Tesla Touchscreen – Hätte Tesla Köpfchen, hätten sie Knöpfchen

Das OLG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, dass der Fahrer eines Autos der Marke „Tesla“ auf dem über der Mittelkonsole angebrachten Touchscreen die Frequenz seiner Scheibenwischanlage einstellen wollte. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Dabei stellte sich folgende Frage:

Welche Einrichtungen während der Fahrt benutzen kann und welche Einrichtungen bei ihrer Benutzung während der Fahrt nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO gestattet sind. Das hängt davon ab, ob die jeweilige Einrichtung als „elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO oder als „sicherheitstechnisches Bedienteil“ einzuordnen ist. Elektronische Geräte dürfen vom Fahrer nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1a StVO nur bedient werden, wenn das Gerät dazu weder aufgenommen, noch gehalten werden muss und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder es zur Bedienung nur eines kurzen Blickes bedarf, der den Sicht- und Verkehrsverhältnissen angepasst ist.

Das OLG Karlsruhe entschied im Beschluss 1RB 36 Ss 832/19 vom 27.03.2020 wie der in Modellen der Marke „Tesla“ verbaute Touchscreen einzuordnen ist. Dieser hat, im Unterschied zu in Autos anderer Marken verbauten Touchscreens, einige Besonderheiten:

In der Regel lassen sich über Touchscreens in Fahrzeugen lediglich Funktionen, wie die Wiedergabe von Musik, Einstellung des Radios, Freisprechanlage, Navigation etc. bedienen. Die in Fahrzeugen der Marke „Tesla“ verbauten Touchscreens verfügen jedoch zusätzlich über originäre Steuerungsfunktionen für beispielsweise Sitzheizung, Klimaanlage und Scheibenwischergeschwindigkeit, die bei anderen Fahrzeugmarken nicht über Touchscreens gesteuert werden.

Vor dem Einbau von Touchscreens mit solchen erweiterten Steuerungsfunktionen war eine trennscharfe Abgrenzung durch die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1a StVO möglich. Hier werden elektronische Geräte als solche beschrieben, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Damit war beispielsweise ein Schieberegler für die Einstellung der Klimaanlage unproblematisch eine Steuerungseinheit des Fahrzeugs, welche sich zudem während der Fahrt – sogar ohne den Blick von der Fahrbahn abzuwenden – erfühlen und steuern ließ. Der im „Tesla“ eingebaute Touchscreen ist jedoch sowohl ein Gerät, welches nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation dient, als auch über Steuerungsfunktionen verfügt.

Das OLG Karlsruhe ordnete den Touchscreen als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ein, welches nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO durch den Fahrer verwendet werden darf. Die Bedienung von Steuerungsfunktionen über den Touchscreen, welche an die Stelle der herkömmlichen „analogen“ Steuerung von Scheibenwischer usw. tritt, ist laut dem Gericht zwar keine Bedienung eines elektronischen Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO, aber aufgrund dessen, dass die Steuerungsfunktion in einem solchen fest eingebaut sei, sei auch aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen nur eine einheitliche Betrachtung als „elektronisches Gerät“ anzustellen.

Das hat zur Folge, dass auch der Scheibenwischer bei Modellen der Marke „Tesla“ nur eingestellt werden darf, wenn der Fahrer dabei die Voraussetzung beachtet, dass er dazu nur einen kurzen, den Sicht- und Verkehrsverhältnissen angepassten Blick durchführen darf.

In diesem Fall wurde der Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verBeschlusst. Damit müssen Tesla-Fahrer folglich rechnen, wobei Fahrer von Automodellen ohne originäre Steuerungsfunktionen im Touchscreen zumindest diesbezüglich keinen Ärger bekommen sollten.

Ein Beitrag von Nele Kesner.

Erstellt am 04.12.2020

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