Gesetzliche Regelung von Arbeitspausen

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die den Arbeitnehmern zustehende Zeit an Arbeitspausen. Dies ist im Allgemeinen im Arbeitszeitengesetz geregelt, es gibt jedoch auch einige Ausnahmen.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer in einem Unternehmen laut § 3 Abs.1 ArbZG nicht länger als acht Stunden am Stück arbeiten, wobei Pausen hier nicht miteingerechnet werden. Dieses Arbeitszeitengesetz schützt alle Arbeitnehmer und Auszubildende. Darunter fallen jedoch nicht Beamte, Soldaten und Richter. Ebenfalls nicht geschützt werden leitende Angestellt und Chefärzte oder Pflegepersonal sowie leitende Angestellte im öffentlichen Dienst. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Wirft man einen Blick auf § 4 ArbZG steht Arbeitnehmern ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden beläuft sich diese auf 45 Minuten. Länger als sechs Stunden ohne Ruhepause dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

Anders ist dies jedoch beim sogenannten Bereitschaftsdienst, den es vor allem im Krankenhaus gibt. Hierbei muss sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort bereithalten, um seine Arbeit in einer Notsituation aufnehmen zu können. Im arbeitsschutzrechtlichen Sinne würde man auch das als Arbeitszeit bezeichnen. Der Arbeitgeber dürfte hier die tägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen auf maximal 24 Stunden verlängern. Dazu bräuchte es jedoch eine bestimmte Regelung im Arbeitsvertrag. Nach einer Schicht von 24 Stunden steht dem Arbeitnehmer eine Pause von mindestens elf Stunden zu.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eröffnet ebenfalls die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag oder aufgrund Tarifvertrags in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen. Unzulässig wäre außerdem das Legen der Pausen an das Ende der jeweiligen Arbeitsschicht, da die Pausen von Arbeitsleitungen umschlossen sein müssen und den Schutz vor körperlicher und geistiger Überforderung gewährleisten sollen.

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die im Vertrag vereinbarten Arbeitszeiten mit den geregelten Pausen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die zuständige Behörde zu informieren. Verlangt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer über der gesetzlich zulässigen Stundenzahl hinaus arbeitet, kann der Mitarbeiter dies ebenfalls verweigern.

Ein Beitrag von Sinem Simsek.

Erstellt am 10.03.2021

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