hier kommt es nicht nur auf den Einzelfall an, sondern auch auf die lokale Verkehrsanschauung.
Teilweise sieht die Rechtsprechung eine an das Mauerwerk angepasste Küche als Arbeit an einem Bauwerk.[4]
Kurioserweise gilt diese Verkehrsanschauung nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht am Niederrhein.[5]
Ob Mängelgewährleistungsrechte nach zwei oder fünf Jahren verjähren kann demnach davon abhängen, auf welcher Rheinseite Ihr Haus steht.
Welche Schäden können auftreten?
Bei Einbauküchen treten regelmäßig sowohl Sachmängel an der Küche selbst als auch Folgeschäden an der Wohnung auf. Typische Konstellationen sind:
- Mängel an der Küche: schiefe oder schleifende Türen, falsche Spaltmaße, instabile oder gerissene Arbeitsplatten, fehlende Sicherheits- oder Normbestandteile (z.B. Überlauf Spülbecken), fehlerhafte Elektro- oder Wasseranschlüsse.
- Schäden an Gebäudeteilen: beschädigte Fliesen, aufgequollener Boden durch Undichtigkeiten, Schimmel, Schäden an Wänden, Decke oder Installationen durch unsachgemäße Befestigung.
Hinzu kommen Funktionsschäden (Geräte laufen nicht, Steckdosen falsch platziert) und gestörte Nutzung, die zu Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen führen können. In gemieteten Wohnungen können zusätzlich Haftungsfragen zwischen Mieter und Vermieter auftreten, etwa wenn eine mitvermietete Küche betroffen ist.
So erreichen Sie meine Kanzlei in Brühl:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
50321 Brühl
Tel. (02232) 50466-0
Fax (02232) 50466-19
info@dr-riemer.com
Beitrag von Henri Schlömer
09.03.2026


