Wasserschaden – das ist zu beachten

Egal ob beim Mieter, Eigentümer oder Vermieter: Ungewollt austretendes Wasser bringt nicht selten erhebliche Schäden mit sich. Für alle Beteiligten und Leidtragenden ist es daher wichtig zu wissen, welche Versicherung wann zahlt bzw. auch noch vor Schadenseintritt, bei welcher Versicherung es ratsam ist, sie abzuschließen. Egal ob Rohrbruch, undichtes Dach, zerstörtes Aquarium, geplatztes Wasserbett oder überlaufendes verstopftes Abflussrohr: Ein Wasserschaden kann aus den unterschiedlichsten Gründen auftreten. Mindestens genauso vielfältig wie seine Entstehungsgründe sind auch die denkbaren Schäden. Für eine Geltendmachung bei der Versicherung kommt es darauf an, wer Geschädigter ist (Mieter oder Vermieter), durch wen geschädigt wurde und was im einzelnen Fall zerstört wurde.

Schnelles Handeln ist angesagt!

Unabhängig davon, aus welchem Grund sich der Wasserschaden ereignet hat, in jedem Fall ist schnelles Handeln angesagt, um etwaige Folgeschäden und damit noch höhere Kosten zu vermeiden. Als Mieter, egal ob man den ungewollten Wasseraustritt selbst verursacht hat und ob das Wasser in der eigenen Wohnung austritt oder nicht, sollte man daher so schnell wie möglich den Vermieter kontaktieren, sobald sich diesbezüglich irgendwelche Auffälligkeiten zeigen, wie beispielsweise das Geräusch von ununterbrochen laufendem Wasser, nasse Wände, Tropfen oder Flecken an der Decke. Dieser wird über eine zeitnahe Mitteilung, wenn ggf. noch etwas zu retten ist, zudem sehr dankbar sein.

Handwerker selbst beauftragen?

Aus der Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB instand zu halten, folgt auch sein Recht, den Handwerker selbst zu bestimmen oder ggf. selbst tätig zu werden. Ist es in einem dringenden Fall, wie bei einem Wasserrohrbruch jedoch nicht möglich, den Vermieter zu erreichen, kann man gem. § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch selbst einen Handwerker beauftragen und anschließend das Geld vom Vermieter zurückverlangen. Aber Vorsicht: Wer vorschnell handelt hat keinen Anspruch auf Rückerstattung durch den Vermieter. Wer jedoch nicht rechtzeitig den Vermieter kontaktiert, obwohl schnelles Handeln einen Schaden ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte, kann sich seinem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Als Mieter sollte man also immer so schnell wie möglich den Vermieter kontaktieren.

Wer kommt für Schäden auf?

Für die Geltendmachung des Schadens kommen je nach Sachverhalt verschiedene Anspruchsgegner in Betracht. Handelt es sich um einen in der Sphäre des Vermieters liegenden Grund, haftet dieser für Schäden am Mobiliar des Mieters. Hat ein anderer Mieter die Ursache für den Schaden gesetzt, haftet dieser nur für Schäden an Mobiliar, nicht jedoch für Schäden an z. B. neu angebrachter Tapete. Diese sind gegen den Vermieter geltend zu machen, da die Tapete durch ihr Anbringen an die Wand zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes wird (OLG Frankfurt am Main Az.: 10 U 8/18 und AG Dortmund 22.06.2004 125 C 1426/03).

Für Schäden am Haus kommt in der Regel die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung auf. Bei Schäden am Mobiliar, die durch einen anderen Mieter verursacht werden, kommt, sofern er eine solche abgeschlossen hat, dessen private Haftpflichtversicherung dafür auf. Bei Schäden, die auf unsachgemäße Handwerkerarbeiten zurückzuführen sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat, haftet dieser (OLG Hamm 10.10.1995 Az.: 7U 12/95).

Übrigens: Ohne konkreten Hinweis ist der Vermieter nicht verpflichtet die Rohre z. B. auf Materialermüdung zu überprüfen (AG Köln 22.12.2009 Az.: 205 C 143/09). Bei durch den Mieter verursachten Wasserschäden an der Gebäudesubstanz, wie z. B. durch den geplatzten Schlauch einer älteren Waschmaschine, haftet der Mieter (LG Hamburg 13.06.2002 Az.: 333 S 79/01). Zur Absicherung dieses Risikos ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung sinnvoll.

Für selbstverschuldete Schäden am Mobiliar kann eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, was von den Versicherungsleistungen gedeckt ist. Dabei hilft ein Blick in den Versicherungsvertrag. Manche Risiken können dann noch zusätzlich bei Bedarf in den Vertrag aufgenommen und damit mitversichert werden.

Egal ob der entstandene Schaden gegen eine Versicherung, einen anderen Mieter oder gegen den Vermieter geltend gemacht werden soll: In jedem Fall sollten die entstandenen Schäden (z. B. durch Fotoaufnahmen) sorgfältig dokumentiert werden, um eine spätere Geltendmachung zu erleichtern.

Mietminderung wegen Wasserschaden

Ist die Nutzung der Wohnung infolge eines Wasserschadens nur eingeschränkt oder sogar vorübergehend überhaupt nicht mehr möglich, sollte der Mieter dies seinem Vermieter anzeigen. Bleibt dieser trotz Mängelanzeige untätig, kann eine Mietminderung in Betracht gezogen werden. Bei vollständiger Nichtbenutzbarkeit der Wohnung kann die Miete sogar um 100 % gemindert werden.

Die Fragen, welche Beeinträchtigungen des Mietobjekts hingenommen werden müssen, ab wann gemindert werden kann und wie hoch die Minderung sein kann, sind gesetzlich jedoch nicht ausgestaltet, sondern ergeben sich aus langjähriger Rechtsprechung, weshalb zur Klärung der Expertenrat eines Anwalts hinzugezogen werden sollte.

Ein Beitrag von Nele Kesner.

Erstellt am 13.03.2020

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Nele Kesner

stud. jur.