Rechtlich gebunden an etwas, was man nicht wollte – was nun?

Der ortsunkundige A nimmt an einer Weinversteigerung in Trier teil. Kaum den Raum betreten, sieht er am Ende des Raumes seinen seit längerem schon nicht mehr gesehenen Freund B und winkt ihm voller Freude zu. Gleichzeitig erhebt der Auktionator C lautstark seine Stimme und sagt: „Der Herr mit dem vornehmlichen Hut hat den Höchstbetrag überboten und kein weiterer Bieter stellt sich ihm in den Weg. Verkauft ist der Wein an den Mann mit dem Hut!“. A schaut verdutzt in die Menge hinein und versucht verzweifelt zu verstehen, wann er das Gebot abgegeben hat. Der Auktionator verlangt daraufhin von A Zahlung des Kaufpreises.

Der Trierer Weinversteigerungsfall ist einer der bekanntesten und fiktivsten Fälle in der juristischen Ausbildung, ein Klassiker in der Rechtsgeschäftslehre. Dieser fiktive Fall wurde von Hermann Isay in seinem Buch „Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts“ thematisiert. Hierbei illustrierte er das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei einer aus der Sicht eines objektiven Betrachters zum Angebot abgegebenen Willenserklärung.

Offensichtlich ist, dass A mit dem Heben seiner Hand kein Zuschlag erteilen, sondern nur seinem Freund B zuwinken wollte. Hierbei ist möglicherweise ein Vertrag zustande gekommen, wodurch A gem. § 433 Abs. 2 BGB zahlungspflichtig geworden ist. Doch für das Zustandekommen eines Vertrages müssen beide Parteien ihre Willenserklärungen wirksam abgegeben haben. Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist. Sie besteht aus einem äußerem und inneren Erklärungstatbestand. Da A im äußeren Tatbestand mit dem Heben seiner Hand während einer Versteigerung konkludent eine Willenserklärung abgegeben hat, aber im inneren Tatbestand ohne Erklärungsbewusstsein noch mit Handlungs- oder Geschäftswillen gehandelt hat, sind mehrere Lösungsansätze für diese verzwickte Rechtslage formuliert worden.

Die eine Ansicht stellt die Privatautonomie in den Fokus und stellt damit auf das von A tatsächlich Gewollte ab. Danach liegt ihr zufolge keine Willenserklärung vor. Nach der vorzugswürdigen Ansicht, welcher auch die herrschende Meinung folgt, wird auf das äußere Verhalten mit Blick auf die Schutzwürdigkeit des Rechtsverkehrs abgestellt. Unbeachtlich ist dabei, ob das äußere Verhalten mit dem eigentlichen Willen des Erklärenden übereinstimmt.

Die BGH-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 91, 321), die im Jahre 1981 über eine ähnliche Situation entschieden hat, stellt zentral darauf ab, dass trotz „[..] fehlendem Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.“

A hat damit wirksam eine Willenserklärung abgegeben und hat sich demnach zahlungspflichtig gegenüber C gemacht, da er hätte erkennen können, dass das Heben seiner Hand in einer Auktion fehlgedeutet werden konnte. Er ist jedoch aus diesem Grund nicht „ewiglich“ an den Vertrag gebunden, sondern kann seine Willenserklärung nach §§ 119 Abs. 1, 142 BGB wirksam anfechten. Dies führt zwar zur ex-tunc Nichtigkeit des vorliegenden Vertrags, wodurch sich A jedoch schadensersatzpflichtig gem. § 122 Abs. 1 BGB macht.

Erstellt am 08.10.2021

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Christvie Yenge

Christvie Yenge

stud.jur. Uni Köln